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9 provisions
§ 1
Verwaltungsrat G § 7
1 Der Verwaltungsrat muss über Fachkompetenz in den folgenden Bereichen verfügen: Oberleitung einer grösseren Organisation, Strategie- und
Organisationsentwicklung, Versicherungstechnik, Finanzen inklusive Finanzanlagen und Controlling, Risikomanagement, Personalwesen, Compliance, Feuerwehr und Prävention.
2 Wählbar sind Personen, die über die nötige Fachkompetenz in einem
oder mehreren der genannten Bereiche verfügen. Bei der Wahl werden
Vertreter und Vertreterinnen der unmittelbar betroffenen Interessengruppen angemessen berücksichtigt.
3 Die Mitgliedschaft kann mehrere Amtsperioden dauern.
§ 2
Schätzungswesen G § 11
1 Die Solothurnische Gebäudeversicherung (SGV) kann die nebenamtlichen
Fachpersonen im Anstellungs- oder Auftragsverhältnis beiziehen.
2 Einfache Revisionsschätzungen können in Selbstdeklaration erfolgen.
2. Gebäudeversicherung
2.1. Gegenstand der Gebäudeversicherung
§ 3
Gebäudebegriff G § 14
1 Zum Gebäude gehören auch diejenigen Teile eines Gebäudes, die mit
dem Gebäude fest verbunden, jedoch nicht geschlossen oder gedeckt sind
(wie Balkone und Vordächer).
2 Als gebäudeähnliche Bauten zu versichern sind gebäudeähnliche Einbauten in Brücken und Unterführungen.
GS 2025, 1
3 Nicht als Gebäude gelten Fahrnisbauten wie Hütten, Buden, Baracken sowie Traglufthallen, Zeltbauten usw.
§ 4
Gebäudebestandteile und Einrichtungen G § 14
a) Fest verbundene Einrichtungen
1 Zu versichern sind alle der Gebäudeeigentümerschaft gehörenden Einrichtungen, die dem Gebäude zur Erfüllung seines Zwecks dienen und mit
ihm fest verbunden sind.
2 Als fest verbunden gilt eine Einrichtung, die nicht entfernt werden kann,
ohne dass sie selbst oder ein Gebäudeteil beschädigt wird.
§ 5
b) Gebäudevollendende Einrichtungen
1 Mit dem Gebäude sind auch die der Gebäudeeigentümerschaft gehörenden gebäudevollendenden Einrichtungen zu versichern wie:
a) alle Einrichtungen, die den umbauten Raum benützbar machen, wie
Türen, Treppen, Aufzüge, Fenster, Fensterläden, Storen;
b) auf die Raummasse zugeschnittene, verklebte oder anderweitig
montierte Bodenbeläge, wobei nur der oberste Bodenbelag versichert ist;
c) die der Beheizung, Belüftung und Klimatisierung des Raumes dienenden Einrichtungen;
d) die der Grundbeleuchtung des Raumes dienenden festen Einrichtungen;
e) die sanitären Einrichtungen;
f) die Leitungen für Gas, Dampf, Wasser, Elektrizität usw. im Gebäude;
g) zu Zweck und Nutzung eines Gebäudes nötige Einrichtungen und
freistehende Erzeugnisse der Bautätigkeit ausserhalb des Gebäudes
auf der Gebäudeparzelle (wie z. B. Wärmepumpen, Erdsonden,
Tanks, Pumpschächte, Reservoirs und Photovoltaikanlagen, nicht jedoch Pools und Grosstanks für die Lagerung flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe).
2 In Wohnhäusern wird die der Gebäudeeigentümerschaft gehörende
Grundausstattung (wie Kochherde, Kühlschränke, Tiefkühlschränke und -
truhen, Geschirrwaschmaschinen, Waschmaschinen und Tumbler) auch
dann pro Nutzungseinheit einmal mit dem Gebäude versichert, wenn sie
nicht fest mit dem Gebäude verbunden ist.
§ 6 c) betriebliche Einrichtungen
1 Nicht mit dem Gebäude zu versichern sind:
a) die betrieblichen Einrichtungen gewerblicher, industrieller und landwirtschaftlicher Anlagen (wie Maschinen, Apparate und Leitungen);
b) die dazugehörigen baulichen Einrichtungen (wie Fundamente, Sockel, Fördereinrichtungen und Behälter), die mit den betrieblichen
Einrichtungen ein zusammenhängendes Ganzes bilden.
2 Bei Fällen schwieriger Ausscheidung ist in Zusammenarbeit mit den Fahrhabeversicherungen eine dem Betrieb angemessene Lösung zu treffen.
§ 7 d) Abgrenzungsrichtlinie
1 Zur Erläuterung der Ausscheidungsgrundsätze erlässt die SGV eine Abgrenzungsrichtlinie mit Beispielsammlung.
2.2. Versicherte Gefahren
§ 8 Versicherte Gefahren G § 19
a) Sturm
1 Ein Sturm wird angenommen, wenn bezüglich des versicherten Objekts
die Windgeschwindigkeit von mindestens 63 km/h im 10-Minuten-Mittel
oder Böenspitzen von mindestens 100 km/h gemessen wurden.
