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Reglement über die Anstellung von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

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1 provision

§ 2 von Studienprogrammen

Die Lehrveranstaltungen von Lehrpersonen8 nach diesem Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durchgeführten Studienprogramme. Qualifikation der externen Lehrpersonen § 3.8 Voraussetzungen für Lehranstellungen sind in der Regel ein akademischer Abschluss einer anerkannten Hochschule und eine Spezialisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrveranstaltung gewidmet ist. Die Lehrpersonen legen auf Verlangen die entsprechenden Zeugnisse vor. 415.211 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) B. Arbeitsverhältnis Zuständigkeit § 4.8 1 Die Lehranstellungen werden zuhanden der Abteilung Personal von den verantwortlichen Organisationseinheiten vorbereitet. Diese stellen sicher, dass die vorgesehenen Lehrpersonen die Anforderungen gemäss § 3 erfüllen. 2 Der Arbeitsvertrag sowie dessen allfällige Änderungen werden von der Lehrperson und von der zuständigen Person der Abteilung Personal unterzeichnet. 3 Lehrpersonen sind organisatorisch einer Person unterstellt, die von der zuständigen Fakultät bestimmt wird. 4 Für die Kündigung seitens der Arbeitgeberin sowie für die Aufhebungsvereinbarung mit der Lehrperson ist die Unterzeichnung durch die zuständige Person der Abteilung Personal erforderlich. Dauer und Lehrpensum § 5.8 1 Das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen ist unbefristet. Das Lehrpensum ist variabel. Es kann während der gesamten Vertragsdauer variieren oder für ein oder mehrere Semester entfallen. 2 In besonderen Fällen, namentlich wenn von Anbeginn ein zeitlich begrenzter Einsatz geplant ist, kann das Arbeitsverhältnis bis zu einer Gesamtdauer von höchstens drei Jahren befristet werden. Das Lehrpensum kann während der gesamten Vertragsdauer variieren. 3 Das befristete Arbeitsverhältnis kann einmal verlängert werden, darf aber die Gesamtdauer gemäss Abs. 2 nicht überschreiten. Mitteilung des Lehrpensums § 6.8 Inhalt und Umfang des Lehrpensums werden von den verantwortlichen Organisationseinheiten mit den Lehrpersonen frühzeitig im Rahmen der Lehrplanung vereinbart und von der Abteilung Personal schriftlich mitgeteilt, nach Möglichkeit spätestens zwei Monate vor Semesterbeginn. C. Rechte und Pflichten der Lehrpersonen8 Aufgabenbereich § 7.8 Der Aufgabenbereich umfasst die Vorbereitung und die Durchführung der Lehrveranstaltung sowie die Durchführung von Leistungskontrollen. Leistungskontrollen § 8. 1 Die Lehrpersonen melden die Ergebnisse der Leistungskontrollen in der vorgesehenen Frist an die von der verantwortlichen Organisationseinheit bezeichnete Stelle.8 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) 415.211 2 Form, Durchführungsart und Zeitpunkt der Leistungskontrollen richten sich nach den Vorgaben der Fakultät bzw. der verantwortlichen Organisationseinheit. Qualitätssicherung § 9. 1 Die Lehrveranstaltungen unterliegen der regelmässigen studentischen Lehrveranstaltungsbeurteilung. 2 Weitere Massnahmen zur Qualitätssicherung, namentlich bei der erstmaligen Durchführung einer Lehrveranstaltung, können von der verantwortlichen Organisationseinheit festgelegt werden. Lohn§ 10.8 1 Bei der Festsetzung des Lohnes orientieren sich die Fakultäten an den Richtwerten, die im Anhang dieses Reglements aufgeführt sind. 2 Die Fakultäten können von den Richtwerten aus sachlich vertretbaren Gründen angemessen nach oben oder unten abweichen. Sie berücksichtigen bei der Lohnfestsetzung insbesondere die folgenden Kriterien: a. Aufwand für die Vorbereitung und Durchführung der Lehrveranstaltung sowie für die Leistungskontrollen, b. Qualifikation und besondere Kompetenzen der Lehrperson, c. Berufserfahrung der Lehrperson, d. Einsatz als Stellvertretung, e. besonderes fachliches Interesse der Fakultät an einer Lehrperson. Arbeitszeit§ 11. 1 Die Lehrpersonen führen die Lehrveranstaltungen im vereinbarten Umfang zu den vorgesehenen Zeiten durch.8 2 Durch Vorgabe seitens der verantwortlichen Organisationseinheit oder im Einverständnis mit dieser können die Lehrveranstaltungen in einem oder mehreren zeitlichen Blöcken stattfinden. Annullation und Kündigung § 12.8 1 Kommt eine Lehrveranstaltung nicht zustande, entfällt der Lohnanspruch gemäss Arbeitsvertrag. Die verantwortliche Organisationseinheit legt den Umfang der Entschädigung für bereits erbrachte Leistungen fest. 2 Führt die Lehrperson die geplante Lehrveranstaltung nicht oder nur teilweise durch, hat sie dies umgehend der verantwortlichen Organisationseinheit zu melden. Der Lohnanspruch entfällt ganz oder reduziert sich aufgrund der bereits geleisteten Arbeit. § 13 bleibt vorbehalten. 