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14 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt
a Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in zusätzlichen
Klassen oder anderen schulischen Massnahmen,
b Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen.
2 Abweichungen von den Bestimmungen des Volksschulgesetzes
für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in
Art. 2 zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen
Angebote
1 Angebote für schulpflichtige Kinder aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich in
zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen unterscheiden
sich aufgrund ihrer Dauer wie folgt:
a Angebote von höchstens einem Schuljahr und
b Angebote von mehr als einem Schuljahr.
1) BSG 432.210
2) BSG 432.211.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
22-051
432.211.10 2
Art. 3
Kindergarten- oder Schulzeit
1 Bei Angeboten mit einer Dauer von höchstens einem Schuljahr kann das Amt
für Kindergarten, Volksschule und Beratung die Kindergarten- oder Schulzeit in
Abweichung zu Artikel 8 Absatz 2 VSG auf bis zu 44 Wochen pro Jahr erhöhen.
Art. 4
Aufnahmekriterien
1 Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr kann das Amt
für Kindergarten, Volksschule und Beratung Aufnahmekriterien für die Schülerinnen und Schüler vorsehen, insbesondere in Bezug auf das Alter, die schulische Vorbildung und die Aufenthaltsdauer in der Schweiz.
Art. 5
Unterrichtssprache
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung kann Ausnahmen von
der Unterrichtssprache gemäss Artikel 9a Absatz 1 VSG bewilligen.
Art. 6
Lektionentafel, wöchentliche Unterrichtszeit
1 Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit entspricht demjenigen im Regelschulangebot.
2 In begründeten Fällen sind unter Vorbehalt von Absatz 3 Abweichungen möglich, insbesondere aufgrund der befristeten Besuchsdauer, der spezifischen
Zielsetzung oder der Regionalität des Angebots.
3 Der Umfang der wöchentlichen Unterrichtszeit beträgt mindestens
a 24 Wochenlektionen bei Angeboten mit einer Dauer von höchstens einem
Schuljahr, ausser die Lektionentafel gemäss Lehrplan 21 und Plan d’études romand (PER) sieht eine geringere Anzahl Wochenlektionen vor,
b 28 Wochenlektionen bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem
Schuljahr.
4 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung bewilligt die Abweichung.
Art. 7
Lektionentafel, Verteilung auf die Fachbereiche und Module
1 Die Verteilung der Unterrichtszeit auf die Fachbereiche und Module orientiert
sich am Lehrplan 21 und am PER sowie an den Zielsetzungen der jeweiligen
Angebote.
3 432.211.10
2 Bei Angeboten mit einer Dauer bis höchstens einem Schuljahr sind die Lektionen unabhängig von der Anzahl Schulwochen wie folgt auf die Fachbereiche
zu verteilen:
a Deutsch und gegebenenfalls Fremdsprachen (Französisch und/oder Englisch) zehn Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
b Französisch und gegebenenfalls Fremdsprachen (Deutsch und/oder Englisch) zehn Lektionen bei Unterricht nach PER,
c Mathematik fünf Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan 21,
d Mathematik sechs Lektionen bei Unterricht nach PER,
e Natur, Mensch, Gesellschaft (NMG) vier Lektionen bei Unterricht nach
Lehrplan 21,
f Sciences humaines et sociales (SHS) drei Lektionen bei Unterricht nach
PER,
g Gestalten, Musik, Bewegung und Sport fünf Lektionen bei Unterricht nach
Lehrplan 21,
h Arts, corps et mouvement fünf Lektionen bei Unterricht nach PER.
3 Bei Angeboten mit einer Dauer von mehr als einem Schuljahr sind die Lektionen zusätzlich zu Absatz 2 auf folgende Fachbereiche und Module zu verteilen:
a Berufliche Orientierung (BO) zwei Lektionen bei Unterricht nach Lehrplan
21,
b Formation générale (FG), approfondissement et prolongements individuels (API) sowie Education numérique (EN) je eine Lektion bei Unterricht
nach PER,
c Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH) zwei Lektionen bei Unterricht nach
Lehrplan 21,
d Economie familiale eine Lektion bei Unterricht nach PER.
4 Ist die wöchentliche Unterrichtszeit höher, sind die Zusatzlektionen gleichmässig auf die Fachbereiche Deutsch bzw. Französisch, Mathematik und NMG
zu verteilen.