2 Das Vorliegen eines Sturms wird zudem vermutet, wenn in der näheren
Umgebung des versicherten Objekts an einer Mehrzahl von ordnungsgemäss erstellten und unterhaltenen Gebäuden insbesondere Dächer ganz
oder zum Teil abgedeckt oder gesunde Bäume erheblich beschädigt werden.
3 Können Messwerte gemäss Absatz 1 nicht auf das versicherte Objekt
angewendet werden und liegt aus umgebungsbedingten Gründen kein
kollektives Schadenbild gemäss Absatz 2 vor, kann die SGV den Schaden
vergüten, wenn aufgrund des Schadenbilds am versicherten Objekt von einem Sturm im Sinne von Absatz 2 ausgegangen werden muss.
4 Keine Versicherungsdeckung besteht, wenn Gebäude und feste Gebäudeteile folgende Mindestanforderung nicht erfüllen: Unverletzlichkeit gegenüber einer Windgeschwindigkeit von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel
oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.
§ 9 b) Hagel
1 Hagel ist ein wetterbedingter Niederschlag in Form von Eiskörnern, der
an einem versicherten Objekt einen Schaden durch direkte oder indirekte
Einwirkung verursacht.
2 Nicht gedeckt ist die Beschädigung von Bauteilen, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Widerstand gegenüber Hagelkörnern von weniger als einem Zentimeter Durchmesser (HW < 1) aufweisen.
§ 10 c) Hochwasser, Überschwemmungen
1 Hochwasser ist ein deutlich über dem langjährigen Mittelwert oder über
den festgelegten Pegeln oder Abflussmengen liegender Wasserstand oder
-abfluss in einem stehenden oder fliessenden Gewässer, der durch Niederschläge oder Schmelzwasser ausgelöst wurde.
2 Überschwemmung ist die vorübergehende Bedeckung einer Landfläche
mit Wasser, die direkt durch Niederschläge oder Schmelzwasser (Oberflächenabfluss) oder durch Hochwasser gemäss Absatz 1 ausgelöst wurde.
3 Unter Grundwasser wird alles Wasser verstanden, das sich unter der Erdoberfläche befindet, unabhängig davon, ob es sich um Wasser des
Grundwasserstroms, um Hang- oder Sickerwasser handelt.
4 Nicht als Hochwasser- und Überschwemmungsschäden gelten ferner Schäden an Gebäudeteilen, die ständig in einem stehenden oder fliessenden
Gewässer stehen.
§ 11 d) Lawinen, Schneerutsch
1 Eine Lawine liegt vor, wenn natürlich angesammelte Schnee- oder Eismassen plötzlich und unaufhaltsam ins Rutschen geraten und an einem versicherten Objekt durch die Massen selbst oder durch den sie begleitenden
Luftdruck Schaden entsteht.
2 Schneerutsch ist das unvermittelte beschleunigte Abgleiten einer sich natürlich angesammelten Schnee- oder Eismasse.
§ 12 e) Schneedruck
1 Schneedruck ist die Einwirkung des Gewichts einer ruhenden Schnee-
oder Eismasse, die sich auf natürliche Art angesammelt hat.
2 Nicht gedeckt sind Schneedruckschäden an Gebäuden, deren Tragwerkkonstruktion nicht die nach den anerkannten Regeln der Baukunde erforderliche Widerstandskraft gegenüber Schneedruck aufweist.
§ 13 f) Steinschlag, Felssturz
1 Ein Steinschlag oder Felssturz liegt vor, wenn Gesteinsbrocken oder Fels-
und Gesteinsmassen im Gelände auf natürliche Art und Weise abstürzen
oder niedergehen.
2 Nicht gedeckt sind Schäden an Gebäuden infolge Steinschlag und Felssturz in Felsabbaugebieten und Steinbrüchen.
§ 14 g) Erdrutsch, Erdfall
1 Ein Erdrutsch liegt vor, wenn gewachsenes Erdreich auf natürliche Art
und Weise unaufhaltsam ins Rutschen gerät.
2 Ein Erdrutsch wird vermutet, wenn in der Umgebung des versicherten Objekts zum Zeitpunkt des Schadeneintritts namentlich weitere Gebäude beschädigt wurden, Risse und Brüche im Erdreich entstanden sind oder Bäume, Masten oder Zäune schräg gestellt wurden.
3 Ein Erdfall liegt vor, wenn sich der Boden spontan in einer schnellen, vertikalen, oft trichterförmigen Bewegung auf natürliche Art und Weise absenkt.
2.3. Versicherungswerte
§ 15 Versicherung zum Zeitwert G § 22
1 Als wichtiger Grund für eine Versicherung zum Zeitwert gilt auch die
schriftliche Erklärung der Eigentümerschaft, dass das Gebäude oder Gebäudeteile nach einem Schadenfall nicht mehr wiederhergestellt werden.