3 Die verantwortliche Organisationseinheit überprüft regelmässig, ob das Arbeitsverhältnis noch weiter bestehen soll. Wenn das nicht der Fall ist, beantragt die verantwortliche Organisationseinheit die Kündigung des unbefristeten oder befristeten Arbeitsverhältnisses durch die Abteilung Personal. 415.211 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) 4 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf das Ende eines Semesters gekündigt werden. Lohnfortzahlung bei Arbeitsverhinderung § 13. Die Lohnfortzahlung der UZH bei Arbeitsverhinderung wie Mutterschaft, Krankheit oder Unfall richtet sich nach Art. 324 a und 324 b OR5. Eine weitergehende Krankentaggeldversicherung ist Sache der Lehrperson8. Unfallversicherung § 14. Die Lehrperson8 ist gegen Berufsunfälle versichert. Bei äquivalenter wöchentlicher Arbeitszeit über 8 Stunden ist sie oder er auch gegen Nichtberufsunfälle versichert (Art. 1a Abs. 1 UVG6, Art. 13 Abs. 1 UVV7). D. Übrige Bestimmungen Pensionierungsalter und Wiederanstellung § 15.8 1 Das Arbeitsverhältnis endet am Ende des Semesters, in dem das ordentliche Pensionierungsalter erreicht wird. 2 Die Lehrpersonen können nach Erreichen des ordentlichen Pensionierungsalters befristet wiederangestellt werden. Es besteht kein Anspruch auf Wiederanstellung. Die Wiederanstellung begründet ein neues Arbeitsverhältnis mit Verlängerungsmöglichkeit. Spesenentschädigung § 16. Auslagen für Anreise, Verpflegung und Unterkunft von Lehrpersonen8 werden in der Regel nicht ersetzt. In besonderen Fällen kann die Fakultät nach vorheriger Vereinbarung die Auslagen gemäss den Bedingungen und Ansätzen im Spesenreglement der UZH ersetzen. Urheberrechte § 17. Das Urheberrecht an den von den Lehrpersonen8 erarbeiteten Unterlagen für den Unterricht verbleibt bei der Verfasserin oder dem Verfasser. Sicherheits- und weitere Vorschriften § 18. Die Lehrperson8 verpflichtet sich, die an der UZH geltenden betrieblichen Vorschriften, insbesondere Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen, die Allgemeine Hausordnung sowie die Bestimmungen über den Einsatz und die Nutzung von Informatikmitteln der UZH einzuhalten. Sie oder er beachtet die datenschutzrechtlichen Vorgaben der UZH im Rahmen des kantonalen Datenschutzrechts. Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) 415.211 E. Ausnahmefälle Privatrechtliche Aufträge § 19. Wenn aufgrund rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen eine Lehranstellung im Sinne dieses Reglements nachweislich nicht möglich ist, kann die Lehrveranstaltung in Ausnahmefällen auch im Rahmen eines privatrechtlichen Auftrags durchgeführt werden, namentlich wenn die Haupttätigkeit ausserhalb der UZH zusätzliche Anstellungen verbietet. F. Schlussbestimmung Schlussbestimmung § 20.8 Die Änderungen vom 16. Mai 2024 gelten auch für die bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse, § 10 unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäss § 12 Abs. 4. 1 OS 72, 5; Begründung siehe ABl 2016-09-16. 2 LS 415.11. 3 LS 415.111. 4 LS 415.21. 5 SR 220. 6 SR 832.20. 7 SR 832.202. 8 Fassung gemäss URB vom 16. Mai 2024 (OS 79, 288; ABl 2024-05-31). In Kraft seit 1. Februar 2025. 415.211 Anstellung von externen Lehrpersonen (LPR-UZH) Anhang: Richtwerte gemäss § 108 Lehrpersonen gemäss § 17 der Universitätsordnung der Universität Zürich (UniO) Funktion Personengruppe Richtwert pro Semesterwochenstunde (SWS) in Franken Monatlicher Richtwert pro SWS in Franken Professorinnen und Professoren anderer Universitäten (einschliesslich Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren) Lehrperson A 5340 890 Titularprofessorinnen und Titularprofessoren, Privatdozierende und Klinische Dozierende, die nicht bereits an der Universität Zürich angestellt sind Lehrperson B 4440 740 Externe Ärztinnen und Ärzte, externe Oberassistierende, externe Postdoktorierende, externe wissenschaftliche Mitarbeitende, externe, an anderen Institutionen angestellte Lehrpersonen sowie weitere externe Fachexpertinnen und Fachexperten Lehrperson C 4200 700 Externe Assistierende und Doktorierende Lehrperson D 3540 590

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