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Verordnung betreffend Festlegung der Löhne von Lehrpersonen als Aushilfen sowie für Stellvertretungen

Basel-Stadt · 164.520 · ordinance

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Contents: 14 provisions
  1. § 1 I. Allgemeines
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 II. Aushilfen
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9 III. Stellvertretungen
  10. § 10 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung 164.520
  11. § 11
  12. § 12
  13. § 13 IV. Übergangsbestimmung
  14. § 14 V. Aufhebung von Erlassen

14 provisions

§ 1 I. Allgemeines

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Entlöhnung der Aushilfen und Stellvertretungen an den vom Kanton Basel-Stadt geführten Schulen. *

§ 2

Definitionen 1 Aushilfen werden gemäss § 96 des Schulgesetzes eingestellt, wenn eine freigewordene oder neu ge - schaffene Stelle nicht mit einer Lehrperson besetzt werden kann, welche ein für die Stufe und Schulart entsprechendes Lehrdiplom erworben hat.

§ 3

1 Stellvertretungen werden gemäss § 97 Schulgesetz eingesetzt bei Erkrankungen von Lehrpersonen oder falls aus anderen Gründen der Unterricht eingestellt werden müsste.

§ 4

Entscheid 1 Über die Einreihung von Aushilfen und Stellvertretungen, die durch diese Verordnung nicht erfasst werden, entscheidet abschliessend das Erziehungsdepartement auf Antrag der Anstellungsbehörde.

§ 5 II. Aushilfen

Löhne von an Volks- und Mittelschulen und in Schulheimen angestellten Aushilfen * 1 … * 1bis Aushilfen werden entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht: * a) Auf der Primarstufe (1. bis 8. Schuljahr) sowie an den Schulen in den kantonalen Schul - heimen: aa) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; ab) ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; ac) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Stufenlehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion. b) Auf der Sekundarstufe I (9. bis 11. Schuljahr): ba) mit stufenfremdem Lehrdiplom: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; 1) SG 164.100. Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung 164.520 bb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; bc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; bd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: vier Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; be) wenn sie als schulische Heilpädagogin oder schulischer Heilpädagoge angestellt sind, mit Lehrdiplom, jedoch ohne Master-Diplom in schulischer Heilpädagogik: in die Lohnklasse der Regellehrperson für die betreffende Funktion. c) Auf der Sekundarstufe II (12. bis 15. Schuljahr): ca) mit Lehrdiplom für die Sekundarstufe I: eine Lohnklasse unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; cb) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion; cc) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: drei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; cd) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion.

§ 6

Löhne von an Berufsfachschulen für den allgemeinbildenden Unterricht angestellten Aushilfen * 1 … * 1bis An den Berufsfachschulen werden Aushilfen für den allgemeinbildenden Unterricht entsprechend ihrem Ausbildungsstand und den Diplomen, über die sie verfügen, wie folgt eingereiht: * a) mit Lehrdiplom, jedoch ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; b) mit Master-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: zwei Lohnklassen unterhalb der Lohnklasse der betreffenden Funktion; c) mit Bachelor-Diplom, jedoch ohne Lehrdiplom für die betreffende Funktion: vier Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion; d) ohne Lehrdiplom und ohne Fachausbildung für die betreffende Funktion: fünf Lohnklassen unterhalb der betreffenden Funktion.

§ 7

1 Die an Berufschulen als Aushilfen für berufskundlichen Unterricht angestellten Personen werden entsprechend ihrer Ausbildung analog den Lehrpersonen im berufskundlichen Unterricht eingereiht, mit Stufenkorrektur bei fehlender pädagogischer Qualifikation.

§ 8

Stufenanstieg 1 Der Stufenanstieg erfolgt gemäss den Bestimmungen des Lohngesetzes. 2 Die Berechnung der Stufe erfolgt ab Stufe 0A. 3 Nach Abschluss eines anerkannten Diploms wird die Stufe neu berechnet.

§ 9 III. Stellvertretungen

Stellvertreter, Stellvertreterinnen im Monatslohn 1 Die als Stellvertreter und Stellvertreterinnen angestellten Lehrpersonen werden wie die Aushilfen eingereiht, sofern die Ausbildung fehlt oder unvollständig ist.