2.4. Präventions- und Interventionsbeiträge
§ 16 Beiträge von Privatversicherungen G § 32
1 Die Beiträge von Privatversicherungen gemäss Artikel 88 Absatz 3 des
Bundesgesetzes betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen
vom 17. Dezember 200418891) betragen 0.05 Promille des im Kanton versicherten Kapitals.
1) SR 961.01.
2.5. Schadenvergütung
§ 17 Auszahlung G § 46
a) Bei Wiederherstellung
1 Bei Schäden, die mindestens 1/5 des Versicherungswerts betragen, wird
nach erfolgter Abschätzung und Räumung des Schadenplatzes der Zeitwert vergütet. Der Rest der Entschädigung wird ausbezahlt, wenn der Versicherungswert der vollendeten Ersatzbaute denjenigen des beschädigten
Gebäudes erreicht. Wird dieser Wert nicht erreicht, wird der Rest der Schadensumme ausbezahlt, soweit der Neuwert des wiederhergestellten Gebäudes die Summe aus Gebäuderest und Zeitwertentschädigung des Schadens übersteigt.
2 Bei Schäden unter 1/5 des Versicherungswerts werden die nachgewiesenen Wiederherstellungskosten nach Abschluss der Wiederherstellung vergütet. Vorbehalten bleiben
a) die Entschädigung des tatsächlichen Zustandswerts (§ 38 Absatz 2
GVG);
b) die Kürzung der Entschädigung um den Mehrwert bei einer Zeitwertversicherung (§ 40 Absatz 2 GVG);
c) die Vergütung der für Gebäudeteile vereinbarten Versicherungssumme respektive die Ausmittlung des Schadens nach § 40 Absatz 1
GVG, wenn für das gesamte Gebäude eine feste Versicherungssumme vereinbart worden ist (§ 22 Absatz 3 GVG).
3 Bei Bagatellschäden bis zu 5'000 Franken kann die abgeschätzte Schadensumme mit dem schriftlichen Einverständnis der Eigentümerschaft ohne
Kostennachweis per Saldo aller Ansprüche ausbezahlt werden.
4 Bei einer Zeitwertversicherung wird der Schaden nach erfolgter Abschätzung und Räumung des Schadenplatzes vergütet. Bei einer festen Versicherungssumme erfolgt die Auszahlung, wenn der Schaden behoben und der
Kostennachweis erbracht ist.
5 Sind bei der Wiederherstellung abgeschätzte Gebäudeteile verwendet
worden, werden diese von der Versicherungsleistung entsprechend in
Abzug gebracht.
§ 18 b) Minderwertentschädigung
1 Eine Minderwertentschädigung wird vergütet bei rein ästhetischen Schäden ohne Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit und Funktionsfähigkeit eines Gebäudeteils.
2 Die Entschädigung beträgt in der Regel 1/3 der Wiederherstellungskosten.
3 Für ästhetische Schäden, die an einer bei Normalnutzung nicht sichtbaren
Stelle des Gebäudes liegen oder nur aus der Nähe (< 5 Meter) gut sichtbar
sind, wird keine Minderwertentschädigung ausgerichtet.
§ 19 c) Bei Nichtwiederherstellung
1 Bei Nichtwiederherstellung erfolgt die Auszahlung des Zeitwerts (§ 41
GVG), wenn der Schadenplatz geräumt ist.
2 Vorbehalten bleibt die Entschädigung des Abbruchwerts (§ 38 Absatz 3
GVG).
§ 20 d) Zahlungsempfänger und -empfängerinnen
1 Die Auszahlung erfolgt an die Eigentümerschaft
a) bei wiederhergestellten Teilschäden unter 1/5 des Versicherungswerts;
b) wenn das Gebäude nicht verpfändet ist; oder
c) wenn die Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen im Rahmen der
Pfandhaft in die Auszahlung einwilligen. Die Eigentümerschaft hat
der SGV einen Grundbuchauszug über die Pfandrechte vorzulegen.
2 Die SGV kann in Absprache mit der Eigentümerschaft die Baurechnungen
den Leistungserbringenden direkt vergüten. Eine Einwilligung der Grundpfandgläubiger und -gläubigerinnen ist nicht erforderlich.
3 Im Übrigen erfolgt die Auszahlung an die Grundpfandgläubiger und -
gläubigerinnen nach ihrem Rang.
3. Brandschutz und
Elementarschadenprävention
3.1. Allgemeines
§ 21 Förderungsmassnahmen G § 51
1 Die SGV kann für Massnahmen zur Förderung des Brandschutzes und der
Elementarschadenprävention die von ihr erhobenen Gebäudedaten verwenden.
