Law

Verordnung über die Vergütungen während der Ausbildung

Basel-Landschaft · 155.11 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of Basel-LandschaftFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 3b86c20a2d1ee72fc37596867f4d492dc158e0ed85c37647426fe9c846a027cd

Contents: 13 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3 des Kantons Basel-Landschaft sind. *
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 8
  8. § 9
  9. § 11
  10. § 12
  11. § 13
  12. § 16 § 15 * …
  13. § 17

13 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Vergütung für: a. dem Personalgesetz unterstellte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Ausbildung, b. für Praktikantinnen und Praktikanten, c. für Volontärinnen und Volontäre, sofern kein Vertrag zwischen den in Ausbildung Stehenden und einer Schule besteht.

§ 2

Vergütung 1 Die Vergütungsansätze werden im Anhang dieser Verordnung festgelegt. * 2 Eine Anpassung der Vergütungen an die Teuerung gemäss § 49 des Personaldekrets erfolgt nicht. 3 Bei verkürzten Studiengängen gelten, sofern keine besonderen Ansätze festgelegt worden sind, die ordentlichen Ansätze des entsprechenden Ausbildungsjahrs zurückgerechnet auf den Abschlusszeitpunkt. * 4 Geben Schulen für die Entschädigung der von ihnen entsandten Praktikantinnen und Praktikanten Empfehlungen ab, so können die Entschädigungen entsprechend angepasst werden, sofern sie nicht höher als die üblichen Ansätze

§ 3 des Kantons Basel-Landschaft sind. *

Vergütungsfindung für Praktika 1 Sowohl ein Bachelor- als auch ein Masterstudium führen jeweils zu einer abgeschlossenen Ausbildung. Sieht ein Studiengang am Ende zwingend ein Praktikum vor, um den Abschluss zu erreichen, so ist dieses ein Praktikum während des Studiums. 1) SGS 150.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044 2 155.11 2 Praktika, die nach einem bestandenen Bachlor- oder Masterstudium ohne Notwendigkeit gemacht werden, gelten als Praktikum nach einem Studium. Vertiefung der Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund. 3 Notwendige Praktika innerhalb eines Masterstudiums, stellen immer Praktika während des Studiums dar, auch dann, wenn vorgängig ein Bachelorstudium abgeschlossen wurde. Dies, weil das Praktikum für den Abschluss des Masterstudiums vorgeschrieben und somit Ausbildungsbestandteil ist. 4 Juristische Volontariate: Nach einem abgeschlossen juristischem Studium sind Praktika notwendig, wenn eine Advokatsprüfung angestrebt wird. Ausbildung und Kennenlernen der Praxis stehen im Vordergrund.

§ 4

Familiäre Verpflichtungen 1 Entschliesst sich jemand mit familiären Verpflichtungen zu einem Ausbildungsverhältnis, so kann ihr bzw. ihm die Anstellungsbehörde, für Lehrpersonen die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion, eine zusätzliche Vergütung von monatlich maximal CHF 500.– gewähren. * 2 Kommt das Ausbildungsverhältnis im Rahmen einer Zweitausbildung gemäss § 4a zustande, so kann eine zusätzliche Vergütung nur gewährt werden, wenn das Pensum maximal 60 % beträgt. * § 4a * Personen in Zweitausbildung 1 Für Personen, die bereits über mehrjährige Berufserfahrung in einem anderen Bereich verfügen und eine Zweitausbildung absolvieren, kann sich der Ausbildungslohn an der Einreihung der Zielfunktion orientieren. 2 Die Berechnung des Ausbildungslohns nach Abs. 1 erfolgt auf Basis der am tiefsten eingereihten Modellumschreibung für diese Funktion abzüglich 2 Lohnbänder und dem Erfahrungswert A. * 2bis Während der Zweitausbildung erfolgt keine individuelle Lohnentwicklung. * 3 Bei Ausbildungslöhnen gemäss Abs. 1 muss eine schriftliche Vereinbarung entsprechend den Bestimmungen für Weiterbildungen abgeschlossen werden.

