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17 provisions
§ 1
Regelungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die Leistung von Beiträgen der Basellandschaftlichen Gebäudeversicherung (BGV) an freiwillige Schutzmassnahmen zur Verhütung von Brand- und Elementarschäden gemäss § 18 BNPG.
2 Brandschäden im Sinne dieses Reglements sind Schäden, die aufgrund von
Feuer, Rauch, Hitze, Blitzschlag oder Explosion entstehen. *
3 Elementarschäden im Sinne dieses Reglements sind Schäden, die aufgrund
von gravitativen Naturgefahren (Hochwasser, Überschwemmung, Überführung
von Schutt und Geröll, Steinschlag, Felssturz, Erdrutsch, Erdfall und Lawinen),
meteorologischen Naturgefahren (Sturmwind, Hagel und Schnee) oder tektonischen Naturgefahren (Erdbeben) entstehen. *
4 Bauten und Anlagen im Sinne dieses Reglements sind Gebäude gemäss § 5
des Gebäudeversicherungsgesetzes Basel-Landschaft vom 24. März 20222). *
§ 2
Berechtigung für ordentliche und ausserordentliche Beiträge *
1 Zweckgebundene, ordentliche Beiträge können nur an Versicherungsnehmer
oder Versicherungsnehmerinnen der BGV gewährt werden. *
1bis Für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren können an die Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV ordentliche Beiträge gewährt werden, welche in der Summe
nicht höher sind, als dies bei der Umsetzung entsprechender Objektschutzmassnahmen der Fall gewesen wäre. *
1) SGS 761
2) SGS 350
2 761.111
1ter In Abweichung zu Abs. 1bis können für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren an Gemeinden und/oder die
Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV ausserordentliche Beiträge gewährt werden, wenn die Schutzmassnahmen massgeblich zum Schutz von bei der BGV versicherten Bauten und Anlagen beitragen. *
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Beiträge.
§ 3
Grundlagen
1 Für die Beurteilung der präventiven Schutzmassnahmen gegen Brandschäden sind die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) massgebend (§ 4 Abs. 1 BNPG).
2 … *
3 Bei ausserordentlichen Beiträgen an kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen («kollektive Massnahmen») gegen gravitative Naturgefahren sind die
für die Beurteilung und Dimensionierung massgebenden Regelwerke und Parameter vorgängig mit der BGV festzulegen. *
§ 4
Voraussetzungen
1 Damit eine Schutzmassnahme («Massnahme») ordentlich beitragsberechtigt
ist, muss sie folgende Voraussetzungen kumulativ erfüllen: *
a. * Die Massnahme muss die Baute(n) und Anlage(n) vor den Auswirkungen
von Brand- oder Elementarereignissen, welche durch die BGV versichert
sind, schützen.
b. Die Massnahme muss permanent oder automatisch im Ereignisfall wirksam sein.
c. Die Massnahme muss den jeweils aktuellen und geltenden Stand der
Technik erfüllen und mindestens für die in §§ 7 und 8 aufgeführte
Lebensdauer ausgelegt sein. Sie muss während dieser Zeit wirksam sein
und dauernd in Stand gehalten werden.
d. Die Massnahme muss freiwillig ergriffen werden. Als freiwillig ergriffen
gelten Massnahmen, welche:
1. ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens oder eines arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahrens ergriffen werden oder
2. * im Rahmen eines Baubewilligungsverfahrens oder eines arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahrens nicht angeordnet wurden
oder deren Schutzwirkung jene der angeordneten Massnahme übersteigt;
3. nicht im Zusammenhang mit einem Schadenfall gefordert wurde,
damit nicht ein Deckungsvorbehalt ausgesprochen werden muss.
3 761.111
4. * Im Falle von ausserordentlichen Beiträgen an Gemeinden für
kollektiv wirkende Massnahmen gelten die Massnahmen als freiwillig, wenn sie nicht von Bund oder Kanton vorgeschrieben wurden
oder im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens für eine Anpassung oder Überarbeitung einer kommunalen Nutzungsplanung gefordert wurden.
e. Manuell bedienbare Schutzmassnahmen gegen Überschwemmungsschäden, welche bei permanent oder automatisch im Ereignisfall wirkenden Massnahmen die Schutzwirkung gegen Ereignisse mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre auf eine Wiederkehrperiode bis 300 Jahre erhöhen, sind zulässig, wenn diese nachweislich und jederzeit rasch und sicher sowie ohne besondere Kenntnisse von einer Person ergriffen bzw.
bedient werden können.
f. Die Massnahme darf nicht zu einer wesentlichen Erhöhung der Gefährdung ausserhalb ihres direkten Wirkungsbereichs führen. Allfällige Nachweise sind durch den Gesuchsteller zu erbringen.