3.2. Brandschutz
§ 22 Brandschutzvorschriften G § 55
1 Die SGV wird ermächtigt, in einem Reglement Richtlinien von Fachorganisationen für verbindlich zu erklären.
§ 23 Brandschutzbewilligung G § 57
a) Ausnahmen
1 Keine Brandschutzbewilligung ist erforderlich für:
a) Einfamilienhäuser;
b) Nebenbauten: eingeschossige Bauten mit einer Grundfläche von
höchstens 150 m², die nicht für den dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind, keine offenen Feuerstellen aufweisen und in
denen keine gefährlichen Stoffe in massgebender Menge gelagert
werden, wie Fahrzeugunterstände, Garagen, Gartenhäuser, Kleintierställe und Kleinlager;
c) kleine Umbauten, Erweiterungen und Nutzungsänderungen, die zu
keiner Erhöhung der Brand- oder Explosionsgefahr führen und die
Personensicherheit nicht mindern.
2 Bei Unterschreitung des baurechtlichen Gebäudeabstands ist in jedem Fall
eine Brandschutzbewilligung erforderlich.
§ 24 b) Verfahren
1 Die Bauherrschaft hat ein Brandschutzgesuch mit dem dazugehörenden
Brandschutznachweis einzureichen:
a) im Baubewilligungsverfahren der zuständigen Baubehörde zuhanden der SGV als Beilage zum Baugesuch;
b) der SGV, soweit keine Baubewilligung erforderlich ist.
2 Ein Brandschutznachweis ist eine vollständige und nachvollziehbare Darlegung, dass die geplanten baulichen, technischen, organisatorischen oder
abwehrenden Brandschutzmassnahmen die geltenden Anforderungen erfüllen, und besteht in der Regel aus einem Brandschutzbericht und zugehörigen Brandschutzplänen.
3 Die SGV prüft den Brandschutznachweis auf Übereinstimmung mit den
geltenden Brandschutzvorschriften. Sie kann hierzu je nach brandschutztechnischer Komplexität und Brandrisiko Fachpersonen beiziehen.
4 Weist der Brandschutznachweis wesentliche Mängel auf, wird er zur Verbesserung oder Ergänzung zurückgewiesen.
5 Die SGV kann die Bewilligung mit Auflagen, Bedingungen oder Ergänzungen erteilen.
6 Nach Fertigstellung der Baute oder Anlage hat die Eigentümerschaft der
SGV eine Übereinstimmungserklärung zuzustellen, in welcher die qualitätsgesicherte Umsetzung der Massnahmen gemäss Brandschutzbewilligung
bestätigt wird.
§ 6 § 25 Blitzschutzsysteme G
1 Als fachkundig gilt, wer über ein Zertifikat der Vereinigung Kantonaler
Feuerversicherungen (VKF) als Fachperson äusserer Blitzschutz oder eine
gleichwertige Aus- und Weiterbildung verfügt.
§ 26 Elektrische Installationen G § 64
1 Die Meldung an die SGV hat parallel zur Meldung an das Eidgenössische
Starkstrominspektorat (ESTI) zu erfolgen.
3.3. Elementarschadenprävention
§ 27 Schutzziele G § 67
a) Allgemeines
1 Die nachstehenden Schutzziele legen fest, welches Schutzniveau Gebäude
und Gebäudeteile gegenüber den versicherten Elementargefahren für
einen uneingeschränkten Versicherungsschutz aufweisen müssen.
2 Vorbehalten bleibt in jedem Fall die Pflicht zur Abwehr unmittelbar drohender Elementarschäden.
§ 28 b) Sturm
1 Gegenüber Sturm gelten als Schutzziele:
a) für Tragwerke die Anforderungen gemäss den anerkannten Regeln
der Baukunde;
b) für die Gebäudehülle eine Unverletzlichkeit gegenüber Windgeschwindigkeiten von bis zu 63 km/h im 10-Minuten-Mittel oder gegenüber einzelnen Böenspitzen von bis zu 100 km/h.
§ 29 c) Hagel
1 Gegenüber Hagel gelten als Schutzziele:
a) für ständig der Witterung ausgesetzte Bauteile der Hagelwiderstand
gemäss den anerkannten Regeln der Baukunde, sofern solche Bauteile erhältlich und keine Baumaterialen mit einem geringeren Hagelwiderstand rechtlich vorgeschrieben sind;
b) für Beschattungseinrichtungen und andere, nur temporär der Witterung ausgesetzte Bauteile geeignete bauliche, technische oder organisatorische Schutzmassnahmen mit einem günstigen Kosten-Nutzen-Verhältnis.
§ 30 d) Schneerutsch und Schneedruck
1 Als Schutzziel gelten die Anforderungen gemäss den anerkannten Regeln
der Baukunde.
§ 31 e) Übrige versicherte Gefahren
1 Für alle übrigen versicherten Gefahren gelten folgende Schutzziele:
a) bei in einer Gefahrenzone gelegenen Gebäuden die Schutzziele gemäss Gefahrenkarte;
b) bei Gebäuden, für die gemäss der Gefährdungskarte Oberflächenabfluss eine potentielle Gefahr besteht, wirksame Schutzmassnahmen
gegenüber der ausgewiesenen Gefahr;
c) bei bekannter Gefahrenexposition geeignete Massnahmen, die das
Gebäude weitgehend vor drohenden Elementarschäden schützen.
