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Übereinkommen vom 8. Dezember 1969 über Sondermissionen

Liechtenstein · 0.191.2 · treaty

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Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Entsendung einer Sondermission
  3. Art. 3 Aufgaben einer Sondermission
  4. Art. 4 Entsendung derselben Sondermission in zwei oder mehr Staaten
  5. Art. 5 Entsendung einer gemeinsamen Sondermission durch zwei oder mehr Staaten
  6. Art. 6 Entsendung von Sondermissionen durch zwei oder mehr Staaten zur Behandlung einer Frage von gemeinsamem Interesse
  7. Art. 7 Nichtbestehen diplomatischer oder konsularischer Beziehungen
  8. Art. 8 Ernennung der Mitglieder von Sondermissionen
  9. Art. 9 Zusammensetzung von Sondermissionen
  10. Art. 10 Staatsangehörigkeit der Mitglieder von Sondermissionen
  11. Art. 11 Notifizierungen
  12. Art. 12 Als "non gratae" oder nicht genehm erklärte Personen
  13. Art. 13 Beginn der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
  14. Art. 14 Befugnis zum Handeln im Namen der Sondermission
  15. Art. 15 Dienststelle des Empfangsstaats, mit der die Amtsgeschäfte zu führen sind
  16. Art. 16 Regeln über die Rangfolge
  17. Art. 17 Sitz der Sondermission
  18. Art. 18 Zusammentreffen von Sondermissionen im Hoheitsgebiet eines dritten Staates
  19. Art. 19 Recht einer Sondermission, Flagge und Hoheitszeichen des Entsendestaats zu verwenden
  20. Art. 20 Beendigung der dienstlichen Tätigkeit einer Sondermission
  21. Art. 21 Rechtsstellung des Staatsoberhaupts sowie von Persönlichkeiten hohen Ranges
  22. Art. 22 Allgemeine Erleichterungen
  23. Art. 23 Räumlichkeiten und Unterbringung
  24. Art. 24 Befreiung der Räumlichkeiten einer Sondermission von der Besteuerung
  25. Art. 25 Unverletzlichkeit der Räumlichkeiten
  26. Art. 26 Unverletzlichkeit des Archivs und der Schriftstücke
  27. Art. 27 Bewegungsfreiheit
  28. Art. 28 Verkehrsfreiheit
  29. Art. 29 Persönliche Unverletzlichkeit
  30. Art. 30 Unverletzlichkeit der Privatunterkunft
  31. Art. 31 Immunität von der Gerichtsbarkeit
  32. Art. 32 Befreiung von den Vorschriften über soziale Sicherheit
  33. Art. 33 Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben
  34. Art. 34 Befreiung von persönlichen Dienstleistungen
  35. Art. 35 Befreiung von Zöllen und Zollkontrollen
  36. Art. 36 Verwaltungs- und technisches Personal
  37. Art. 37 Dienstpersonal
  38. Art. 38 Privatpersonal
  39. Art. 39 Familienangehörige
  40. Art. 40 Staatsangehörige des Empfangsstaats und dort ständig ansässige Personen
  41. Art. 41 Verzicht auf die Immunität
  42. Art. 42 Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates
  43. Art. 43 Geltungsdauer der Vorrechte und Immunitäten
  44. Art. 44 Vermögen eines Mitglieds einer Sondermission oder eines seiner Familienangehörigen im Todesfall
  45. Art. 45 Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats und beim Fortschaffen des Archivs einer Sondermission
  46. Art. 46 Folgen der Erledigung der Aufgaben einer Sondermission
  47. Art. 47 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats sowie Benutzung der Räumlichkeiten einer Sondermission
  48. Art. 48 Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit
  49. Art. 49 Nichtdiskriminierung
  50. Art. 50 Unterzeichnung
  51. Art. 51 Ratifikation
  52. Art. 52 Beitritt
  53. Art. 53 Inkrafttreten
  54. Art. 54 Notifizierung durch den Verwahrer
  55. Art. 55 Verbindliche Wortlaute

55 provisions

Art. 41 Verzicht auf die Immunität

1) Der Entsendestaat kann auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit verzichten, die seinen Vertretern in einer Sondermission, den Mitgliedern ihres diplomatischen Personals und den sonstigen nach den Art. 36 bis 40 immunitätsberechtigten Personen zusteht. 2) Der Verzicht muss stets ausdrücklich erklärt werden. 3) Strengt eine der in Abs. 1 bezeichneten Personen ein Gerichtsverfahren an, so kann sie sich in bezug auf eine Widerklage, die mit der Hauptklage in unmittelbarem Zusammenhang steht, nicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit berufen. 4) Der Verzicht auf die Immunität von der Gerichtsbarkeit in einem Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren gilt nicht als Verzicht auf die Immunität von der Urteilsvollstreckung; hierfür ist ein besonderer Verzicht erforderlich.

