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25 provisions
§ 1 Zweck
1
Die Sportanlage Eschfeld ist im Eigentum der Gemeinde Steinhausen. In erster Priorität steht sie dem SC Steinhausen für Spiel- und Trainingsbetrieb und für clubinterne Anlässe sowie der Gemeindlichen Schule zur Verfügung. In zweiter Priorität kann die Anlage auch an Dritte vermietet werden. Der Entscheid für Fremdvermietung wird durch den Gemeinderat in Absprache mit dem SC Steinhausen gefällt. Der Gemeinderat kann den Entscheid für Fremdvermietung auch weiter delegieren. Das kleine Kunstrasenspielfeld Sunnegrund steht in zweiter Priorität auch der Öffentlichkeit zur Verfügung.
§ 2 Anlage
1
Die Sportanlage Eschfeld besteht aus:
a)
1 Grossfeld mit Naturrasen
b)
1 Grossfeld mit unverfülltem Kunstrasen
c)
1 Kleinfeld mit unverfülltem Kunstrasen
d)
Flutlichtanlage auf allen drei Spielfeldern
e)
Lautsprecheranlage
f)
1 elektronische Matchuhr (im Eigentum des SC Steinhausen)
g)
1 Clubhaus mit Küche, Garderoben, Sanitäre Einrichtungen, Sekretariat, öffentliches WC
h)
Umgebung mit Einzäunung
2
Das Clubhaus mit Küche, Sanitäre Einrichtungen, Lagerräume sowie einem Sekretariat ist im Eigentum des Sportclubs Steinhausen. Die Garderoben sowie das öffentliche WC sind im Eigentum der Gemeinde Steinhausen.
§ 3 Spiel- und Trainingsbetrieb
1
Der Spiel- und Trainingsbetrieb wird beschränkt von Montag bis Freitag von 08:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 22:00 Uhr, am Samstag von 09:00 bis 22:00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09:00 bis 18:00 Uhr.
2
Ausgenommen sind offizielle Cupspiele, welche in die Verlängerung oder ins Penaltyschiessen gehen, sowie Spezialanlässe, insbesondere Turniere, welche am Wochenende bereits um 08:00 Uhr beginnen.
§ 4 Clubhaus
1
Die Betriebszeiten des Clubhauses richten sich nach dem Trainings- und Spielbetrieb, jeweils bis maximal 24:00 Uhr. Ab 22:00 Uhr ist die Nachtruhe im Aussenbereich einzuhalten.
2
Das Clubhaus darf ausschliesslich durch die vom Sportclub Steinhausen bezeichneten Personen bewirtet werden. Ein Betrieb durch Drittpersonen ist nicht zulässig.
§ 5 Ausnahmen
1
Abweichungen der Betriebszeiten für grössere Anlässe sind mindesten 60 Tage im Voraus der Gemeinde Steinhausen zur Genehmigung einzureichen.
§ 6 Sorgfaltspflicht und Rücksichtnahme
1
Die Benützer der Sportanlage sind verpflichtet, zu den Bauten und Anlagen Sorge zu tragen, diese sachgerecht und rücksichtsvoll zu benützen. Verunreinigungen und Beschädigungen sind zu vermeiden. Abfälle müssen in den dafür vorgesehenen Gefässen deponiert und störende Einwirkungen auf die Nachbarschaft (Beleuchtung, Lautsprecheranlage, Lärm, Verkehr usw.) auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt werden.
§ 7 Pflicht zur Sparsamkeit
1
Die Benützer der Anlage sind verpflichtet, mit Energie und Wasser sparsam umzugehen und die Beleuchtung auf das Nötigste zu beschränken.
§ 8 Bauliche Veränderungen
1
Auf der Sportanlage dürfen durch die Benützer keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.
§ 9 Beschädigungen und Defekte
1
Beschädigungen (auch nicht selbst verursachte) und Defekte sind umgehend der Gemeinde Steinhausen, Bau und Umwelt, zu melden. Kleine Schäden sind nach Möglichkeit selber zu beheben. Vorsätzliche oder grobfahrlässige Schäden werden dem Verursacher durch die Gemeinde Steinhausen in Rechnung gestellt.
2
Benützer, Veranstalter und Verursacher haften solidarisch im vollen Umfang für den Schaden.
§ 10 Rauchverbot
1
Das Rauchen ist auf und rund um die Fussballplätze verboten.
§ 11 Kunstrasen
1
Die Kunstrasenfelder sind grundsätzlich das ganze Jahr bespielbar und stehen im Rahmen des Belegungsplanes zur Verfügung.
2
Über die Bespielbarkeit entscheidet der Anlagewart endgültig.
3
Die Kunstrasenfelder dürfen nur mit sauberen Turn- und Nockenschuhe betreten und bespielt werden.
4
Das Konsumieren von Esswaren und gesüssten Getränken ist verboten.
5
Bei Missachtung dieser Bestimmungen muss der Verursacher für den verursachten Schaden aufkommen.