§ 32 Zumutbarkeit G § 67
1 Eine Massnahme ist zumutbar, wenn:
a) der Nutzen der Verhinderung künftiger Schäden grösser ist als ihre
Kosten;
b) die Kosten der Massnahme in einem vertretbaren Verhältnis zum
Versicherungswert des Gebäudes stehen;
c) die Nutzung oder die Erscheinung des Gebäudes dadurch nicht stark
beeinträchtigt wird;
d) der Schutz des Gebäudes nicht durch Schutzmassnahmen der öffentlichen Hand, die bereits planerisch gesichert oder in Umsetzung sind,
ebenso gut gewährleistet wird.
§ 33 Richtlinien G § 67
1 Als anerkannte Regeln der Baukunde gelten die Normen des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA).
2 Die SGV wird ermächtigt, in einem Reglement Richtlinien von Fachorganisationen verbindlich zu erklären und zusätzliche Vorschriften zu erlassen.
§ 34 Fachbericht G § 68
a) Ausnahmen
1 Gegenstand des Fachberichts ist der Schutz von Gebäuden vor den versicherten Elementarereignissen.
2 Nicht erforderlich ist ein Fachbericht
a) für Bauvorhaben, bei denen keine bekannte Gefährdung durch Gefahrenkartenprozesse oder Oberflächenabfluss besteht;
b) für Umbauten und Nutzungsänderungen, die zu keiner Erhöhung
der Elementarschadengefahr führen.
§ 35 b) Verfahren
1 Die SGV erstellt den Fachbericht auf Grundlage der Baugesuchsunterlagen, die ihr seitens der Baubehörde zuzustellen sind.
2 Falls erforderlich kann sie von der Bauherrschaft weitere Unterlagen einfordern.
3 Die SGV kann bei Bedarf Fachpersonen beiziehen.
§ 36 c) Wirkung
1 Die gemäss Fachbericht nötigen Massnahmen gelten in jedem Fall als gebotene Schadenverhütungsmassnahmen im Sinne von § 34 Absatz 3 des
Gesetzes.
4. Feuerwehrwesen
4.1. Organisation der Feuerwehren
§ 37 Vollzug und Aufsicht
1 Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt der SGV und wird durch
den Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin ausgeübt.
2 Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin leitet das Feuerwehrinspektorat, welches eine Abteilung der SGV ist.
§ 38 Feuerwehren
1 Die unmittelbare Aufsicht über die Feuerwehr obliegt
a) bei Ortsfeuerwehren dem Gemeinderat;
b) bei Regionalfeuerwehren dem Vorstand des Zweckverbands respektive dem Exekutivorgan gemäss öffentlich-rechtlicher Vereinbarung;
c) bei Betriebsfeuerwehren der Betriebsleitung.
2 Die Leitung der Feuerwehr erfolgt durch den Feuerwehrkommandanten
oder die Feuerwehrkommandantin.
§ 7 § 39 Zentrales Administrationssystem G
1 Die SGV stellt den Feuerwehren für ihre Aufgabenerfüllung und das Kurswesen eine zentrale Datenverwaltungssoftware zur Verfügung.
2 Die SGV und die Feuerwehren sorgen dafür, dass die Anforderungen des
Datenschutzes und der Datensicherheit eingehalten werden.
3 Sie haben Zugriff auf die erfassten Daten, soweit sie diese für ihre Aufgabenerfüllung benötigen.
§ 40 Kurswesen G § 70
a) Aufgebot zu Kursen und Schulungen
1 Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin bietet die von
den Feuerwehren gemeldeten Kurs- oder Schulungsteilnehmenden vier
Wochen vor Beginn des Kurses oder der Schulung auf. Dem Aufgebot ist
Folge zu leisten.
§ 41 b) Instruktions- und Ausbildungspersonal
1 Der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin sorgt für die Auswahl, Ausbildung und Erhaltung einer genügenden Anzahl von Feuerwehrinstruktoren und Feuerwehrinstruktorinnen sowie Ausbildungsoffizieren und Ausbildungsoffizierinnen.
2 Er beziehungsweise sie stellt den Instruktoren und Instruktorinnen ein Diplom aus und befördert sie zum Hauptmann.
3 Mit dem Diplom übernimmt der Empfänger oder die Empfängerin die
Verpflichtung, während 15 Jahren als Feuerwehrinstruktor oder Feuerwehrinstruktorin zu amten.
§ 42 Übungen G §§ 70, 71, 73
1 Die Ausbildung der Feuerwehren ist Sache der Einwohnergemeinden und
Betriebe. Die Feuerwehren sind verpflichtet, die nötigen Übungen gemäss
den Weisungen der SGV abzuhalten.
2 Die Aufgebote können persönlich oder durch Publikation in amtlichen
Anzeigern erfolgen. Die Aufgebote zu ordentlichen Übungen müssen wenigstens 5 Tage vor der angesetzten Übung im Besitze des Empfängers
oder der Empfängerin sein.