2 Keine ordentlichen Beiträge werden insbesondere ausgerichtet für: *
a. Massnahmen, für deren Wirksamkeit ein manuelles Eingreifen von Personen erforderlich ist («organisatorische Massnahmen»); vorbehalten bleibt
§ 4 Abs. 1 Bst. e;
b. nicht wirtschaftliche oder unwirksame Massnahmen;
c. Massnahmen, für welche wirksamere oder effizientere Alternativen bekannt sind;
d. Massnahmen, welche von der BGV nicht als zweckdienlich erachtet werden;
e. Massnahmen zum Schutz von Bauten und Anlagen, welche für die entsprechende Gefahr von der Versicherungsdeckung bei der BGV ausgeschlossen sind;
f. * die Behebung von Baumängeln oder Mängel infolge von mangelhaftem
Unterhalt und unterlassenen Kontroll- und Wartungsarbeiten (z. B. Dachkontrollen oder periodische Wartungsarbeiten);
g. Unterhalt, Reparatur oder Ersatz von Massnahmen während der in
§§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer;
h. * Massnahmen in Gebieten, wo eine Gefährdung nicht glaubhaft und nachvollziehbar dargelegt werden kann;
i. * …
j. * …
k. Massnahmen gegen tektonische Naturgefahren;
l. * Massnahmen, welche die Bebaubarkeit oder die Nutzungserhöhung eines Grundstücks erst ermöglichen;
4 761.111
m. * Massnahmen, welche bei baubewilligungspflichtigen Um- oder Neubauten erforderlich sind, um die Anforderungen an das naturgefahrengerechte Bauen gemäss den geltenden SIA-Normen zu erfüllen.
3 Ausserordentliche Beiträge können ausgerichtet werden für: *
a. durch Versicherungsnehmer oder Versicherungsnehmerinnen der BGV
zu tragende Anstösserbeiträge und/oder Anteile an die Erstellungskosten
für kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren, welche von Bund, Kanton oder Gemeinden koordiniert und
realisiert werden und dem Schutz versicherter Bauten und Anlagen dienen;
b. kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren, welche in der Verantwortung von Gemeinden liegen und dem
Schutz versicherter Bauten und Anlagen dienen und für welche Kanton
oder Bund eine Kostenbeteiligung abgelehnt haben.
2 Beiträge
§ 5
Beitragsberechtigte Kosten
1 Die beitragsberechtigten Kosten umfassen die für die Erstellung der Massnahme erforderlichen und angemessenen Leistungen und Materialien einschliesslich Honorare und MWST, nach Abzug von Rabatten und Skonti.
Massgebend sind die Konkurrenzpreise des Marktes. Allfällige Beiträge Dritter,
insbesondere von der öffentlichen Hand, sind anzugeben und werden abgezogen.
2 Bei Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungsverfahren oder
arbeitsgesetzlichen Plangenehmigungsverfahren ist nur der die angeordneten
Massnahmen übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt.
2bis Bei Massnahmen im Zusammenhang mit der Instandstellung nach einem
Schadenfall ist nur der die Entschädigung der betreffenden Bauteile übersteigende Teil der Kosten beitragsberechtigt. *
3 Kosten für Landerwerb, Rechte, Provisorien, Bauzinsen, Versicherungsprämien, Gebühren, Serviceleistungen, Betriebs- und Unterhaltskosten etc. sind
nicht beitragsberechtigt. *
4 Ohnehin anfallende Kosten für Baugerüste, Umgebungsgestaltung, Belags-,
Maler- und Reparaturarbeiten etc. sind nicht beitragsberechtigt.
5 Fundamenterder und Potentialausgleichsleitungen, welche nicht ausschliesslich für eine beitragsberechtigte Blitzschutzanlage erstellt werden, sind nicht
beitragsberechtigt.
6 Erstellen von für die Alarmübermittlung notwendigen Internet- und Kommunikationsanschlüsse sind nicht beitragsberechtigt.
