Artikel 1
Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.
Uri · 10.2414 · regulation
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Gegenstand 1 Dieses Reglement regelt die Maturitätsprüfungen, welche die Schülerinnen und Schüler der Kantonalen Mittelschule Uri abzulegen haben.
Zweck 1 Der Zweck der Maturitätsprüfungen ist, die Hochschulreife der Kandidatinnen und Kandidaten festzustellen. Diese besteht im sicheren Besitz der grundlegenden Kenntnisse, in geistiger Offenheit und der Fähigkeit zum selbstständigen Urteilen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.2414 Kanton Uri 2 Organisation
Prüfungsbehörde 1 Prüfungsbehörde ist die kantonale Maturitätskommission. Diese besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zehn bis zwölf Mitgliedern. 2 Die Maturitätskommission beaufsichtigt die Durchführung der Maturitätsprüfungen. Sie erfüllt die Aufgaben und trifft die Entscheidungen, die nicht andern Organen übertragen sind. Sie erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen. 3 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a) Expertentätigkeit bei den Prüfungen b) endgültiger Entscheid über den Ausstand von Prüfungsexpertinnen und -experten c) Entscheid über das Bestehen der Prüfung
Prüfungsleitung 1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Rektorat. Es kann seine Aufgaben an seine Stellvertretung delegieren. 2 Das Rektorat orientiert die Kandidatinnen und Kandidaten über das gesamte Verfahren der Maturitätsprüfung.
Examinierende 1 Examinierende sind in der Regel die Lehrpersonen, die im Abschlussjahr das Prüfungsfach unterrichtet haben. 2 Ist die Examinatorin oder der Examinator verhindert oder im Ausstand, so bestimmt die Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats einen Ersatz. * 3 Der Ausstand betrifft die Konzeption und Korrektur der Maturitätsprüfungen und die in der Fachschaft gemeinsam erstellten Maturitätsprüfungen. * 4 Die Examinierenden reichen die schriftlichen Aufgaben gemäss Terminvorgabe beim Rektorat zuhanden der Maturitätskommission ein. * 5 Kandidatinnen und Kandidaten, die den Ausstand einer oder eines Examinierenden verlangen, müssen das Ausstandgesuch frühestmöglich nach
Prüfungszeitpunkt 1 Die Maturitätsprüfungen finden nach Abschluss der 6. Gymnasialklasse statt. 3 Ausschreibung, Zulassung und Anmeldung
Ausschreibung 1 Die Maturitätskommission schreibt die Prüfungen im Amtsblatt aus. Sie nennt in der Ausschreibung die Daten der schriftlichen und mündlichen Maturitätsprüfungen, die Prüfungsgebühr, die Anmeldestelle und die Anmeldefrist. Artikel 8 * Zulassung und Maturaarbeit 1 Zu den Maturitätsprüfungen wird zugelassen, wer: a) das volle letzte Schuljahr an der Kantonalen Mittelschule Uri besucht hat b) eine Maturaarbeit gemäss Artikel 10 MAV erstellt und mündlich präsentiert hat c) * den Französisch-Sprachaufenthalt (Stage) oder die vom Mittelschulrat beschlossene Covid-19 bedingte Alternative absolviert hat
Anmeldung 1 Die Anmeldung zu den Prüfungen ist innerhalb der von der Maturitätskommission festgesetzten Frist beim Rektoratssekretariat der Kantonalen Mittelschule Uri einzureichen. 2 Der Anmeldung sind beizufügen: a) das ausgefüllte Anmeldeformular b) die Zeugnisse der 4. und 5. Gymnasialklasse c) * der Nachweis der erstellten und mündlich präsentierten Maturaarbeit
Prüfungsgebühr 1 Der Mittelschulrat legt die Höhe der Prüfungsgebühr vor der Ausschreibung fest. 10.2414 Kanton Uri 2 Die Maturitätskommission kann auf begründetes Gesuch hin die Gebühr teilweise oder ganz erlassen.
Entscheid 1 Die Maturitätskommission entscheidet aufgrund der Anmeldung über die Zulassung zu den Prüfungen. Das Rektorat stellt zu den Anmeldungen Antrag. 4 Durchführung der Prüfungen
Prüfungsplan 1 Die Durchführung der Maturitätsprüfungen richtet sich nach dem von der Schule erstellten Prüfungsplan.
Hilfsmittel 1 Die Maturitätskommission bestimmt auf Antrag der zuständigen Fachlehrperson die erlaubten Hilfsmittel.
Ausschluss 1 Die Benützung unerlaubter Hilfsmittel sowie jede andere Unregelmässigkeit hat den Ausschluss von den Prüfungen zur Folge. Die Maturitätsprüfung gilt als nicht bestanden. 2 Liegt der begründete Verdacht einer Unregelmässigkeit vor, kann die betreffende Prüfung für ungültig erklärt und wiederholt werden. 3 Die Prüfungsleitung macht die Kandidatinnen und Kandidaten vor Beginn der Prüfungen auf diese Bestimmung aufmerksam. 5 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff
Prüfungsfächer 1 Die Maturitätsprüfungen an der Kantonalen Mittelschule Uri umfassen folgende Fächer: a) Deutsch b) Französisch oder Italienisch c) Englisch d) Mathematik e) Schwerpunktfach 2 Die Fächer gemäss Absatz 1 werden schriftlich und mündlich geprüft.
