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Verordnung über den Anna Gemperle-Fonds

Thun · 866.93 · ordinance

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6

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6 provisions

Art. 1

1 Unter dem Namen «Anna Gemperle-Fonds» besteht eine verwaltete Stiftung im Sinne von Art. 92 f. der Gemeindeverordnung.4 2 Der Fonds bezweckt die Unterstützung von in der Einwohnergemeinde Thun wohnhaften Einzelpersonen, Familien sowie familienähnlichen Gemeinschaften, welche durch wirtschaftliche, soziale oder persönliche Umstände unterstützungsbedürftig sind, insbesondere wenn die öffentliche Sozialhilfe nicht beansprucht werden kann oder im Einzelfall nicht ausreicht. 3 Wenn es der Bestand des Fonds erlaubt, können auch Beiträge an Organisationen und Projekte gewährt werden, falls diese Dienstleistungen anbieten, welche der Zweckbestimmung von Abs. 2 entsprechen (indirekte Hilfe).

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Art. 2

Die zur Erfüllung des Zweckes benötigten Mittel bestehen aus dem der Stadt Thun zugekommenen Nachlass der Anna Gemperle sowie dessen Zinsen.

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Art. 3

1 Es werden grundsätzlich nur die anfallenden bzw. aufgelaufenen Zinsen auf dem Kapital für Unterstützungen und Beiträge gemäss Art. 1 Abs. 2 und 3 ausgeschüttet. 2 Das Kapital darf jedoch Fr. 500'000.– nie unterschreiten.

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Art. 4

Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind für die Bewilligung zuständig: a bis Fr. 5’000.– der Chef oder die Chefin der Abteilung Soziales, 1 Mit Revision vom 23.12.2015 (GRB Nr. 665, in Kraft seit 1.1.2016) 2 BSG 170.111 3 SSG 101.1 4 Fassung vom 23.12.2015 Zweck Finanzierung Auszahlungen Bewilligung von Beiträgen 2 866.93 b von Fr. 5’001.– bis Fr. 20’000.– der Vorsteher oder die Vorsteherin der Direktion Sicherheit und Soziales , c über Fr. 20’000.– der Gemeinderat.

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Art. 5

1 Das Vermögen ist zum Zinssatz für verwaltete Stiftungen gemäss den Richtlinien der Stadtbuchhaltung zu verzinsen. Es wird in der Bilanz als verwaltete Stiftung geführt. 2 Die Externe Revision1 ist Kontrollstelle.

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Art. 6

1 Die Verordnung tritt auf den 1. November 2003 in Kraft. 2 Mit dem Inkrafttreten wird das Reglement über die Verwendung des Erbschaftsanteils aus dem Nachlass Anna Gemperle vom 14. August 1987 aufgehoben. Thun, 12. September 2003 Namens des Gemeinderates Der Stadtpräsident: von Allmen Der Stadtschreiber: Bietenhard Genehmigung Die Änderung des Zweckartikels 1 ist vom Amt für Gemeinden und Raumordnung am 29. September 2003 genehmigt worden. 1 Anpassung vom 4.11.2020 (GRB Nr. 825) Verwaltung, Kontrolle Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts

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