Art. 8
Reglemente
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung erlässt für die zusätzlichen Klassen oder anderen schulischen Massnahmen Reglemente, welche
insbesondere die Rahmenbedingungen gemäss Artikel 3 bis 7 regeln.
432.211.10 4
3 Beiträge an Schülerinnen und Schüler in Privatschulen
Art. 9
Anspruchsbegründende Diagnosen Logopädie
1 Anspruchsbegründende Diagnosen für die Gewährung von Beiträgen an die
Kosten für hochspezialisierte Logopädie sind
a Redeflussstörung aufgrund sehr schweren Stotterns,
b elektiver Mutismus,
c sehr schwere Lese-Rechtschreibschwäche (LRS) bei gleichzeitiger
schwerer Störung der Spontansprache,
d schwere Sprachentwicklungsstörung,
e schwere Sprachstörung im Kontext einer Autismus-Spektrum-Störung,
f verbale Entwicklungsdyspraxie,
g myofunktionelle Störung,
h Dysphagie (Schluckstörung),
i Lippen-Kiefer-Gaumenspalte,
k Schwerhörigkeit nach Cochleaimplantation.
Art. 10
Anspruchsbegründende Diagnosen und Intensität Psychomotorik
1 Anspruchsbegründende Diagnosen für die Gewährung von Beiträgen an die
Kosten für hochspezialisierte Psychomotorik sind
a umschriebene Entwicklungsstörung motorischer Funktionen (UEMF;
F82.),
b Autismus-Spektrum-Störung (F84.),
c Verhaltensstörung und emotionale Störung mit Beginn in Kindheit und Jugend, insbesondere schwere Aufmerksamkeitsdefizits- und Hyperaktivitätsstörung (ADHS), hyperkinetische Störung und Tourette-Syndrom (F90.
bis F98.),
d kindliche Depression (F32.),
e Zerebralparese (CP), insbesondere Hemiplegie (G80. bis G81.),
f Neurofibromatose (Q85.0),
g Anorexie (F50.),
h verzögerte motorische Entwicklung infolge einer Frühgeburt,
i Folgen von Infekten während der Schwangerschaft.
2 Als anspruchsbegründend gilt ein Bedarf des Kindes im Umfang von mindestens zwei Lektionen pro Woche und das Vorliegen einer Diagnose gemäss Absatz 1.
5 432.211.10
Art. 11
Kostenbeitrag, Umfang
1 Das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung leistet pro Schülerin und
Schüler höchstens einen Kostenbeitrag für
a drei Wochenlektionen à 45 Minuten hochspezialisierte Psychomotorik,
b drei Wochenlektionen à 45 Minuten hochspezialisierte Logopädie,
c sechs Wochenlektionen à 45 Minuten heilpädagogische Unterstützung.
Art. 12
Kostenbeitrag Psychomotorik und Logopädie, Höhe
1 Der Kostenbeitrag für hochspezialisierte Psychomotorik und hochspezialisierte Logopädie beträgt pro Lektion pauschal 89 Franken. *
2 Werden die hochspezialisierte Psychomotorik und die hochspezialisierte Logopädie ausserhalb der Privatschule durchgeführt, kann das Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung für den übrigen Aufwand eine Pauschale von 16
Franken pro Lektion ausrichten.
Art. 13
Kostenbeitrag heilpädagogische Unterstützung, Höhe
1 Der Kostenbeitrag für heilpädagogische Unterstützung beträgt pro Lektion
Art. 14 pauschal 89 Franken. *
Schlussbestimmung
1 Diese Direktionsverordnung tritt am 1. August 2022 in Kraft.
Bern, 22. Juni 2022 Die Bildungs- und Kulturdirektorin: Häsler
432.211.10 6
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
22.06.2022 01.08.2022 Erlass Erstfassung 22-051
23.04.2024 01.08.2024 Art. 12 Abs. 1 geändert 24-022
23.04.2024 01.08.2024 Art. 13 Abs. 1 geändert 24-022
7 432.211.10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 22.06.2022 01.08.2022 Erstfassung 22-051
Art. 12 Abs. 1 23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-022
Art. 13 Abs. 1 23.04.2024 01.08.2024 geändert 24-022