Art. 42 Durchreise durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates

1) Reist ein Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission oder ein Mitglied ihres diplomatischen Personals, um seine Amtstätigkeit aufzunehmen oder in den Entsendestaat zurückzukehren, durch das Hoheitsgebiet eines dritten Staates oder befindet er sich aus diesem Grund in dessen Hoheitsgebiet, so gewährt ihm der dritte Staat Unverletzlichkeit und alle sonstigen für seine sichere Durchreise oder Rückkehr erforderlichen Immunitäten. Das gleiche gilt, wenn Familienangehörige einer solchen Person, denen Vorrechte und Immunitäten zustehen, diese Person begleiten oder wenn sie getrennt von ihr reisen, um sich zu ihr zu begeben oder in ihren Heimatstaat zurückzukehren. 2) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 dürfen dritte Staaten auch die Reise von Mitgliedern des Verwaltungs- und technischen Personals und des Dienstpersonals einer Sondermission sowie ihrer Familienangehörigen durch ihr Hoheitsgebiet nicht behindern. 3) Dritte Staaten gewähren in bezug auf die amtliche Korrespondenz und sonstige amtliche Mitteilungen im Durchgangsverkehr, einschliesslich verschlüsselter Nachrichten, die gleiche Freiheit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. Vorbehaltlich des Abs. 4 gewähren dritte Staaten den Kurieren und dem Kuriergepäck einer Sondermission im Durchgangsverkehr die gleiche Unverletzlichkeit und den gleichen Schutz, die der Empfangsstaat nach diesem Übereinkommen zu gewähren verpflichtet ist. 4) Ein dritter Staat ist nur dann gehalten, seinen Verpflichtungen in bezug auf die in den Abs. 1, 2 und 3 bezeichneten Personen nachzukommen, wenn er entweder im Sichtvermerksantrag oder durch Notifizierung im voraus von der Durchreise dieser Personen als Mitglieder einer Sondermission, als Familienangehörige oder als Kuriere unterrichtet wurde und keine Einwände erhoben hat. 5) Die Verpflichtung dritter Staaten aus den Abs. 1, 2 und 3 gelten gegenüber den in jenen Absätzen bezeichneten Personen sowie in bezug auf amtliche Mitteilungen und das Kuriergepäck einer Sondermission auch dann, wenn das Betreten des Hoheitsgebiets des dritten Staates auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Art. 43 Geltungsdauer der Vorrechte und Immunitäten

1) Jedes Mitglied einer Sondermission geniesst die ihm zustehenden Vorrechte und Immunitäten von dem Zeitpunkt an, in dem es das Hoheitsgebiet des Empfangsstaats zur Wahrnehmung seiner amtlichen Aufgaben in der Sondermission betritt, oder, falls das Mitglied sich bereits in diesem Hoheitsgebiet befindet, von dem Zeitpunkt an, in dem seine Ernennung dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten oder einer sonstigen vereinbarten Dienststelle des Empfangsstaats notifiziert wird. 2) Die Vorrechte und Immunitäten eines Mitglieds einer Sondermission, dessen dienstliche Tätigkeit beendet ist, werden normalerweise im Zeitpunkt der Ausreise aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats oder aber des Ablaufs einer hierfür gewährten angemessenen Frist hinfällig; bis zu diesem Zeitpunkt bleiben sie bestehen, und zwar auch im Fall eines bewaffneten Konflikts. In bezug auf die von dem betreffenden Mitglied in Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit vorgenommenen Handlungen bleibt jedoch die Immunität auch weiterhin bestehen. 3) Stirbt ein Mitglied einer Sondermission, so geniessen seine Familienangehörigen die ihnen zustehenden Vorrechte und Immunitäten bis zum Ablauf einer zum Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats angemessenen Frist.

Art. 44 Vermögen eines Mitglieds einer Sondermission oder eines seiner Familienangehörigen im Todesfall

1) Stirbt ein Mitglied. einer Sondermission oder ein das Mitglied begleitender Familienangehöriger, so gestattet der Empfangsstaat, wenn der Verstorbene weder Staatsangehöriger des Empfangsstaats noch dort ständig ansässig war, die Fortschaffung des beweglichen Vermögens des Verstorbenen mit Ausnahme von im Inland erworbenen Vermögensgegenständen, deren Ausfuhr im Zeitpunkt des Todesfalls verboten war. 2) Von beweglichem Vermögen, das sich nur deshalb im Empfangsstaat befindet, weil sich der Verstorbene als Mitglied einer Sondermission oder als Familienangehöriger eines solchen in diesem Staat aufhielt, dürfen keine Erbschaftssteuern erhoben werden.

Art. 45 Erleichterungen bei Verlassen des Hoheitsgebiets des Empfangsstaats und beim Fortschaffen des Archivs einer Sondermission

1) Auch im Fall eines bewaffneten Konflikts gewährt der Empfangsstaat den Personen, die Vorrechte und Immunitäten geniessen und nicht seine Staatsangehörigen sind, sowie ihren Familienangehörigen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die erforderlichen Erleichterungen, um es ihnen zu ermöglichen, sein Hoheitsgebiet so bald wie möglich zu verlassen. Insbesondere stellt er ihnen im Bedarfsfall die benötigten Beförderungsmittel für sie selbst und ihre Vermögensgegenstände zur Verfügung. 2) Der Empfangsstaat gewährt dem Entsendestaat Erleichterungen für die Fortschaffung des Archivs einer Sondermission aus dem Hoheitsgebiet des Empfangsstaats.

