§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zulassung von ambulanten Leistungserbringern gemäss
Artikel 35 Absatz 2a–g, m und n des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung
(KVG) vom 18. März 19943 zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung.
1 SR 832.10
2 SRL Nr. 865
3 SR 832.10
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2021-084
2 Nr. 865c
2 Die Einzelheiten über die Berufsausübungs- und die Betriebsbewilligung der Leistungserbringer sind in der Medizinalberufeverordnung vom 28. April 20094, in der Gesundheitsberufeverordnung vom 28. April 20095 und in der Psychotherapeutenverordnung vom 16. April 20136 geregelt. *
§ 2
Dienststelle Gesundheit und Sport
1 Die Dienststelle Gesundheit und Sport
a. ist zuständig für Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung der Leistungserbringer zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung,
b. beaufsichtigt die zugelassenen Leistungserbringer und trifft die für die Einhaltung
der Zulassungsvoraussetzungen notwendigen Massnahmen,
c. meldet Entscheide im Zusammenhang mit der Zulassung und von ihr angeordnete
Massnahmen der mit der Führung des Registers der zugelassenen Leistungserbringer betrauten Stelle.
2 Zulassung von Leistungserbringern
§ 2a * Grundsatz
1 Die Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erfordert
a. bei Personen, die selbständig und auf eigene Rechnung tätig sind, bei ambulanten
ärztlichen Einrichtungen und bei Organisationen der übrigen Leistungserbringer
eine Zulassung;
b. bei Personen, die unselbständig und auf Rechnung einer ambulanten ärztlichen
Einrichtung oder Organisation der übrigen Leistungserbringer tätig sind, eine Bestätigung über das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen (Bestätigung).
2 Bei Ärztinnen und Ärzten bezieht sich die Bestätigung immer auf eine Tätigkeit für eine bestimmte ambulante ärztliche Einrichtung.
3 Die §§ 3–6 dieser Verordnung gelten für die Bestätigung sinngemäss. *
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
1 Eine Zulassung erhält, wer die geltenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss dem
Krankenversicherungsrecht des Bundes erfüllt. *
2 Vorbehalten bleibt die Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich tätig sein dürfen, auf eine Höchstzahl gemäss § 7. *
4 SRL Nr. 805
5 SRL Nr. 806
6 SRL Nr. 806a
§ 5
Einschränkung der Zulassung und Auflagen
1 Die Zulassung kann mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher oder räumlicher Art
oder mit Auflagen verbunden werden, soweit dies für die Gewährleistung einer
wirtschaftlichen, zweckmässigen und wirksamen sowie qualitativ hochstehenden Leistungserbringung erforderlich ist.
§ 6
Erlöschen und Verfall der Zulassung *
1 Die Zulassung erlischt mit
a. dem Tod des Inhabers oder der Inhaberin,
b. * dem Entzug,
c. * der schriftlichen Verzichtserklärung des Inhabers oder der Inhaberin oder
d. * dem Erlöschen der Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.
2 Bei Ärztinnen und Ärzten verfällt die Zulassung, wenn der Inhaber oder die Inhaberin
nicht innert zwölf Monaten nach der Erteilung von ihr Gebrauch macht. *
3 Beschränkung der Anzahl Ärztinnen und Ärzte,
die im ambulanten Bereich Leistungen erbringen *
§ 7 * Höchstzahlen
1 In den in Anhang 1 genannten medizinischen Fachgebieten und Regionen ist die Anzahl der Ärztinnen und Ärzte, die im ambulanten Bereich zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung Leistungen erbringen, auf eine Höchstzahl in Vollzeitäquivalenten beschränkt.
2 Die Festlegung der Höchstzahlen richtet sich nach der Verordnung über die Festlegung
der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich vom 23. Juni 20217.
Höchstzahlen werden festgelegt für medizinische Fachgebiete,
a. die einen Versorgungsgrad von mehr als 110 Prozent im Sinne der Verordnung
des EDI über die Festlegung der regionalen Versorgungsgrade je medizinisches
Fachgebiet im ambulanten Bereich vom 28. November 20228 aufweisen,
7 SR 832.107
8 SR 832.107.1
4 Nr. 865c
b. die ein gesamtschweizerisches Leistungsvolumen zulasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung von mehr als 100 Millionen Franken pro Jahr generieren,
c. die nicht dem Bereich der Grundversorgung zuzuordnen sind und
d. bei denen keine sachlichen Gründe für eine Ausnahme bestehen, namentlich eine
erwünschte Verlagerung der Versorgung vom stationären in den ambulanten Bereich, eine erwartete erweiterte Inanspruchnahme infolge der demografischen Entwicklung und des medizinischen Fortschritts oder die Bedeutung für die überregionale Versorgung.
3 In einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region werden keine Ärztinnen und
Ärzte mehr zugelassen, solange die festgelegte Höchstzahl erreicht ist.
4 Die Höchstzahlen gelten für alle im ambulanten Bereich tätigen Ärztinnen und Ärzte,
unabhängig davon, ob sie ihre Tätigkeit selbständig, im ambulanten Bereich eines
Spitals oder in einer Einrichtung nach Artikel 35 Absatz 2n KVG erbringen.
