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9 provisions
§ 1
Zweck
1 Diese Verordnung regelt die Unterstützung von Unternehmen im Kanton
Zug im Sinn von Art. 12 des Covid-19-Gesetzes4), die in den Monaten Januar bis Juni 2022 aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den
Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen aus den Branchen Gastronomie, Hotellerie,
Fitness und Sport, Event, Reisen sowie Schausteller.
2 Die Härtefallmassnahmen werden subsidiär und ergänzend zu den anderen
Massnahmen auf Bundes- und Kantonsebene ausgerichtet.
3 Die Härtefallmassnahmen kompensieren einzig systemisch bedingte Ausfälle aufgrund behördlicher Covid-19-bedingten Auflagen.
1) BGS 111.1
2) SR 818.102
3) SR 951.264
4) SR 818.102
GS 2022/013 1
612.19
§ 2
Rahmenkredite
1 Für die Gewährung von nicht rückzahlbaren Beiträgen stehen die vom
Kantonsrat genehmigten Rahmenkredite betreffend Härtefallmassnahmen
für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-Epidemie (CO-
VID-19-Härtefälle) zur Verfügung.
§ 3
Operative Umsetzung
1 Für die operative Umsetzung ist die Finanzdirektion zuständig. Sie kann
hierzu Dritte beiziehen.
2 Die Finanzdirektion:
a) erlässt, in Abstimmung mit der Volkswirtschaftsdirektion, die erforderlichen Regelungen;
b) schliesst mit dem SECO die erforderlichen Verträge ab;
c) richtet eine Auskunftsstelle ein;
d) stellt die für die Gesuchseinreichung notwendigen Formulare zur Verfügung;
e) setzt für die Beurteilung der Gesuche eine Entscheidungskommission
ein;
f) ist für die Berichterstattung und die Rechnungsstellung an den Bund
zuständig;
g) ist für den Abschluss der Verträge mit den Unternehmen zuständig;
h) ist für die Auszahlung der nicht rückzahlbaren Beiträge zuständig;
i) ist für die Missbrauchsbekämpfung zuständig; und
j) erstattet dem Regierungsrat in geeigneter Form Bericht.
3 Der Entscheidungskommission gemäss Abs. 2 Bst. e) gehören die Direktionsvorstehenden der Finanzdirektion und der Volkswirtschaftsdirektion, die
Leitung des Amts für Wirtschaft und Arbeit sowie des Direktionssekretariats der Finanzdirektion an.
§ 4
Anspruchsvoraussetzungen
1 Härtefallmassnahmen können auf Gesuch hin gewährt werden für Unternehmen, welche kumulativ die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a) Erfüllen der Anforderungen nach dem 2. Abschnitt der Covid-19-Härtefallverordnung 20225), wobei sie insbesondere gegenüber dem
Kanton belegen müssen, dass ein Umsatzrückgang von mindestens 40
Prozent gegenüber dem Referenzumsatz vorliegt;
b) Sitz am 1. Oktober 2020 im Kanton Zug und
5) SR 951.264
612.19
c) Bezug von Leistungen aus dem erweiterten Härtefallprogramm 2021
des Kantons Zug («Booster»).
2 In Ergänzung zu den Voraussetzungen gemäss Abs. 1 haben die Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 Millionen Franken kumulativ zu belegen
oder zu bestätigen, dass:
a) sie eine Kontobeziehung bei einer Schweizer Bank gemäss Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen vom 8. November 19346) unterhalten und
b) sie im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung keine Rückstände über die
ordentlichen Zahlungsfristen hinaus bei der Bezahlung von Steuerschulden gegenüber Bund, Kantonen oder Gemeinden haben.
Wird die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss obiger Bst. a) und b) nicht
vollständig in geeigneter Form belegt beziehungsweise bestätigt, gelten die
Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Härtefallmassnahmen
als nicht erfüllt.
3 Wenn das Unternehmen die Geschäftstätigkeit offensichtlich nicht weiterführen wird, gelten die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von
Härtefallmassnahmen als nicht erfüllt.
§ 5
Bemessung und Höchstgrenzen
1 Die Bemessung und Höchstgrenzen für die Unterstützung von Unternehmen richten sich nach den Bestimmungen der Covid-19-Härtefallverordnung 20227).
§ 6
Auszahlung
1 Die Auszahlung der prospektiv gewährten nicht rückzahlbaren Beiträge erfolgt in monatlichen Tranchen. Die weiteren Tranchen werden nur vollumfänglich ausbezahlt, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind:
a) allfällige durch den Kanton festgelegte Auflagen wurden vollumfänglich erfüllt;
b) die Rahmenkredite gemäss Kantonsratsbeschluss betreffend Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der COVID-19-
Epidemie (COVID-19-Härtefälle) reichen auch für die vollständige
Auszahlung der in Aussicht gestellten weiteren Tranchen und
c) das Unternehmen erfüllt die Voraussetzungen zur Ausrichtung von
Härtefallmassnahmen auch im Zeitpunkt der Auszahlung der weiteren
Tranchen.
6) SR 952.0
7) SR 951.264
612.19
§ 7
Abweichende Regelungen
1 Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion,
bei Vorliegen substanziell veränderter Rahmenbedingungen von dieser Verordnung abweichende Regelungen festlegen.
2 Die Finanzdirektion und die Volkswirtschaftsdirektion orientieren den Regierungsrat unverzüglich über abweichende Regelungen.
§ 8
Einreichung des Gesuchs
1 Härtefallmassnahmen werden auf Gesuch hin gewährt. Die Gesuche sind
mit dem entsprechenden Formular und den verlangten Beilagen ausschliesslich auf elektronischem Weg einzureichen. Auf anderweitig eingereichte
Gesuche wird nicht eingetreten.
2 Gesuche können bis am 31. März 2022 eingereicht werden. Die Finanzdirektion kann, mit Zustimmung der Volkswirtschaftsdirektion, die Einreichefrist generell verlängern.
3 Das Unternehmen hat in geeigneter Form zu bestätigen, dass alle Angaben
im eingereichten Formular vollständig und wahr sind. Im Sinne einer Missbrauchsbekämpfung können die mit den Gesuchsunterlagen gemachten Angaben überprüft werden. Bei Missbrauch sind die bereits gewährten Leistungen zurückzuerstatten und es kann eine Umtriebsentschädigung von maximal 5000 Franken erhoben werden. Unrichtige oder unvollständige Angaben können zusätzlich eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.
4 Damit die gemachten Angaben überprüft werden können, entbindet das
Unternehmen die zuständigen Amtsstellen, von diesen zugezogene Dritte
sowie die im Gesuchsformular oder in den Beilagen aufgeführten Banken
von den Geheimhaltungsvorschriften, insbesondere vom Bankkunden-,
Steuer- und Amtsgeheimnis.
§ 9
Prüfung des Gesuchs
1 Die Gesuche werden formal und materiell geprüft. Hierzu können automatisierte Verfahren angewendet werden.
2 Der Entscheid erfolgt aufgrund der geltenden Regelungen über die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen. Ablehnende Entscheide werden summarisch begründet.
3 Es besteht kein Anspruch auf die Ausrichtung von Härtefallmassnahmen.
Der Entscheid ist endgültig.
612.19
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
01.03.2022 02.03.2022 Erlass Erstfassung GS 2022/013
612.19
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 01.03.2022 02.03.2022 Erstfassung GS 2022/013