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6 provisions
Art. 1
Geltungsbereich
1 Der Aufschluss an der Überschiebungsfläche zwischen Verrucano der Glarner Decke und liegendem Flysch bei der «Lochsite» wird als geschützt erklärt. Das Schutzareal umfasst Teile des Gebietes 1611 des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN).
Es wird in zwei Zonen eingeteilt:
a. innere Zone: eigentlicher geologischer Aufschluss mit der Überschiebung;
b. äussere Zone: umliegende Landschaftsschutzzone.
2 Die Grenzen des Schutzbereiches sind im Gelände markiert und auf einem
zu diesen Bestimmungen gehörenden Plan dargestellt.
Art. 2
Allgemeine Vorschriften für beide Zonen
1 In der äusseren und inneren Zone sind alle Vorkehrungen und Einrichtungen, die im Landschaftsbild in Erscheinung treten, Pflanzen oder Tiere schädigen, gefährden und stören, verboten.
2 Insbesondere sind verboten:
a. das Errichten von Bauten aller Art, von Mauern, Einfriedungen
(ausser Weidzäunen), Reklamevorrichtungen, Antennen, Freileitungen usw.;
b. das Zelten und Campieren;
Art. 3 c. Abgrabungen und Ablagerungen aller
Das Entfernen, Versetzen oder Neuanpflanzen von Sträuchern und Bäumen
bedarf einer Bewilligung der Abteilung Umweltschutz und Energie (Abteilung). *
4 Vor Felssäuberungen, welche der Sicherheit der Sernftalstrasse dienen, ist
die Abteilung zu orientieren. *
Art. 3 Besondere Vorschriften für die innere Schutzzone
1 Das Betreten der inneren Schutzzone ist nur auf den hiefür bezeichneten
Stellen gestattet.
1) GS IV G/1/1
SBE IV/5 378 1
IV G/5/5
2 Alle Vorkehrungen, welche den geologischen Aufschluss in seiner Eigenart
beeinträchtigen können, sind verboten, insbesondere:
a. die Entnahme von Gesteinsproben;
b. das Hämmern an den Gesteinsflächen;
c. das Anbringen von Schriftzeichen, Kratzern usw. an den Gesteinsflächen;
d. die Kletterei am und über dem Aufschluss.
Art. 4 * Ausnahmen
1 Die Abteilung kann nach Anhörung der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen,
wenn öffentliche oder wissenschaftliche Interessen es rechtfertigen.
Art. 5
Wiederherstellung, Strafbestimmung
*
1 Bei Übertretungen dieser Bestimmungen kann die Abteilung die Wiederherstellung des früheren Zustandes verlangen. Wird eine solche Anordnung
nicht befolgt, so ist die Abteilung berechtigt, die notwendigen Massnahmen
auf Kosten des Fehlbaren durchführen zu lassen. *
2 Widerhandlungen gegen diese Bestimmungen werden gemäss Artikel 16
des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz bestraft; vorbehalten bleiben weitergehende Strafbestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechtes.
Art. 6 * Rechtsschutz
1 Der Rechtsschutz richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz2).
Art. 7
Vollzug
1 Der Vollzug obliegt der Abteilung.
Art. 8
Inkrafttreten
1 Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1991 in Kraft.
2) GS III G/1
IV G/5/5
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
21.03.2006 07.05.2006 Ingress geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 3 geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 2 Abs. 4 geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 4 totalrevidiert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 5 Abs. 1 geändert SBE IX/7 360
21.03.2006 07.05.2006 Art. 6 totalrevidiert SBE IX/7 360
IV G/5/5
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Ingress 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 2 Abs. 3 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 2 Abs. 4 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 4 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 360
Art. 5 21.03.2006 07.05.2006 Sachüberschrift geänd. SBE IX/7 360
Art. 5 Abs. 1 21.03.2006 07.05.2006 geändert SBE IX/7 360
Art. 6 21.03.2006 07.05.2006 totalrevidiert SBE IX/7 360
Schutz der «Lochsite», Gemeinde Sool – BIV G/11
2IV G/5/5
Anhang: Plan
Stand: 01. Januar 1991