Art. 46 Folgen der Erledigung der Aufgaben einer Sondermission

1) Sind die Aufgaben einer Sondermission erledigt, so achtet und schützt der Empfangsstaat die Räumlichkeiten der Sondermission so lange, wie sie ihr zugewiesen sind; dasselbe gilt für die Gegenstände und das Archiv der Sondermission. Der Entsendestaat schafft diese Gegenstände und das Archiv binnen angemessener Frist fort. 2) Bei Nichtbestehen oder Abbruch der diplomatischen oder konsularischen Beziehungen zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat und wenn die Aufgaben einer Sondermission erledigt sind, kann der Entsendestaat, auch im Fall eines bewaffneten Konflikts, die Obhut der Gegenstände und des Archivs der Sondermission einem dem Empfangsstaat genehmen dritten Staat übertragen.

Art. 47 Beachtung der Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats sowie Benutzung der Räumlichkeiten einer Sondermission

1) Alle Personen, denen nach diesem Übereinkommen Vorrechte und Immunitäten zustehen, sind unbeschadet derselben verpflichtet, die Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaats zu beachten. Sie sind zudem verpflichtet, sich nicht in dessen innere Angelegenheiten einzumischen. 2) Die Räumlichkeiten einer Sondermission dürfen nicht in einer Weise benutzt werden, die unvereinbar ist mit deren Aufgaben, wie sie in diesem Übereinkommen, in anderen Regeln des allgemeinen Völkerrechts oder in besonderen, zwischen dem Entsendestaat und dem Empfangsstaat in Kraft befindlichen Übereinkünften niedergelegt sind.

Art. 48 Freiberufliche und gewerbliche Tätigkeit

Die Vertreter des Entsendestaats in einer Sondermission und die Mitglieder ihres diplomatischen Personals dürfen im Empfangsstaat keinen freien Beruf und keine gewerbliche Tätigkeit ausüben, die auf persönlichen Gewinn gerichtet sind.

Art. 49 Nichtdiskriminierung

1) Bei der Anwendung dieses Übereinkommens ist jede diskriminierende Behandlung von Staaten zu unterlassen. 2) Es gilt jedoch nicht als Diskriminierung, a) wenn der Empfangsstaat eine Bestimmung dieses Übereinkommens deshalb einschränkend anwendet, weil sie im Entsendestaat auf seine eigene Sondermission einschränkend angewandt wird; b) wenn Staaten aufgrund von Gewohnheit oder Vereinbarung im Verkehr untereinander das Ausmass der Erleichterungen, Vorrechte und Immunitäten für ihre Sondermissionen ändern, auch wenn derartige Änderungen nicht mit anderen Staaten vereinbart wurden; die Änderungen müssen jedoch mit Sinn und Zweck dieses Übereinkommens vereinbar sein und dürfen die Wahmehmung von Rechten oder die Erfüllung von Pflichten dritter Staaten nicht beeinträchtigen.

Art. 50 Unterzeichnung

Dieses Übereinkommen liegt für alle Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen oder einer ihrer Sonderorganisationen oder der Internationalen Atomenergie-Agentur, für Vertragsstaaten der Satzung des Internationalen Gerichtshofs und für jeden anderen Staat, den die Generalversammlung der Vereinten Nationen einlädt, Vertragspartei des Übereinkommens zu werden, bis zum 31. Dezember 1970 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

Art. 51 Ratifikation

Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifizierung. Die Ratifikationsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 52 Beitritt

Der Beitritt zu diesem Übereinkommen steht jedem Staat offen, der einer der in Art. 50 bezeichneten Kategorien angehört. Die Beitrittsurkunden sind beim Generalsekretär der Vereinten Nationen zu hinterlegen.

Art. 53 Inkrafttreten

1) Dieses Übereinkommen tritt am 30. Tag nach Hinterlegung der 22. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen in Kraft. 2) Für jeden Staat, der nach Hinterlegung der 22. Ratifikations- oder Beitrittsurkunde das Übereinkommen ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es am 30. Tag nach Hinterlegung seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

Art. 54 Notifizierung durch den Verwahrer

Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Staaten, die einer der in Art. 50 bezeichneten Kategorien angehören, a) die Unterzeichnungen dieses Übereinkommens und die Hinterlegung von Ratifikations- oder Beitrittsurkunden nach den Art. 50, 51 und 52; b) den Tag, an dem dieses Übereinkommen nach Art. 53 in Kraft tritt.

Art. 55 Verbindliche Wortlaute

Der Originaltext dieses Übereinkommens, dessen chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermassen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; dieser übermittelt allen Staaten, die einer der in Art. 50 bezeichneten Kategorien angehören, beglaubigte Abschriften. Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, von ihren Regierungen hierzu gehörig befugt, dieses am 16. Dezember 1969 in New York zur Unterzeichnung aufgelegte Übereinkommen unterschrieben. (Es folgen die Unterschriften)

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