5 761.111
7 Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b legt die BGV
§ 6 die beitragsberechtigten Kosten im Einzelfall projektbezogen fest. *
Eigenleistungen
1 Die Abgeltung von Eigenleistungen der gesuchstellenden Person richtet sich
§ 7 nach den Ansätzen der BGV für Eigenleistungen im Schadenfall. *
Beitragsberechtigte Massnahmen im Brandschutz
1 Die BGV leistet nachstehende prozentuale Anteile an die beitragsberechtigten Kosten folgender Massnahmen:
a. Blitzschutzanlagen (Lebensdauer ≥20 Jahre):
1. Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz 10 %;
2. Blitzschutzanlagen mit Überspannungsschutz 30 %;
3. Überspannungsschutz bei bestehenden Blitzschutzanlagen ohne Überspannungsschutz 30 %;
b. automatische Brand- und Gasmeldeanlagen mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle (Lebensdauer ≥15 Jahre):
1. Vollüberwachung 30 %;
2. Vollüberwachung bei Bauten und Anlagen mit Pflicht
einer Teilüberwachung (nur für Differenz Teilüberwachung zu Vollüberwachung) 30 %;
3. Teilüberwachung 10 %;
c. * automatisch auslösende, stationäre Löschanlagen für den Schutz von
Bauten und Anlagen mit Aufschaltung auf die öffentliche Feuermeldestelle, welche das Schutzziel, einen Brand zu löschen oder bis zum Eintreffen der Feuerwehr unter Kontrolle zu halten, erfüllen (Lebensdauer ≥20
Jahre):
1. Vollschutz 30 %;
2. Vollschutz bei Bauten und Anlagen mit Pflicht eines
Teilschutzes (nur für Differenz Teilschutz zu Vollschutz) 30 %;
3. Teilschutz 20%.
§ 8
Beitragsberechtigte Massnahmen der Elementarschadenprävention
1 … *
2 An Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren leistet die BGV: *
a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre 40 % der beitragsberechtigten
Kosten;
6 761.111
b. mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre 30 % der beitragsberechtigten
Kosten;
c. mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre 20 % der beitragsberechtigten
Kosten.
2bis An Massnahmen zum Schutz vor meteorologischen Naturgefahren leistet
die BGV: *
a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre 40 % der beitragsberechtigten
Kosten.
2ter Bei Massnahmen im Zusammenhang mit der Instandstellung nach einem
Schadenfall berechnet sich der Maximalbetrag auf Basis der Bauteilkosten der
ersetzten und entschädigten Bauteile. Bis zu diesem Betrag kann die BGV die
beitragsberechtigten Kosten gemäss § 5 Abs. 2bis auch vollständig ersetzen. *
3 Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern
Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
300 Jahre nicht wirtschaftlich sind oder aus nachgewiesenen Gründen nicht
realisiert werden können. *
4 Beiträge an Massnahmen zum Schutz vor gravitativen Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis 30 Jahre dürfen nur geleistet werden, sofern Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren mit einer Wiederkehrperiode bis
100 Jahre nicht wirtschaftlich sind oder aus nachgewiesenen Gründen nicht
realisiert werden können. *
5 Schutzmassnahmen gegen Naturgefahren müssen für eine Lebensdauer ≥20
Jahre ausgelegt sein. Ausgenommen sind Bauteile, für welche gemäss anerkannter Fachliteratur eine solche Lebensdauer nicht erreichbar ist (z. B. Oblichtkuppeln). *
6 An Anstösserbeiträge und/oder Anteile an die Erstellungskosten für kollektiv
wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren im
Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. a leistet die BGV bis 40 % der Beiträge und/oder
Kosten, gesamthaft jedoch nicht mehr als 2 % der gesamten Versicherungssumme der durch die Massnahme geschützten Bauten und Anlagen. Die Höhe
der einzelnen Entschädigungen richtet sich anteilmässig an den durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragenden Kosten. *
7 An kollektiv wirkende bauliche Schutzmassnahmen gegen gravitative Naturgefahren im Sinne von § 4 Abs. 3 Bst. b leistet die BGV: *
a. mit einer Wiederkehrperiode bis 300 Jahre bis 40 % der beitragsberechtigten Kosten, gesamthaft jedoch nicht mehr als 2 % der gesamten Versicherungssumme der durch die Massnahme geschützten Bauten und Anlagen. Die Höhe der einzelnen Entschädigungen richtet sich anteilmässig
an den durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragenden
Kosten;
7 761.111
b. mit einer Wiederkehrperiode bis 100 Jahre bis 30 % der beitragsberechtigten Kosten, gesamthaft jedoch nicht mehr als 1 % der gesamten Versicherungssumme der durch die Massnahme geschützten Bauten und Anlagen. Die Höhe der einzelnen Entschädigungen richtet sich anteilmässig
an den durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin zu tragenden
Kosten.