§ 5

13. Monatslohn 1 Der 13. Monatslohn wird gemäss § 20 und 21 des Personaldekrets ausgerichtet. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044 3 155.11

§ 6

Lehrmittel und Schulungskosten in der Berufslehre * 1 Der Lehrbetrieb übernimmt die Kosten für die obligatorischen Lehrmittel der Lehranstalten. Er trägt die Schulungs- und Kurskosten der entsprechenden Lehranstalten, falls vertraglich nichts anderes festgelegt wurde. Bei angeordneten Änderungen des Einsatzorts leistet er Beiträge an die Reise, Verpflegung und Unterkunft. 2 Die in Ausbildung Stehenden tragen die Kosten für Arbeits- und Schulwege. Sie sind ihrem Lehrbetrieb für gewährte Unterkunft und Verpflegung entschädigungspflichtig. Abweichende Regelungen bei einem Schulort ausserhalb der Region sind individuell zu verabreden. § 6a * Umweltschutzabonnement für Lernende 1 Lernende in der Grundbildung haben unabhängig ihres Alters Anspruch auf Erstattung des Jahresumweltschutzabonnements (U-Abo) des Tarifverbunds Nordwestschweiz im Wert des U-Abos für die Jugend. 2 Die Richtlinie regelt die Einzelheiten. § 7 * Sozialzulagen 1 Die Sozialzulagen berechnen sich gemäss § 29 des Personaldekrets.

§ 8

Ferienanspruch 1 Der Ferienanspruch berechnet sich gemäss §§ 6–8 des Personaldekrets, soweit nicht spezialrechtliche Bestimmungen für die einzelnen Lehrberufe vorgehen.

§ 9

Öffentlichkeitsdienste 1 Die Lohnansprüche während der Einsätze im Rahmen von Öffentlichkeitsdiensten richten sich nach der Verordnung vom 13. Juni 20002) über die Lohnzahlung beim Einsatz im Rahmen von öffentlichen Dienstleistungen (Öffentlichkeitsdiensten). § 10 * Lohnansprüche infolge Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption 1 Die Ansprüche im Rahmen von Mutterschaft, Vaterschaft und Adoption richten sich nach der Verordnung vom 11. Januar 20113) über den Elternurlaub. 2) SGS 153.17 3) SGS 153.13 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044 4 155.11

§ 11

Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall 1 Die Lohnansprüche bei Krankheit oder Unfall richten sich nach der Verordnung vom 27. Juni 20004) über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfalls.

§ 12

Treueprämie 1 Eine Treueprämie wird nicht ausgerichtet.

§ 13

Vorsorge 1 Sofern die in Ausbildung Stehenden nicht der Vollversicherung der Basellandschaftlichen Pensionskasse unterstehen, haben sie der Risikoversicherung beizutreten. § 14 * …

§ 16 § 15 * …

Aufhebung bestehenden Rechts 1 Die Verordnung vom 22. Mai 20015) über die Vergütung während der Ausbildung wird aufgehoben.

