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Verordnung über die Gebühren der Bautechnischen Schule

Fribourg · 422.16 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Bautechnische Schule, Gebühren – V 422.16

7 provisions

Art. 1

Allgemeines 1 Die Bautechnische Schule (die BTS), die der Hochschule für Technik und Architektur Freiburg (die HTA-FR) angeschlossen ist, erhebt vier Arten von Gebühren: a) eine Einschreibegebühr; b) eine Gebühr für die Aufnahmeprüfung; c) eine Studiengebühr; d) einen Beitrag an die Studienkosten.

Art. 2

Einschreibegebühr 1 Alle Personen, die sich bei der BTS einschreiben, müssen eine Einschreibegebühr entrichten; die Verwaltung der HTA-FR ist für die Erhebung der Gebühr zuständig. 2 Die Einschreibegebühr beträgt 150 Franken; sie wird nicht zurückerstattet. 3 Wird die Gebühr nicht bezahlt, so gilt die Einschreibung als nichtig.

Art. 3

Gebühr für die Aufnahmeprüfung 1 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung wird von allen Personen verlangt, die eine Aufnahmeprüfung absolvieren müssen; sie wird auf Verfügung des Studiensekretariats der HTA-FR erhoben. 1) Erlass bis 31.12.2015 unter 426.36 eingeordnet. Bautechnische Schule, Gebühren – V 422.16 2 Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt 100 Franken; ist eine Person an der Aufnahmeprüfung abwesend oder auch nur teilweise abwesend oder zieht sie die Einschreibung zurück, so wird die Gebühr nicht zurückerstattet. 3 Wird die Gebühr nicht vor der Prüfung bezahlt, so ist die Anmeldung zur Aufnahmeprüfung nichtig.

Art. 4

Studiengebühr 1 Die Studiengebühr wird von allen Studierenden der BTS geschuldet. 2 Die Studiengebühr beträgt 500 Franken pro Semester; sie wird für das obligatorische Praktikum, das Bestandteil der Ausbildung ist, oder für ein Urlaubssemester auf 150 Franken pro Semester herabgesetzt. 3 Die Studiengebühr wird nicht zurückerstattet und deckt insbesondere die Kosten für: a) die Ausstellung des Studienausweises; b) die Benützung der Bibliothek; c) die Erstellung eines Informatikbenutzerkontos; d) die Prüfungen und Lernkontrollen im Laufe des Studiums; e) die Ausstellung der verschiedenen Bestätigungen, der Zeugnisse und des Titels. 4 Wer die Studiengebühr nicht bezahlt, wird von der Schule ausgeschlossen. Personen, die aus diesem Grund von der Schule ausgeschlossen wurden, müssen die ausstehenden Gebühren bezahlen, um sich wieder einschreiben zu können.

Art. 5

Beitrag an die Studienkosten 1 Der Beitrag an die Studienkosten wird von allen Studierenden der BTS geschuldet, die kein Praktikum absolvieren; die Verwaltung der HTA-FR ist für die Erhebung des Beitrags zuständig. 2 Der Beitrag beträgt 200 Franken pro Jahr und umfasst: a) die Aufenthaltstaxe der betroffenen Studierenden; b) einen Beitrag an die Kosten der Informatikinfrastrukturen und der Informatikverbrauchsartikel, die von den Studierenden benutzt werden.

Art. 6

Interkantonale Vorschriften 1 Studierende aus Kantonen, die nicht der interkantonalen Vereinbarung über die Höheren Fachschulen beigetreten sind, müssen die Gebühren bezahlen, die von dieser Vereinbarung für entsprechende Fälle vorgesehen sind.

Art. 7 Bautechnische Schule, Gebühren – V 422.16

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2012 in Kraft. Bautechnische Schule, Gebühren – V 422.16 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 15.05.2012 Erlass Grunderlass 01.06.2012 2012_043 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 15.05.2012 01.06.2012 2012_043

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