3 Die Ausbildung der Feuerwehr hat nach Massgabe der Feuerwehrkoordination Schweiz (FKS) sowie den Weisungen der SGV zu erfolgen.
§ 43 Einsatz G §§ 70, 71, 73
1 Auf dem Schadenplatz leitet der Einsatzleiter oder die Einsatzleiterin der
zuständigen Feuerwehr den Einsatz. Bis zum Eintreffen der Einsatzleitung
übernimmt die zuerst anwesende höchstchargierte Person die Leitung.
2 Chargierte auswärtiger Feuerwehren können zur Mitarbeit und Beratung
zugezogen werden.
3 Das Feuerwehrinspektorat unterstützt die Einsatzleitung vor Ort. Bei
Grossereignissen übernimmt der oder die Pikett-Dienstleistende des Feuerwehrinspektorats die Einsatzleitung.
4.2. Dienstpflicht
§ 8 § 44 Befreiung G
1 Von der Dienst- und Ersatzabgabepflicht sind die folgenden amtlichen
Funktionsträger und Funktionsträgerinnen des Kantons Solothurn befreit:
a) die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen;
b) die Präsidenten und Präsidentinnen der Einwohnergemeinden;
c) Angehörige des kantonalen oder eines städtischen Polizeikorps;
d) der Feuerwehrinspektor oder die Feuerwehrinspektorin.
§ 45 Aktiver Feuerwehrdienst G § 84
1 Durch das Einsatzereignis unmittelbar bedrohte oder betroffene Angehörige der Feuerwehr sind vom Dienst befreit.
4.3. Pflichten Dritter
§ 9 § 46 Schadenplatz G
a) Absperrung
1 Der Schadenplatz ist im Interesse des ungestörten Einsatzes gegen das Zudrängen des Publikums abzusperren.
2 Die Feuerwehr hat nötigenfalls den Verkehr im Interesse des Einsatzes
und der Sicherheit der Verkehrsteilnehmenden zu beschränken oder umzuleiten.
3 Nichtbefolgung der Weisungen und Anordnungen der Feuerwehrorgane
sind gemäss den Strafbestimmungen des Feuerwehrreglements dem Friedensrichter oder der Friedensrichterin anzuzeigen.
§ 47 b) Betreten und Änderungen
1 Für Privatpersonen ist das Betreten des Schadenplatzes verboten. Funktionären und Funktionärinnen der SGV, der Polizei und allfälligen anderen
Behörden ist der Zutritt unter Einhaltung der nötigen Sicherheitsvorschriften zu ermöglichen.
2 Der Hauseigentümerschaft und Privatpersonen ist es untersagt, nach beendetem Einsatz am Ereignisort irgendwelche Änderungen vorzunehmen,
bevor die Untersuchung der Schadenursache und Abschätzung des Schadens stattgefunden haben. Vorbehalten bleibt § 36 Absatz 1 GVG.
5. Beitragsordnung
5.1. Gemeinsame Bestimmungen G §§ 50, 76, 78
§ 48 Grundsatz
1 Beiträge werden nur für Beitragsgegenstände (Bauten, Einrichtungen,
Mittel und Massnahmen) ausgerichtet, die notwendig, wirtschaftlich und
den Bedürfnissen angemessen sind.
2 Nicht beitragsberechtigt sind insbesondere:
a) Bauten, Einrichtungen, Mittel und Massnahmen, die nicht versicherten Gebäuden dienen;
b) Unterhalt, Reparatur und Betrieb beitragsberechtigter Bauten, Einrichtungen und Mittel;
c) Landerwerb.
3 Mit der Beitragszusicherung können Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Die SGV regelt die Einzelheiten der Beitragsgewährung in den Reglementen gemäss § 50 Absatz 4, § 76 Absatz 5 und § 78 Absatz 4 des Gesetzes.
§ 49 Ausserordentliche Beiträge
1 Die SGV kann in Abweichung zur Beitragsordnung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ausserordentliche Beiträge ausrichten,
a) wenn aussergewöhnliche Umstände es ausnahmsweise rechtfertigen;
b) für besondere Präventionsmassnahmen im Rahmen befristeter Aktionen.
§ 50 Unterhaltspflicht
1 Beiträge verpflichten die Empfänger und Empfängerinnen und deren
Rechtsnachfolge zu einwandfreiem Unterhalt und dauernder Betriebsbereitschaft der Bauten, Einrichtungen und Mittel.
§ 51 Beitragsanspruch
a) Beitragsgesuche
1 Beiträge werden nur auf Gesuch hin gewährt.
2 Beitragsgesuche sind rechtzeitig vor Bau- beziehungsweise Installationsbeginn oder Anschaffung mit den notwendigen Unterlagen wie Beschrieb,
ausführlichen Kostenzusammenstellungen und Plänen bei der SGV einzureichen.
3 Bei verspätet eingereichten Gesuchen kann die SGV die Beiträge kürzen
oder ablehnen.
