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Richtlinien über die Jugendförderung in Sportvereinen

Neuheim · 4.8-1.2 · communal act

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Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Zuständigkeiten
  4. Art. 4 Charakter der Förderung
  5. Art. 5 Voraussetzungen
  6. Art. 6 Bedingungen für die Beitragsausrichtung
  7. Art. 7 Beitragshöhe
  8. Art. 8 Behinderte Mitglieder
  9. Art. 9 Kürzung oder Einstellung des Beitrags
  10. Art. 10 Eingabe der Unterlagen
  11. Art. 11 Auszahlung des Beitrags
  12. Art. A1-1

12 provisions

Art. 1 Zweck

1 Die Richtlinien bezwecken die Förderung der Jugendarbeit in Sportvereinen im Interesse der gesunden Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, der Volksgesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit und im Interesse einer sinnvollen Freizeitbeschäftigung von Kindern und Jugendlichen aus Neuheim. 2 Sie legen einheitliche Kriterien für die Bemessung und Ausrichtung von finanziellen Beiträgen an die Sportvereine fest und regeln das Verfahren.

Art. 2 Geltungsbereich

1 Diese Richtlinien gelten für jährlich wiederkehrende Finanzbeiträge der Einwohnergemeinde Neuheim an Sportvereine zur unmittelbaren Förderung der von diesen geleisteten Jugendarbeit. 2 Sie sind nicht anwendbar für Einzelbeiträge der Gemeinde, welche diese an Veranstaltungen oder bestimmte Projekte von Sportvereinen ausrichten. 3 Sie sind weiter nicht anwendbar für jährlich wiederkehrende Beiträge an einen Sportverein, die mit separatem Beschluss der Gemeindeversammlung oder des Gemeinderates bewilligt werden und nicht ausschliesslich und spezifisch nur für Jugendarbeit ausgerichtet werden.

Art. 3 Zuständigkeiten

1 Soweit diese Richtlinien nichts anderes bestimmen, ist der Gemeinderat für den Vollzug dieser Richtlinien zuständig. 2 Der Gemeinderat kann seine Aufgaben und die ihm in dieser Verordnung übertragenen Kompetenzen ganz oder teilweise, frei oder unter Auflagen, an andere Behörden, Ausschüsse, Verwaltungsvorstände oder Stellen der Gemeindeverwaltung delegieren.

Art. 4 Charakter der Förderung

1 Die finanziellen Leistungen der Gemeinde an die Sportvereine zur Förderung der Jugendarbeit erfolgen subsidiär zu anderen Finanzierungsquellen von Vereinen.

Art. 5 Voraussetzungen

1 Massgebend für die Unterstützung sind die im Reglement über die Vereinsförderung (Art. 5) genannten Bedingungen und Auflagen. 2 Es wird erwartet, dass unterstützte Vereine ihre bisherigen Einsätze für die Öffentlichkeit weiterhin erbringen.

Art. 6 Bedingungen für die Beitragsausrichtung

1 Folgende Bedingungen gelten für die Ausrichtung eines Förderbeitrags nach diesen Richtlinien per jeweiligen Stichtag: a) Die im Reglement über die Vereinsförderung (Art. 2) genannten Anforderungen an den Verein müssen erfüllt sein. b) Der Verein muss für die Betätigung von Jugendlichen in der Regel mindestens ein Angebot pro Woche (ohne Schulferien) führen. c) Trainer und anderes Lehrpersonal bilden sich regelmässig weiter, insbesondere auch im Bereich der Führung von Jugendlichen. d) Der Verein verpflichtet sich gegenüber der Gemeinde durch schriftliche Erklärung: 1. die erhaltenen Förderbeiträge ausschliesslich für die Jugendarbeit im Verein zu verwenden und zum Beispiel nicht für die Verbilligung von Mitglieder- oder Elternbeiträgen, Spielersaläre usw. (Anhang 1); 2. andere Finanzierungsquellen wie Jugend & Sport, Sporttoto aktiv auszuschöpfen; 3. im Regelfall nur Trainer und anderes Lehrpersonal einzusetzen, das mindestens eine gültige, in der Schweiz anerkannte Ausbildung zur Leiterperson besitzt; 4. alles gegen sexuelle Gewalt und Übergriffe an Kindern und Jugendlichen zu unternehmen; 5. alles gegen Missbräuche von Alkohol, Suchtmitteln und leistungssteigernden Substanzen zu unternehmen; e) Die Mitglieder, für welche ein Förderbeitrag ausgerichtet wird, verpflichten sich zur aktiven Nutzung des Vereinsangebotes. f) Die Aufwendungen für die Jugendförderung sind in der Jahresrechnung gesondert auszuweisen und zusammen mit der Liste der Beitragsberechtigten der Gemeindeverwaltung unaufgefordert einzureichen.

Art. 7 Beitragshöhe

1 Der Förderbeitrag pro Jahr und Vereinsmitglied im Alter zwischen 6 und 20 Jahren beträgt zurzeit CHF 75.00 und wird im Rahmen der Budgetfestsetzung jährlich definiert.

Art. 8 Behinderte Mitglieder

1 Für (von der IV anerkannte) behinderte Mitglieder eines Sportvereins wird der Beitrag unabhängig des Alters des Mitgliedes und der Vermögenslage des Vereins ausgerichtet.

Art. 9 Kürzung oder Einstellung des Beitrags

1 Übersteigt der gesamte, einem Sportverein ausgerichtete Förderbeitrag die Aufwendungen des betreffenden Vereins für Jugendarbeit, und wird dadurch Vereinsvermögen gebildet, so kann der Beitrag gekürzt oder vorübergehend eingestellt werden.

Art. 10 Eingabe der Unterlagen

1 Jeweils bis 15. April und mit Stichtag 31. März reichen die Vereine ihre Liste der Beitragsberechtigten zusammen mit der letzten Jahresrechnung und den entsprechenden Belegen (Art. 6) für die Jugendförderung unaufgefordert ein. 2 Treffen die Unterlagen nach dem 30. April ein, verfällt eine Beitragsleistung der Einwohnergemeinde für das betreffende Jahr.

Art. 11 Auszahlung des Beitrags

1 Bei termingerechter Einreichung der Unterlagen und Erfüllung der Anforderungen wird der entsprechend berechnete Gemeindebeitrag jeweils bis Ende Mai ausbezahlt. 2 Die Auszahlung erfolgt direkt an den Verein.

Art. A1-1

1 Beiträge werden nur für folgende Zwecke ausgerichtet: a) Ausbildung Trainer / Betreuer: 1. Kursgeld; b) Trainer- und Betreuerentschädigungen: 1. Trainings- und Meisterschaftsbetrieb; c) Wettkampf- und Meisterschaftsteilnahme im In- und Ausland: 1. Startgeld; 2. Transporte; 3. Unterkunft; 4. Lizenzen; d) Trainingslager: 1. Platz- / Hallenmiete; 2. Transporte; 3. Unterkunft.

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