§ 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2009 in Kraft. 4) SGS 153.12 5) GS 34.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044 5 155.11 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 24.03.2009 01.08.2009 Erlass Erstfassung GS 36.1044 11.01.2011 01.05.2011 § 10 totalrevidiert GS 37.373 20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 1 geändert GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 3 eingefügt GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 2 Abs. 4 eingefügt GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 4a eingefügt GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 6 Titel geändert GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 7 totalrevidiert GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 14 aufgehoben GS 37.637 20.09.2011 01.01.2012 § 15 aufgehoben GS 37.637 10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2 geändert GS 2020.087 10.11.2020 01.01.2021 § 4a Abs. 2bis eingefügt GS 2020.087 10.11.2020 01.01.2021 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2020.087 29.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 1 geändert GS 2023.060 29.08.2023 08.09.2023 § 4 Abs. 2 eingefügt GS 2023.060 29.08.2023 08.09.2023 § 6a eingefügt GS 2023.060 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044 6 155.11 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 24.03.2009 01.08.2009 Erstfassung GS 36.1044 § 2 Abs. 1 20.09.2011 01.01.2012 geändert GS 37.637 § 2 Abs. 3 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637 § 2 Abs. 4 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637 § 4 Abs. 1 29.08.2023 08.09.2023 geändert GS 2023.060 § 4 Abs. 2 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060 § 4a 20.09.2011 01.01.2012 eingefügt GS 37.637 § 4a Abs. 2 10.11.2020 01.01.2021 geändert GS 2020.087 § 4a Abs. 2bis 10.11.2020 01.01.2021 eingefügt GS 2020.087 § 6 20.09.2011 01.01.2012 Titel geändert GS 37.637 § 6a 29.08.2023 08.09.2023 eingefügt GS 2023.060 § 7 20.09.2011 01.01.2012 totalrevidiert GS 37.637 § 10 11.01.2011 01.05.2011 totalrevidiert GS 37.373 § 14 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637 § 15 20.09.2011 01.01.2012 aufgehoben GS 37.637 Anhang 1 10.11.2020 01.01.2021 Inhalt geändert GS 2020.087 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1044 1 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 Vergütungsansätze1 Kat. Bezeichnung Vergütung in CHF bei 100-%-Pensum A: Ferienbeschäftigungen (erst im Alter ab 15 Jahren möglich) Ferienbeschäftigungen von Schüler/innen 15-Jährige 7.14 pro Std. 16-Jährige 9.52 pro Std. 17-Jährige 11.90 pro Std. 18-Jährige und älter 14.29 pro Std. Ferienbeschäftigungen von Studierenden auf Tertiärstufe ohne Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet 14.29 pro Std. mit Berufsabschluss (EFZ) im Einsatzgebiet 17.80 pro Std. B: Berufs- & andere Ausbildungen auf Sekundarstufe II Regelansatz für Berufslehren (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, EFZ) 1. Lehrjahr 735 pro Monat 2. Lehrjahr 930 pro Monat 3. Lehrjahr 1'380 pro Monat 1 Fassung vom 10. November 2020 (GS 2020.087), in Kraft seit 1. Januar 2021. 2 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 Kat. Bezeichnung Vergütung in CHF bei 100-%-Pensum 4. Lehrjahr 1'725 pro Monat Verkürzte Zusatzlehre nach Erstausbildung (EFZ) 1. Lehrjahr 1'380 pro Monat 2. Lehrjahr 1'725 pro Monat Regelansatz für Attestausbildungen/-lehren (Eidgenössisches Berufsattest, EBA) 1. Lehrjahr 735 pro Monat2 2. Lehrjahr 930 pro Monat3 Verkehrswegbauer/in 1. Lehrjahr 1'100 pro Monat 2. Lehrjahr 1'450 pro Monat 3. Lehrjahr 1'835 pro Monat Pflegeassistent/in (nicht EBA, sondern 1-jährig) 1'430 pro Monat Vorlehren 500 pro Monat Praxiseinsatz zur Berufsvorbereitung (bis ein Jahr) 1'000 pro Monat 2 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012. 3 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012. 