Art. 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Unter Nummer 24f (Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) a) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 L 0645: Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29)" b) Die Anpassungen b bis h werden die Anpassungen c bis i. c) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: "b) In Art. 15 Abs. 2 werden die Wörter ‚Rechtsakten der Union‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt." 2. Unter Nummer 36a (Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) a) wird folgender Gedankenstrich angefügt: "- 32018 L 0645: Richtlinie (EU) 2018/645 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 (ABl. L 112 vom 2.5.2018, S. 29)" b) Anpassung b wird Anpassung c. c) Nach Anpassung a wird folgende Anpassung eingefügt: "b) In Anhang I i) wird das Wort ,Unionsrechtsvorschriften‘ durch die Wörter ‚Bestimmungen des EWR-Abkommens‘ ersetzt; ii) die Wörter ‚Die Weiterbildung darf höchstens zwölf Stunden in Form von E-Learning erteilt werden‘ in Abschnitt 4 gelten nicht für Island." d) Der Text der Anpassung c Ziff. ii erhält folgende Fassung "In Anhang II wird unter Nummer 2 Bst. e betreffend Seite 1 des Nachweises ‚Modell der Europäischen Union‘ durch ‚EWR-Modell‘ ersetzt."