§ 8 * Besondere Bestimmungen für ambulant tätige Ärztinnen und Ärzte im Spital
1 Wird in einem medizinischen Fachgebiet oder in einer Region die Zulassung beschränkt, wird für jedes Spital ein Kontingent in Form von Vollzeitäquivalenten für die
in diesem Fachgebiet ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte festgelegt. Das Kontingent
entspricht dem Anteil des Spitals an der festgelegten Höchstzahl proportional zu seinem
Anteil am ambulanten Angebot im betreffenden Fachgebiet. Vorbehalten bleibt die Bewilligung der Erweiterung des Kontingents bei Unterschreiten der Höchstzahl.
2 Die ambulant im Spital tätigen Ärztinnen und Ärzte haben sich innerhalb von drei Monaten seit Inkrafttreten der Beschränkung der Zulassung auf eine Höchstzahl bei der
Dienststelle Gesundheit und Sport zu melden. Andernfalls gilt das Recht auf eine weitere Tätigkeit gemäss Artikel 55a Absatz 5b KVG als verwirkt.
3 Solange in einem Spital das für ein medizinisches Fachgebiet festgelegte Kontingent
erreicht ist, dürfen in diesem Bereich keine neuen Ärztinnen und Ärzte anstelle von gestützt auf Artikel 55a Absatz 5b KVG über das Kontingent hinaus ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte eingestellt werden.
§ 9 * Warteliste
1 Ist die für die Beschränkung der Zulassung festgelegte Höchstzahl erreicht, führt die
Dienststelle Gesundheit und Sport eine Warteliste für die Erteilung neuer Zulassungen
oder Bestätigungen sowie für die Erweiterung des Kontingents eines Spitals um maximal ein Vollzeitäquivalent bei Unterschreitung der Höchstzahl. Die Gesuchstellerinnen
und Gesuchsteller verbleiben sechs Monate auf der Warteliste. Auf Antrag kann der
Verbleib auf der Warteliste einmalig um weitere sechs Monate verlängert werden.
2 Die Gesuche auf der Warteliste werden unter Voraussetzung der Vollständigkeit nach
dem Zeitpunkt ihres Eingangs berücksichtigt. Absatz 3 bleibt vorbehalten.
Nr. 865c 5
3 Wird die festgelegte Höchstzahl infolge einer Praxisaufgabe oder wegen des Weggangs
eines Arztes oder einer Ärztin aus einer ambulanten ärztlichen Einrichtung unterschritten, hat die vom bisherigen Praxisinhaber oder von der bisherigen Praxisinhaberin oder
die von der betreffenden ambulanten ärztlichen Einrichtung bestimmte Nachfolge während sechs Monaten Vorrang bei der Erteilung einer neuen Zulassung oder Bestätigung.
6 Nr. 865c
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 30.11.2021 01.01.2022 Erstfassung G 2021-084
Ingress 06.06.2023 01.07.2023 geändert G 2023-056
§ 1 Abs. 2 15.03.2022 01.07.2022 geändert G 2022-016
§ 2a 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 2a Abs. 3 09.12.2025 01.01.2026 eingefügt G 2025-100
§ 3 Abs. 1 06.06.2023 01.07.2023 geändert G 2023-056
§ 3 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert G 2025-100
§ 3 Abs. 2 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 4 06.06.2023 01.07.2023 Titel geändert G 2023-056
§ 4 Abs. 1 06.06.2023 01.07.2023 geändert G 2023-056
§ 4 Abs. 1 09.12.2025 01.01.2026 geändert G 2025-100
§ 6 06.06.2023 01.07.2023 Titel geändert G 2023-056
§ 6 Abs. 1, b. 06.06.2023 01.07.2023 geändert G 2023-056
§ 6 Abs. 1, c. 06.06.2023 01.07.2023 geändert G 2023-056
§ 6 Abs. 1, d. 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 6 Abs. 2 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 6 Abs. 2 09.12.2025 01.01.2026 geändert G 2025-100
Titel 3 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 7 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 8 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
§ 9 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
Anhang 1 06.06.2023 01.07.2023 eingefügt G 2023-056
Nr. 865c 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
30.11.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung G 2021-084
15.03.2022 01.07.2022 § 1 Abs. 2 geändert G 2022-016
06.06.2023 01.07.2023 Ingress geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 2a eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 3 Abs. 1 geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 3 Abs. 2 eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 4 Titel geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 4 Abs. 1 geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 6 Titel geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 6 Abs. 1, b. geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 6 Abs. 1, c. geändert G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 6 Abs. 1, d. eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 6 Abs. 2 eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 Titel 3 eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 7 eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 8 eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 § 9 eingefügt G 2023-056
06.06.2023 01.07.2023 Anhang 1 eingefügt G 2023-056
09.12.2025 01.01.2026 § 2a Abs. 3 eingefügt G 2025-100
09.12.2025 01.01.2026 § 3 Abs. 1 geändert G 2025-100
09.12.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 1 geändert G 2025-100
09.12.2025 01.01.2026 § 6 Abs. 2 geändert G 2025-100
Nr. 865c-A1 1
Anhang 1
(Stand 1. Juli 2023)
Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte
im ambulanten Bereich
Medizinisches Fachgebiet Region Höchstzahl in VZÄ
Angiologie ganzer Kanton 11,5