§ 10 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung 164.520

Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Stundenlohn 1 Für die Ansätze pro Stunde der als Stellvertretungen angestellten Lehrpersonen gelten die gleichen Lohnklassen wie für die Stellvertreter und Stellvertreterinnen im Monatslohn. Der Ansatz pro Stunde bezieht sich auf eine Lektion à 45 Minuten. 2 Massgebend für die Ermittlung des Stundenansatzes ist die festgelegte Pflichtlektionenzahl der auszuübenden Funktion.

§ 11

1 Der Ansatz pro Lektion für Stellvertretungen mit fehlender / unvollständiger Ausbildung entspricht der Stufe 0A in der entsprechenden Lohnklasse.

§ 12

1 Die Ansätze pro Lektion für Stellvertretungen von Lehrpersonen mit anerkannter, vollständiger Ausbildung werden auf Grund der Bruttolöhne der Funktionseinreihung gemäss nachfolgender Tabelle berechnet: Kindergarten / Primar Sek I Sek II Bis zum 24. Altersjahr Stufe B – – Ab 25. Altersjahr Stufe C Stufe B Stufe A Ab 29. Altersjahr Stufe 2 Stufe C Stufe B Ab 33. Altersjahr Stufe 5 Stufe 2 Stufe 3 Ab 37. Altersjahr Stufe 8 Stufe 5 Stufe 4 Ab 41. Altersjahr Stufe 11 Stufe 8 Stufe 7 Ab 45. Altersjahr Stufe 13 Stufe 11 Stufe 10 2 Der höhere Ansatz gilt ab dem Kalenderjahr, in dem das oben erwähnte Alter vollendet wird. 3 Der berechnete Ansatz pro Lektion orientiert sich am entsprechenden Stundenansatz für die gleiche Lohnklasse und Stufe. Der berechnete Ansatz pro Stunde umfasst die Unterrichtszeit sowie deren Vorund Nachbereitung.

§ 13 IV. Übergangsbestimmung

1 Für alle Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung dem Geltungsbereich der Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 unterstanden, gilt der frankenmässige Besitzstand. 2 Diese Regelung gilt nicht für diejenigen Personen, welche vor Wirksamwerden dieser Verordnung im Stundenlohn entlöhnt wurden. * Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung 164.520

§ 14 V. Aufhebung von Erlassen

1 Auf den Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Verordnung wird die Verordnung betreffend Festlegung der Löhne für Vikare mit festem Pensum ohne Lehrerdiplom sowie Festlegung der Ansätze für freie Vikare vom 19. April 1971 aufgehoben. Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird rückwirkend auf den 1. August 2003 wirksam. 2) 2) Publiziert am 27. 9. 2003. Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung 164.520 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.09.2003 01.08.2003 Erlass Erstfassung KB 27.09.2003 17.02.2004 01.08.2003 § 13 Abs. 2 eingefügt - 07.07.2015 01.08.2015 § 1 Abs. 1 geändert KB 15.07.2015 07.07.2015 01.08.2015 § 5 Titel geändert KB 15.07.2015 07.07.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1 aufgehoben KB 15.07.2015 07.07.2015 01.08.2015 § 5 Abs. 1bis eingefügt KB 15.07.2015 07.07.2015 01.08.2015 § 6 Titel geändert KB 15.07.2015 07.07.2015 01.08.2015 § 6 Abs. 1 aufgehoben KB 15.07.2015 07.07.2015 01.08.2015 § 6 Abs. 1bis eingefügt KB 15.07.2015 Löhne für Aushilfslehrpersonen: Verordnung 164.520 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.09.2003 01.08.2003 Erstfassung KB 27.09.2003 § 1 Abs. 1 07.07.2015 01.08.2015 geändert KB 15.07.2015 § 5 07.07.2015 01.08.2015 Titel geändert KB 15.07.2015 § 5 Abs. 1 07.07.2015 01.08.2015 aufgehoben KB 15.07.2015 § 5 Abs. 1bis 07.07.2015 01.08.2015 eingefügt KB 15.07.2015 § 6 07.07.2015 01.08.2015 Titel geändert KB 15.07.2015 § 6 Abs. 1 07.07.2015 01.08.2015 aufgehoben KB 15.07.2015 § 6 Abs. 1bis 07.07.2015 01.08.2015 eingefügt KB 15.07.2015 § 13 Abs. 2 17.02.2004 01.08.2003 eingefügt -

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