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Vereinbarung über den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz durch Schülerinnen und Schüler aus dem Kanton St.Gallen

Intercantonal · 4.3-12 · intercantonal agreement

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:1

Gegenstand 1 Diese Vereinbarung regelt den Besuch der Kantonsschule Ausserschwyz (nachfolgend KSA) von Schülerinnen und Schülern mit Wohnsitz im Kanton St.Gallen und die Leistung von Schulbeiträgen durch den Kanton St.Gallen.

Art. 2

Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die angemessene räumliche Auslastung der Kantonsschule Wattwil und der KSA sowie die Bildung von Klassen mit ausgeglichenen Beständen.

Art. 3

Zuteilung 1 Der KSA können Schülerinnen und Schüler zugeteilt werden, welche: a) Wohnsitz im Kanton St.Gallen in den politischen Gemeinden Rapperswil- Jona oder Eschenbach haben und b) die Aufnahmebedingungen der staatlichen Mittelschule des Kantons St.Gallen erfüllen.2 1 Im Amtlichen Schulblatt veröffentlicht am 15. August 2016, SchBl 2016, Nr. 7-8; in Vollzug ab 14. Juni 2016. 2 Art. 35 und 84bis Bst. e des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS 215.1, Aufnahmereglement der Mittelschule vom 25. Juni 2011, sGS 215.110. nGS 2016-070 215.352 2 Die Zuteilung erfolgt im Einzelfall durch die zuständige Stelle3 des Kantons St.Gallen im Einverständnis mit dem Kanton Schwyz und mit der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge der Schülerin oder des Schülers. Es besteht kein Anspruch auf den Besuch der KSA. 3 Die Zuteilung gilt bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss.

Art. 4

Gleichbehandlung 1 Die Schülerinnen und Schüler des Kantons St.Gallen sind nach der Zuteilung jenen des Kantons Schwyz gleichgestellt. 2 Das im Kanton Schwyz erhobene Schulgeld wird von der Inhaberin oder dem Inhaber der elterlichen Sorge einer Schülerin oder eines Schülers direkt der KSA entrichtet.

Art. 5

Schulgeldbeitrag 1 Der vom Kanton St.Gallen zu entrichtende Schulgeldbeitrag richtet sich nach Art. 9 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (Regionales Schulabkommen) vom 1. März 20014 (Tarif «ohne Aufnahmepflicht»).

Art. 6

Stichtag 1 Der Schulgeldbeitrag wird halbjährlich erhoben. 2 Stichtage für die Ermittlung der Zahl der Schülerinnen und Schüler, für die ein Schulgeldbeitrag zu entrichten ist, sind: a) 15. November für das erste Semester; b) 15. Mai für das zweite Semester.

Art. 7

Vollzugsbeginn 1 Diese Vereinbarung wird ab Unterzeichnung durch die zuständigen Stellen der Kantone Schwyz und St.Gallen angewendet. 2 Zuteilungen gestützt auf die vorliegende Vereinbarung werden ab Beginn des Schuljahres 2017/18 vorgenommen. 3 Art. 4bis des Mittelschulgesetzes vom 12. Juni 1980, sGS 215.1. 4 sGS 211.81. 215.352

Art. 8

Kündigung 1 Diese Vereinbarung kann jeweils auf Ende eines Schuljahres mit Wirkung ab Beginn des übernächsten Schuljahres gekündigt werden. 2 Auf Schülerinnen und Schüler, die nach Art. 3 dieser Vereinbarung im Zeitpunkt der Kündigung die KSA besuchen, wird die Vereinbarung bis zum ordnungsgemässen Schulabschluss angewendet. 215.352 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2016-070 14.06.2016 14.06.2016 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 14.06.2016 14.06.2016 Erlass Grunderlass 2016-070

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