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Verordnung über den «Zedtwitz-Fonds»

Thun · 438.8 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Zedtwitz-Fonds» führt die Stadt Thun eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.4 2 Nach der von der damaligen Gemeindedirektion des Kantons Bern am 1. Juni 1979 genehmigten Zweckänderung des ursprünglichen Legats der Baronin von Zedtwitz soll der Verkaufserlös der Liegenschaft Kinderheim Walkringen entweder für den Bau eines Ferienheims in Schönried oder, wenn dies nicht möglich sein sollte, für die Durchführung von Lagern in fremden Heimen verwendet werden. 3 In grundsätzlicher Wahrung des bisherigen Stiftungszweckes werden die Erträge des Fonds für Tages-, Wochenend- und Ferienlager sowie für betreute Tagesferien (Ferieninsel) für Schulkinder der Stadt Thun, organisiert durch die Stadt oder durch Dritte, verwendet.

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Art. 2

Das Fondskapital von 327'000 Franken entstand aus dem Anteil am Verkaufserlös des Ferienheims Walkringen, aus Wertschriftenverkäufen sowie bis Ende 1999 aufgelaufenen Zinsen.

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Art. 3

Der Zedtwitz-Fonds kann auch Beiträge Dritter entgegennehmen, sofern diese dem Stiftungszweck entsprechen.

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Art. 4

Es werden höchstens die jährlich anfallenden bzw. aufgelaufenen Zinsen auf dem Kapital ausgeschüttet. 1 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 23.12.2015 Name, Zweck Fondskapital Äufnung Entnahme 2 438.8

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Art. 5

1 Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung von Entnahmen zuständig: a bis 1'000 Franken der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Fachstelle im Amt für Bildung und Sport, b bis 10'000 Franken der Chef oder die Chefin des Amts für Bildung und Sport auf Antrag des Leiters oder der Leiterin der jeweiligen Fachstellen im Amt für Bildung und Sport, c von 10'001 bis 20'000 Franken der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Bildung, Sport, Kultur auf Antrag des Chefs oder der Chefin des Amts für Bildung und Sport,1 d über 20'000 Franken der Gemeinderat.1 2 Auf die Ausrichtung von Beiträgen besteht kein Rechtsanspruch. 3 Das Amt für Bildung und Sport besorgt die Administration.

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Art. 6

1 Die städtische Finanzverwaltung verwaltet den Fonds. Er wird zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen verzinst und in der Bilanz2 als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision3 ist Kontrollstelle. 3 Über die Verwendung der Fondsmittel ist im Jahresbericht Rechenschaft abzulegen.

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Art. 7

Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft und ersetzt die bisherige Verordnung vom 31. Dezember 1999. Thun, 19. Dezember 2008 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Ratssekretär: Mauron Genehmigung Die Zweckpräzisierung von Art. 1 wurde vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 20. Januar 2009 genehmigt. 1 Fassung vom 23.12.2015 2 Anpassung vom 15.9.2017 (GRB Nr. 498) 3 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Zuständigkeit Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten

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