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Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels

Confederation · 0.311.543 · treaty

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Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 Zweck des Übereinkommens
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz
  4. Art. 4 Begriffsbestimmungen
  5. Art. 5 Verhütung des Menschenhandels
  6. Art. 6 Massnahmen, um der Nachfrage entgegenzuwirken
  7. Art. 7 Massnahmen an den Grenzen
  8. Art. 8 Sicherheit und Kontrolle von Dokumenten
  9. Art. 9 Rechtmässigkeit und Gültigkeit von Dokumenten
  10. Art. 10 Identifizierung als Opfer
  11. Art. 11 Schutz des Privatlebens
  12. Art. 12 Unterstützung der Opfer
  13. Art. 13 Erholungs- und Bedenkzeit
  14. Art. 14 Aufenthaltsbewilligung
  15. Art. 15 Entschädigung und Rechtsschutz
  16. Art. 16 Repatriierung und Rückführung der Opfer
  17. Art. 17 Gleichstellung von Frau und Mann
  18. Art. 18 Bedingungen und Garantien
  19. Art. 19 Kriminalisierung der Nutzung der Dienste eines Opfers
  20. Art. 20 Kriminalisierung von Handlungen im Zusammenhang mit Reise- oder Identitätsdokumenten
  21. Art. 21 Versuch und Beihilfe oder Anstiftung
  22. Art. 22 Verantwortlichkeit juristischer Personen
  23. Art. 23 Sanktionen und Massnahmen
  24. Art. 24 Strafverschärfungsgründe
  25. Art. 25 Vorstrafen
  26. Art. 26 Bestimmung über das Absehen von Strafe
  27. Art. 27 Verfolgung auf Antrag oder von Amts wegen
  28. Art. 28 Schutz von Opfern, Zeugen beziehungsweise Zeuginnen und Personen, die mit Justizbehörden zusammenarbeiten
  29. Art. 29 Spezielle Behörden und Koordinationsstellen
  30. Art. 30 Gerichtsverfahren
  31. Art. 31 Gerichtsbarkeit
  32. Art. 32 Allgemeine Massnahmen und Grundsätze der internationalen Zusammenarbeit
  33. Art. 33 Massnahmen in Zusammenhang mit gefährdeten und vermissten Personen
  34. Art. 34 Informationen
  35. Art. 35 Zusammenarbeit mit der Zivilgesellschaft
  36. Art. 36 Expertengruppe für die Bekämpfung des Menschenhandels
  37. Art. 37 Ausschuss der Vertragsparteien
  38. Art. 38 Verfahren
  39. Art. 39 Verhältnis zum Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität
  40. Art. 40 Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
  41. Art. 41 Änderungen
  42. Art. 42 Unterzeichnung und Inkrafttreten
  43. Art. 43 Beitritt zum Übereinkommen
  44. Art. 44 Räumlicher Geltungsbereich
  45. Art. 45 Vorbehalte
  46. Art. 46 Kündigung
  47. Art. 47 Notifikation

47 provisions

Art. 41 Änderungen

1 Jeder Änderungsvorschlag einer Vertragspartei zu diesem Übereinkommen wird an den Generalsekretär des Europarats übermittelt, der ihn an die Mitgliedstaaten des Europarats, jeden Unterzeichner, jeden Vertragsstaat, die Europäische Gemeinschaft sowie jeden nach Artikel 42 zur Unterzeichnung des Übereinkommens und jeden nach Artikel 43 zum Beitritt zu dem Übereinkommen eingeladenen Staat weiterleitet. 2 Jede von einer Vertragspartei vorgeschlagene Änderung wird an GRETA übermittelt; diese unterbreitet dem Ministerkomitee ihre Stellungnahme zu dem Änderungsvorschlag. 3 Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag und die von GRETA unterbreitete Stellungnahme und kann nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und nach deren einhelliger Zustimmung die Änderung beschliessen. 4 Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 3 beschlossenen Änderung wird den Vertragsparteien zur Annahme übermittelt. 5 Jede nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär mitgeteilt haben, dass sie sie angenommen haben.

Art. 42 Unterzeichnung und Inkrafttreten

1 Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, für Nichtmitgliedstaaten, die sich an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt haben, und für die Europäische Gemeinschaft zur Unterzeichnung auf. 2 Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. 3 Dieses Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag folgt, an dem zehn Unterzeichner, darunter mindestens acht Mitgliedstaaten des Europarats, nach Absatz 2 ihre Zustimmung ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. 4 Drückt ein in Absatz 1 genannter Staat oder die Europäische Gemeinschaft seine oder ihre Zustimmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, später aus, so tritt es für ihn oder sie am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgt.

Art. 43 Beitritt zum Übereinkommen

1 Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien des Übereinkommens und mit deren einhelliger Zustimmung jeden Nichtmitgliedstaat des Europarats, der sich nicht an der Ausarbeitung des Übereinkommens beteiligt hat, einladen, dem Übereinkommen beizutreten; der Beschluss dazu wird mit der in Artikel 20 Buchstabe d der Satzung des Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf einen Sitz im Ministerkomitee haben, gefasst. 2 Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats folgt. SR 0.192.030

Art. 44 Räumlicher Geltungsbereich

1 Jeder Staat oder die Europäische Gemeinschaft kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses Übereinkommen Anwendung findet. 2 Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet erstrecken, für dessen internationale Beziehungen sie verantwortlich ist oder in dessen Namen Verpflichtungen einzugehen sie ermächtigt ist. Das Übereinkommen tritt für dieses Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Erklärung beim Generalsekretär folgt. 3 Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Die Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 45 Vorbehalte

Mit Ausnahme des Vorbehalts nach Artikel 31 Absatz 2 sind Vorbehalte zu diesem Übereinkommen nicht zulässig.

Art. 46 Kündigung

1 Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen. 2 Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.

Art. 47 Notifikation

Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des Europarats, jedem Unterzeichnerstaat, jedem Vertragsstaat, der Europäischen Gemeinschaft sowie jedem nach Artikel 42 zur Unterzeichnung dieses Übereinkommens und jedem nach Artikel 43 zum Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staat: a) jede Unterzeichnung; b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde; c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den Artikeln 42 und 43; d) jede nach Artikel 41 beschlossene Änderung sowie den Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft tritt; e) jede Kündigung nach Artikel 46; f) jede andere Handlung, Notifikation oder Mitteilung in Zusammenhang mit diesem Übereinkommen; g) jeden Vorbehalt nach Artikel 45.

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