§ 52 b) Anschaffungen der Feuerwehren
1 Für Anschaffungen im Rahmen kleinerer Beträge sowie für Mittel, die
durch die SGV beschafft werden, kann die SGV ein vereinfachtes Verfahren
festlegen.
§ 53 c) Auskunftspflicht, Akteneinsicht und Zutritt
1 Die Gesuchstellenden haben der SGV die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Sie haben ihr Einsicht in die Akten und den Zutritt vor Ort zu
gewähren.
2 Diese Pflichten bestehen auch nach der Gewährung von Beiträgen.
§ 54 d) Entstehung des Anspruchs
1 Der Anspruch auf einen Beitrag entsteht mit der Beitragszusicherung der
SGV.
2 Beiträge an Kostenüberschreitungen grösser als 10 % des zugesicherten
Beitrags werden nur ausgerichtet, wenn die Mehrkosten auf die Teuerung
oder auf vorgängig bewilligte Projektänderungen zurückzuführen sind.
§ 55 e) Untergang des Anspruchs
1 Die Beitragszusicherung verfällt, wenn die Beitragszahlung gestützt auf
vollständige Abrechnungsunterlagen nicht innerhalb der folgenden Fristen
seit dem Zeitpunkt der Zusicherung erfolgen kann:
a) bei Löschwasserversorgungen, Feuerwehrlokalen, Telefon-Alarmanlagen sowie Präventionsmassnahmen innert fünf Jahren;
b) bei Fahrzeugen und Fahrzeugbestandteilen innert drei Jahren;
c) in allen übrigen Fällen innert zwei Jahren.
2 Auf begründetes Gesuch hin können die Fristen gemäss Absatz 1 um maximal zwei Jahre verlängert werden.
§ 56 Ersatz von Bauten, Einrichtungen und Mitteln
1 Werden bestehende Bauten und Einrichtungen oder angeschaffte Mittel
vor Ablauf einer von der SGV festgelegten Amortisationsdauer ersetzt,
wird der noch nicht amortisierte Anteil des Beitrags der SGV vom Beitrag
für den Ersatz in Abzug gebracht.
§ 57 Verwirkung und Rückforderung des Beitrags
1 Beiträge werden nicht ausgerichtet und bereits bezahlte Beiträge können
zurückgefordert werden, wenn die damit verbundenen Bedingungen und
Auflagen trotz Mahnung nicht oder mangelhaft erfüllt sind.
2 Werden Bauten, Einrichtungen oder Mittel, die mit Beiträgen der SGV finanziert wurden, zweckentfremdet, kann die SGV die bezahlten Beiträge
unter Anrechnung der Amortisationsdauer zurückfordern.
3 Sie kann auch bei Vernachlässigung der Unterhaltspflicht die Beitragsleistung ganz oder teilweise zurückfordern.
5.2. Löschwasserversorgung G §§ 76 und 78
§ 58 Wasserbezugsorte
1 An die Kosten für die Neuerstellung, Erweiterung und Verbesserung von
Löschwasserversorgungen, Hydrantenanlagen, Feuerweihern, Reservoirs
und Schwellvorrichtungen wird an öffentlich-rechtliche wie private Trägerschaften ein Beitrag von 50 % ausgerichtet.
2 Dient die Anlage nebst Löschzwecken noch anderen Zwecken, namentlich
der Gebrauchs- und Trinkwasserversorgung, beträgt der Beitrag 18 %.
§ 59 Objekte ausserhalb der Bauzone
1 Bei Objekten ausserhalb der Bauzone kann die SGV den Beitrag reduzieren, wenn der Grundsatz der Verhältnismässigkeit es erfordert.
2 Der Beitrag darf insgesamt nicht höher sein als 1.5 % der Gebäudeversicherungswerte aller Liegenschaften, die mit der Löschwasserversorgung
geschützt werden können.
§ 60 Beiträge an Wasserbezugsberechtigungen
1 Der Erwerb von Wasserbezugsberechtigungen ist nur bei Anlagen, die
ausschliesslich Löschzwecken dienen, beitragsberechtigt.
5.3. Feuerwehren G § 78
§ 61 Feuerwehraufwendungen
1 An die Kosten der Feuerwehren gemäss den Weisungen der SGV werden
den Einwohnergemeinden und den anerkannten Betriebsfeuerwehren Beiträge geleistet für:
a) Neuerstellung und Verbesserung von Feuerwehrmagazinen, inkl.
fest verbundene Einrichtungen: 25 %;
b) Neuanschaffungen von persönlicher Ausrüstung, Gerätschaften und
Fahrzeugen: 35 %. Die SGV kann in einem Reglement für gemeinsame Beschaffungen der Feuerwehren sowie für Beschaffungen der
SGV gemäss § 79 des Gesetzes einen erhöhten Beitrag vorsehen.