§ 12 Rasenspielfeld
1
Das Rasenspielfeld darf nur bei guten Bodenverhältnissen benützt werden. Im Zweifelsfall entscheidet die Gemeinde Steinhausen oder der Anlagewart des Sportclubs Steinhausen.
2
Grössere Beschädigungen der Rasenfläche sind unmittelbar nach Trainings- oder Spielende dem Anlagewart zu melden und durch die Benützer zu beheben.
§ 13 Reinigung
1
Für die Grobreinigung sind die jeweiligen Benützer zuständig.
§ 14 Schuhwaschanlage
1
Die Schuhwaschanlage ist nach Training und Spielen besenrein zurückzulassen. Verantwortlich dafür sind die Benützer.
§ 15 Unterhalt
1
Für den Unterhalt der Anlage ist die Gemeinde Steinhausen zuständig. Ausnahme bildet das Clubhaus, welches durch den Sportclub Steinhausen unterhalten wird.
§ 16 Flutlichtanlage
1
Die Flutlichtanlage steht zur sparsamen Benützung zur Verfügung. Die Benützer sind dafür verantwortlich, dass sie unmittelbar nach dem Trainings- oder Spielbetrieb ausgeschaltet wird, sofern nicht innert 30 Minuten eine weitere Benützung erfolgt, dies unter Berücksichtigung der Betriebszeiten.
2
Die Flutlichtanlage ist spätestens 15 Minuten nach Trainings- oder Spielschluss auszuschalten.
3
Für die Trainings ist ausschliesslich die dafür vorgesehene schwächere Beleuchtung (80 LUX) zu verwenden. Die stärkere Beleuchtung (120 LUX) ist ausschliesslich für Verbandsspiele zu verwenden.
§ 17 Lautsprecheranlage
1
Die Lautsprecheranlage darf unter Berücksichtigung der Betriebszeiten nur für Durchsagen im Zusammenhang mit dem Spielbetrieb der ersten Mannschaft sowie für Turniere, nicht aber für andere Beschallungen wie Musik verwendet werden.
2
Die Verwendung der Lautsprecheranlage ist auf das absolute erforderliche Minimum zu beschränken. Die Ruhezeiten sind einzuhalten.
§ 18 Bewässerungsanlage
1
Für die Bewässerungsanlage auf dem Naturrasen ist die Gemeinde Steinhausen verantwortlich.
2
Für die Bewässerung der Kunstrasenfelder vor und während dem Training / Spiel sind die Benützer verantwortlich.
§ 19 Zufahrt, Parkordnung
1
Die Zufahrt zur Sportanlage erfolgt über die Blickensdorferstrasse. Das Befahren der Eschfelstrasse ist für den motorisierten Verkehr verboten, mit Ausnahme von Zulieferer und Rettungsfahrzeugen.
2
Sämtliche Fahrzeuge sind an den dafür vorgesehenen Plätzen zu parkieren. Parkplätze befinden sich an der Blickensdorferstrasse und an der Hochwachtstrasse.
3
Für die Betreiberin des Clubhauses steht ein Parkplatz vor dem Clubhaus zur Verfügung.
4
Das Parkieren entlang der Eschfeldstrasse sowie vor den Garderoben ist verboten.
5
Bei grösseren Veranstaltungen und Anlässen hat der Veranstalter in Absprache mit der Gemeinde Steinhausen, Sicherheit und Bevölkerungsschutz, eine Verkehrsregelung zu organisieren.
§ 20 Haftung
1
Die Gemeinde Steinhausen lehnt jegliche Haftpflichtansprüche infolge Verlusts, Beschädigung von Gegenständen oder Unfällen von Personen ab. Die Benützer der Sportanlage haben eine ausreichende Unfall- und Haftpflichtversicherung abzuschliessen.
§ 21 Leinenpflicht für Hunde
1
Hunde sind innerhalb der Anlage an der Leine zu führen und haben keinen Zutritt auf die Spielfelder.
§ 22 Feuer und Feuerwerkskörper
1
Das Entzünden von offenen Feuern und das Abbrennen von Feuerwerkskörpern sind auf der gesamten Anlage verboten.
§ 23 Verantwortlichkeit
1
Der Präsident des Sportclubs Steinhausen oder eine durch den Sportclub Steinhausen zu bezeichnende Person ist seitens des Hauptbenützer der Sportanlage Eschfeld für die Einhaltung dieser Richtlinie verantwortlich.
§ 24 Verstösse
1
Wer den Vorschriften und Bestimmungen dieser Richtlinie zuwiderhandelt, kann in Anwendung von § 4 des Übertretungsstrafgesetztes des Kantons Zug (ÜStG, BGS 312.1) mit Busse bestraft werden.
§ 25 Rechtsmittel
1
Gegen Entscheide der Abteilung Bau und Umwelt kann innert 20 Tagen beim Gemeinderat Steinhausen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Dieser entscheidet abschliessend.