8 Die Festlegung der Höhe von ausserordentlichen Beiträgen an kollektive
Schutzmassnahmen gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b erfolgt im Einzelfall
§ 9 projektbezogen und liegt im Ermessen der BGV. *
Minimalkosten, Rückleistung
1 Die beitragsberechtigten Kosten einer Massnahme müssen mindestens
CHF 700.– (inkl. MWST) betragen. Im Falle von § 4 Abs. 3 Bst. a sowie in besonderen Fällen sind auch tiefere Kosten beitragsberechtigt. *
2 Werden Massnahmen, an welche die BGV Beiträge geleistet hat, vor Ablauf
der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer stillgelegt oder rückgebaut, sind
die ausbezahlten Beiträge anteilsmässig zurückzuerstatten.
3 Werden Massnahmen nach Ablauf der in §§ 7 und 8 aufgeführten Lebensdauer ersetzt, so kann dafür erneut ein Gesuch eingereicht werden. Die Kosten
reiner Unterhaltsarbeiten sind davon ausgenommen.
3 Verfahren
§ 10
Vorabklärung
1 Zur Klärung der Schutzziele und möglicher Massnahmen bietet die BGV eine
kostenlose und unverbindliche Erstberatung an.
2 Umfangreiche, aufwendige und kostenintensive Projekte sind mit der BGV in
der Vorprojektphase zu besprechen.
3 Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b legt die BGV
Umfang und Höhe ihrer Beiträge sowie die Dauer der Gültigkeit aufgrund eines
(Vor-)Projekts fest. Dieses muss verbindliche Angaben zum Terminplan, zu
Beiträgen durch Bund, Kanton und/oder Gemeinden sowie zu Kostenbeteiligungen respektive Anstösserbeiträgen für Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen der BGV enthalten. *
§ 11
Beitragsgesuch
1 Beitragsgesuche sind unter Verwendung der offiziellen Gesuchsformulare der
BGV und unter Beilage aller geforderten Unterlagen vor Umsetzung der Massnahmen einzureichen. *
8 761.111
2 Für Arbeiten, die vor der schriftlichen Zusicherung durch die BGV ausgeführt
wurden, können die Beiträge gekürzt oder abgelehnt werden.
3 Nach Beginn der Umsetzung eingereichte Beitragsgesuche können bis maximal 2 Jahre nach Fertigstellung der Schutzmassnahmen berücksichtigt werden. *
4 Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. b sichert die BGV die
Beiträge nach Prüfung der ausführungsreifen Projektunterlagen den Gemeinden zu. Die einzelnen Versicherungsnehmer und Versicherungsnehmerinnen
§ 12 der BGV müssen kein separates Beitragsgesuch stellen. *
Beitragszusicherung
1 Die BGV sichert die Beiträge schriftlich zu. Vorbehalten bleibt § 14 Abs. 2.
2 Beitragszusicherungen sind auf maximal 3 Jahre befristet. Wird die Massnahme nicht innerhalb dieser Frist ausgeführt und der Beitragsanspruch geltend
gemacht, erlischt der Anspruch auf die zugesicherten Beiträge. Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a und b sind längere Fristen zulässig. *
3 Ablehnende Entscheide werden schriftlich begründet.
§ 13
Fertigstellung
1 Die Gesuchsteller informieren die BGV schriftlich über die Fertigstellung der
Massnahme. Sie bestätigen damit, dass die Massnahme gemäss Beitragsgesuch und unter Einhaltung der in der Beitragszusicherung festgehaltenen
Schutzziele ausgeführt wurde und während der Lebensdauer in betriebsbereitem Zustand gehalten wird.
2 Die BGV kann die fertig gestellten Massnahmen erstmalig und wiederholt
kontrollieren.
§ 14
Abrechnung
1 Die Schlussrechnung muss der BGV innerhalb der 3-jährigen Frist nach Beitragszusicherung eingereicht werden. Diese muss prüf- und nachvollziehbar
sein und hat die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten einschliesslich der allfälligen Eigenleistungen zu enthalten. *
1bis Gesuche zur Auszahlung von Beiträgen gemäss § 4 Abs. 3 Bst. a sind innert Jahresfrist nach Erhalt der entsprechenden Rechnung einzureichen. *
1ter Für ausserordentliche Beiträge gemäss § 4 Abs. 3 Bst. b gelten die im Einzelfall projektbezogen gewährten Fristen. *
9 761.111
2 Für die definitive Höhe des Beitrages sind die tatsächlich aufgewendeten beitragsberechtigten Kosten massgebend. Der zugesicherte Beitrag zuzüglich
10 % stellt dabei den Maximalbetrag dar. Der Maximalbeitrag kann in begründeten Ausnahmefällen erhöht werden, sofern die Überschreitung von der BGV
nachvollziehbar und als zweckdienlich anerkannt wird. *
3 Nach Prüfung der Massnahme gemäss § 13 und der Abrechnung erfolgt die
Auszahlung des Beitrages. Ergibt die Prüfung, dass die Massnahme Mängel
aufweist, erfolgt die Auszahlung erst nach der Behebung der Mängel.