2 Ein Beitrag von 50 % wird ausgerichtet für:
a) Spezialfahrzeuge und -geräte, die für den Einsatz im Kanton oder in
der Region bestimmt sind;
b) Gerätschaften und Feuerwehrfahrzeuge, die einen erhöhten regionalen Nutzen haben und nach Anordnung des Feuerwehrinspektors
oder der Feuerwehrinspektorin beschafft werden.
3 Die SGV übernimmt die Kosten Dritter, die in Notsituationen auf Anordnung des Feuerwehrinspektorats beigezogen werden.
§ 62 ABC-Wehren
1 Die Kosten für die ABC-Wehren werden gemäss der Verordnung über den
kantonalen Schadendienst vom 31. Oktober 20001) geregelt.
§ 63 Kürzungen bei Bestandesabweichungen
1 Beträgt der Unterbestand einer Feuerwehr mehr als 40 % des Sollbestands, verfällt der Beitragsanspruch.
2 Davon ausgenommen sind Beiträge an Feuerwehrmagazine und Wasserversorgungen.
§ 64 Alarmanlagen
1 An die Kosten für den Betrieb und die Bedienung (inkl. Mutationen) der
Alarmzentrale der Polizei Kanton Solothurn werden Beiträge von 50 %
ausgerichtet.
5.4. Schadenverhütung an Gebäuden G § 50
§ 65 Massnahmen der Eigentümerschaft
a) Brandschutz
1 Im Brandschutz werden Beiträge ausgerichtet an:
a) die Installation von Blitzschutzsystemen;
b) freiwillige bauliche und technische Brandschutzmassnahmen in Bestandesbauten.
2 Unterstützt werden nur Massnahmen, die den Brandschutzvorschriften
entsprechen.
§ 66 b) Elementarschadenprävention
1 In der Elementarschadenprävention sind alle effizienten Objektschutzmassnahmen beitragsberechtigt.
2 Nicht beitragsberechtigt sind konzeptionelle Massnahmen sowie provisorische Notmassnahmen.
1) BGS 712.922.
§ 67 c) Beitragshöhe
1 Die Beitragshöhe richtet sich nach dem Präventionsnutzen und kann bis
50 % der Kosten betragen.
2 Die SGV regelt in einem Reglement die Abstufung der Beiträge. Soweit
zweckmässig kann sie für gewisse Massnahmen auch Pauschalbeiträge festsetzen.
§ 68 Koordinierte Massnahmen (Arealschutz)
1 An koordinierte Objektschutzmassnahmen werden Beiträge an den
Projektträger oder die Projektträgerin ausgerichtet, wenn sie folgende
Voraussetzungen erfüllen:
a) sie sind ein Ersatz für notwendige Präventionsmassnahmen an den
Einzelobjekten;
b) das massgebende Schutzziel wird für die Gebäude im Massnahmenperimeter erreicht;
c) die koordinierte Massnahme gewährleistet einen gleichwertigen
Schutz wie die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.
2 Der Beitrag beträgt bis 50 % der Kosten abzüglich allfälliger Beiträge
Dritter und darf nicht höher sein als die Summe der Beiträge an die zu ersetzenden Einzelmassnahmen.
§ 69 Unterstützung von Grundlagen der Raumplanung
1 Die SGV legt in einem Reglement die beitragsberechtigten Projekt- und
Planungsleistungen fest.
2 Die Höhe der Beiträge richtet sich danach, in welchem Mass das Elementarrisiko für Gebäude verringert wird, beträgt jedoch höchstens 50 % der
Kosten der beitragsberechtigten Leistung nach Abzug allfälliger Beiträge
Dritter.
§ 70 Belohnungen
1 Für ausserordentliche Arbeits- und Hilfeleistungen bei versicherten Ereignissen und für die Feststellung von Brandstiftern oder Brandstifterinnen
können Belohnungen ausgerichtet werden.
6. Elementarschadenfonds
§ 71 Verfahren G § 96
1 Für den fondssuisse und den kantonalen Fonds wird nur ein Verfahren
durchgeführt.
2 Die Schadenermittlung ist Sache der SGV und wird von den hauptamtlichen Schätzern und Schätzerinnen vollzogen.
3 Vor der Festsetzung des kantonalen Beitrags durch die SGV ist der Entscheid des fondssuisse über die Höhe der Beiträge abzuwarten.
§ 72 Auszahlung G § 96
1 Die SGV kann die Beiträge dem fondssuisse zur Auszahlung an die Geschädigten überweisen.
§ 73 Rückerstattung G § 96
1 Zu Unrecht erwirkte Beiträge sind zurückzuerstatten.
7. Übergangsbestimmungen
§ 74 Hängige Beitragsgesuche
1 Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängigen Beitragsgesuche werden nach altem Recht behandelt.
§ 75 Hängige Baugesuche
1 Das Verfahren für die Erteilung der Brandschutzbewilligung richtet sich
bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Baugesuchen nach altem
Recht.
RRB Nr. 2025/118 vom 27. Januar 2025.
Die Einspruchsfrist ist am 28. März 2025 unbenutzt abgelaufen.
Publiziert im Amtsblatt vom 4. April 2025.