3 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 Diätköche und –köchinnen 1 Jahr berufsbegleitend während der Tätigkeit als Koch/Köchin LB 20 / indiv. Position im Lohnband (keine indiv. Lohnentwicklung für 1 Jahr) Polizeiaspiranten/Polizeiaspirantinnen 1. Jahr LB 19 / Funktionslohn minus 1 Erfahrungsjahr 2. Jahr LB 18 / indiv. Position im Lohnband 3. Jahr LB 17 / indiv. Position im Lohnband C: Praktika auf Sekundarstufe II Notwendiges Praktikum zur Anerkennung eines Ausbildungsabschlusses/notwendige Praktika im Rahmen der Ausbildung - Nutzen eher gering, wenig Vorkenntnisse und/oder - kurze Einsatzdauer (bis 3 Monate) 650 pro Monat 4 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 - erheblicher Nutzen, Vorkenntnisse vorhanden und - längere Einsatzdauer (mehr als 12 Wochen) 1'300 pro Monat D: Praxiseinsatz nach Ausbildungen auf Sekundarstufe II Praktika vor Aufnahme einer Ausbildung im Tertiärbereich 1'500 pro Monat Weiterbeschäftigung unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung beim Kanton in der Regel für maximal 12 Monate4 Für den Ansatz ist die ordentliche Ausbildungsdauer massgeblich a. Berufe mit Ausbildungsdauer 1 Jahr 3'250 pro Monat b. Berufe mit Ausbildungsdauer 2 Jahre 3'500 pro Monat c. Berufe mit Ausbildungsdauer 3 oder 4 Jahre 3'750 pro Monat E: Ausbildungen und Praxiseinsätze während Ausbildungen auf Tertiärstufe Praktika während eines Bachelor-Studiums (unabhängig von der Dauer und der Anzahl vorgängiger Praktika) 1'700 pro Monat 4 Fassung vom 10. Januar 2012 (GS 37.810), rückwirkend in Kraft seit 1. Januar 2012. 5 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 Praktika während eines Master-Studiums (unabhängig von der Dauer und der Anzahl vorgängiger Praktika) 2'000 pro Monat 5 Pflegepraktikum Medizinstudium ("Häfeli"- Praktikum) in den Spitälern 1'000 pro Monat Med. Unterassistenten/-innen, Apotheker/-innen i.A. in den Spitälern 1'700 pro Monat Ausbildungsberufe im Bereich Gesundheit HF (Entlöhnung erfolgt unabhängig von den Praxispensum) 1. Ausbildungsjahr 800 pro Monat 2. Ausbildungsjahr 1'000 pro Monat 3. Ausbildungsjahr 1'250 pro Monat Sozialpädagogik/-arbeit HF, berufsbegleitend Sozialarbeit/ -pädagogik, Soziokultur, Aktivierungstherapie FH, Arbeitsagogik HFP (Entlöhnung erfolgt unabhängig vom Praxispensum) 1. Ausbildungsjahr 3'544 pro Monat 2. Ausbildungsjahr 3'675 pro Monat 3. Ausbildungsjahr 3'814 pro Monat 4. Ausbildungsjahr 3'942 pro Monat Ausbildungspraktika der Pädagogischen Hochschule (FHNW) keine Vergütung 5 Fassung vom 20. Dezember 2011 (GS 37.773), in Kraft seit 1. Januar 2012. 6 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 Anerkennungspraktika für Personen mit nichtanerkannten ausländischem Abschluss 3 LB unter Ziel-LB / Funktionslohn F: Praktika nach Abschluss auf Tertiärstufe Praktika nach einem Bachelorstudium - für Praktika vor Absolvieren von insgesamt 6 Monaten Praktikum 2'200 pro Monat - für Praktika nach Absolvieren von insgesamt 6 und mehr Monaten Praktikum 2'800 pro Monat Praktika nach einem Masterstudium (inkl. juristische Volontariate für die Anwaltsprüfung) - für Praktika vor Absolvieren von insgesamt 6 Monaten Praktikum 2'700 pro Monat - für Praktika nach Absolvieren von insgesamt 6 und mehr Monaten Praktikum 3'300 pro Monat Psychologie P.G. (post graduate, Anerkennungspraktikum für den Ausbildungsabschluss) 1. Praktikumsjahr LB 11 / 50 % von Funktionslohn minus 1 Erfahrungsjahr ab 2. Praktikumsjahr LB 11 / 50 % von Funktionslohn plus 4 Erfahnrungsjahre 7 Anhang zu SGS 155.11, Stand 01.01.2021 Pädagogisch-/didaktische Zusatzausbildung zum/zur dipl. Berufsfachschullehrer/in (Lohn während der bewilligten Ausbildungszeit ) LB 13 / Minimum Doktorandinnen und Doktoranden in Forschungsprojekten (Mitarbeit an Forschungsprojekten, welche im Zusammenhang mit der Dissertation stehen) Die Ansätze orientieren sich den Richtlinien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) SNF-Ansatz Post-Doktorandinnen und -Doktoranden in Forschungsprojekten (Mitarbeit an Forschungsprojekten, welche im Zusammenhang mit der Habilitation bzw. wissenschaftlichen Weiterqualifikation stehen) Die Ansätze orientieren sich den Richtlinien des Schweizerischen Nationalfonds (SNF) SNF-Ansatz

← Find another law