4 Schlussbestimmungen
§ 15
Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Unter Vorbehalt von § 16 wird die Richtlinie vom 1. Dezember 1989 über Beiträge an Brandschutzmassnahmen aufgehoben.
§ 16
Übergangsrecht
1 … *
2 … *
3 Für zugesicherte, aber noch nicht ausbezahlte, Beiträge wird der höhere Beitrag ausbezahlt, welcher sich aus dem zum Zeitpunkt der Beitragszusicherung
respektive zum Zeitpunkt der Auszahlung geltenden Beitragsreglement ergibt. *
§ 17
Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
10 761.111
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.09.2017 01.01.2018 Erlass Erstfassung GS 2017.090
27.02.2025 01.01.2025 Erlasstitel geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 Ingress geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 1 Abs. 2 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 1 Abs. 3 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 1 Abs. 4 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 2 Titel geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 2 Abs. 1 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 2 Abs. 1bis eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 2 Abs. 1ter eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 3 Abs. 2 aufgehoben 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 3 Abs. 3 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 1, Bst. a. geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 1, Bst. d., 2. geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 1, Bst. d., 4. eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2, Bst. f. geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2, Bst. h. geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2, Bst. i. aufgehoben 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2, Bst. j. aufgehoben 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2, Bst. l. geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 2, Bst. m. eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 4 Abs. 3 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 5 Abs. 2bis eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 5 Abs. 3 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 5 Abs. 7 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 6 Abs. 1 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 7 Abs. 1, Bst. c. geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 1 aufgehoben 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 2 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 2bis eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 2ter eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 3 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 4 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 5 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 6 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 7 eingefügt 2025.047
11 761.111
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
27.02.2025 01.01.2025 § 8 Abs. 8 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 9 Abs. 1 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 10 Abs. 3 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 11 Abs. 1 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 11 Abs. 3 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 11 Abs. 4 eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 12 Abs. 2 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 14 Abs. 1 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 14 Abs. 1bis eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 14 Abs. 1ter eingefügt 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 14 Abs. 2 geändert 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 16 Abs. 1 aufgehoben 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 16 Abs. 2 aufgehoben 2025.047
27.02.2025 01.01.2025 § 16 Abs. 3 eingefügt 2025.047
12 761.111
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.09.2017 01.01.2018 Erstfassung GS 2017.090
Erlasstitel 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
Ingress 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 1 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 1 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 1 Abs. 4 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 2 27.02.2025 01.01.2025 Titel geändert 2025.047
§ 2 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 2 Abs. 1bis 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 2 Abs. 1ter 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 3 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025.047
§ 3 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 4 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 1, Bst. a. 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 1, Bst. d., 2. 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 1, Bst. d., 4. 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 4 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 2, Bst. f. 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 2, Bst. h. 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 2, Bst. i. 27.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025.047
§ 4 Abs. 2, Bst. j. 27.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025.047
§ 4 Abs. 2, Bst. l. 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 4 Abs. 2, Bst. m. 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 4 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 5 Abs. 2bis 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 5 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 5 Abs. 7 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 6 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 7 Abs. 1, Bst. c. 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 8 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025.047
§ 8 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 8 Abs. 2bis 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 8 Abs. 2ter 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 8 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 8 Abs. 4 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 8 Abs. 5 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 8 Abs. 6 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 8 Abs. 7 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
13 761.111
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§ 8 Abs. 8 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 9 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 10 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 11 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 11 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 11 Abs. 4 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 12 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 14 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 14 Abs. 1bis 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 14 Abs. 1ter 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047
§ 14 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 geändert 2025.047
§ 16 Abs. 1 27.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025.047
§ 16 Abs. 2 27.02.2025 01.01.2025 aufgehoben 2025.047
§ 16 Abs. 3 27.02.2025 01.01.2025 eingefügt 2025.047