Prüfungsstoff 1 Bei den Prüfungen wird im Wesentlichen das Lernprogramm der letzten zwei Unterrichtsjahre berücksichtigt. 6 Schriftliche Prüfungen
Prüfungsaufgaben 1 Die Prüfungsaufgaben werden von den zuständigen Fachlehrpersonen ausgearbeitet und der Maturitätskommission zur Genehmigung eingereicht. 2 Die Maturitätskommission kann Ergänzungen oder einen neuen Prüfungsvorschlag verlangen.
Prüfungsdauer und Prüfungsart * 1 Die schriftliche Prüfung dauert je vier Stunden: a) in den Grundlagenfächern: Deutsch, Französisch oder Italienisch, Englisch, Mathematik b) * im Schwerpunktfach 2 … * 3 Im Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik (PAM)» besteht die schriftliche Prüfung zur einen Hälfte aus Mathematik- und zur
Aufsicht 1 Die Kandidatinnen und Kandidaten stehen während der schriftlichen Prüfungen unter Aufsicht. 2 Die Aufsichtspersonen führen über den Verlauf der Prüfungen ein Protokoll. 10.2414 Kanton Uri 3 Das Rektorat bestimmt die Aufsichtspersonen. 7 Mündliche Prüfungen
Prüfungsabnahme 1 Die Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder vom zuständigen Examinator im Beisein von mindestens einem Mitglied der Maturitätskommission abgenommen. 1a Das Mitglied der Maturitätskommission erstellt Handnotizen über den Prüfungsablauf. * 2 In Fächern, die von zwei Lehrpersonen unterrichtet werden, haben beide bei der mündlichen Prüfung mitzuwirken. Vorbehalten bleibt Absatz 3. * 3 Beim Schwerpunktfach «Physik und Anwendungen der Mathematik
Prüfungsdauer 1 Die mündlichen Prüfungen dauern in der Regel in jedem Fach eine Viertelstunde.
Mündliche Prüfung im Fach Musik * 1 … * 2 Im Schwerpunktfach «Musik» gilt das Instrumentalvorspiel als mündliche Prüfung. 8 Benotung der Prüfungen
Notenskala 1 Die Maturitätsprüfungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Dabei wird das Ergebnis in den schriftlichen Prüfungen in Zehntelsnoten und das Ergebnis in den mündlichen Prüfungen in ganzen und halben Noten ausgedrückt.
Bewertung: schriftliche Prüfungen 1 Die für die Klasse zuständige Fachlehrperson ist verantwortlich für die Korrektur und Bewertung der schriftlichen Prüfung. Befindet sich die Fachlehrperson im Ausstand oder kann ihre Funktion aus einem andern Grund nicht wahrnehmen, so übernimmt die von der Maturitätskommission auf Antrag des Rektorats bestimmte Stellvertretung diese Aufgabe. * 2 Jede schriftliche Prüfung wird vom Mitglied der Maturitätskommission, welches an der entsprechenden mündlichen Prüfung als Expertin oder Experte eingesetzt wird, kontrolliert. 3 Die bewerteten Prüfungsergebnisse werden der Maturitätskommission zur Genehmigung unterbreitet.
Bewertung: mündliche Prüfungen 1 Die mündlichen Prüfungen werden von der zuständigen Examinatorin oder dem zuständigen Examinator bewertet. 2 Die Examinatorin oder der Examinator schlägt der Expertin oder dem Experten die Note vor. Bei Meinungsverschiedenheiten gilt das Mittel als Antrag an die Maturitätskommission. * 3 … * 9 Maturitätsnoten
Notenskala 1 Die Leistungen in den für die Erteilung der Maturität massgeblichen Fächern (Maturitätsfächern) werden mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen. Artikel 27 *Bewertung der Maturitätsnoten 1 Für die Berechnung der Maturanote gilt grundsätzlich die Formel: zweimal die Jahresnote (in Zehnteln) + Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln) + Note der mündlichen Prüfung (in ganzen oder halben Noten) dividiert durch 4. 10.2414 Kanton Uri 2 Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Musik» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Musiktheorie» und einem Fünftel der Note «Instrumental- bzw. Vokalunterricht». 3 Die Jahresnote im Schwerpunktfach «Wirtschaft und Recht» setzt sich zusammen aus vier Fünfteln der Note «Wirtschaft und Recht» und einem Fünftel der Note «Statistik». Artikel 28 *Bewertung der übrigen Fächer 1 Die übrigen Fächer werden aufgrund der Leistungen im letzten Ausbildungsjahr bewertet, in dem das Fach unterrichtet worden ist. Artikel 28a * Bewertung der Maturaarbeit 1 Die Note der Maturaarbeit wird gleich behandelt wie die Note eines Maturafachs. 2 Der Mittelschulrat erlässt ein besonderes Reglement über die Maturaarbeit. Artikel 29 Grenzfälle 1 Ergibt die Berechnung der Maturitätsnoten einen Wert, der genau zwischen einer halben und einer ganzen Note liegt, entscheidet die Jahresnote über die Auf- oder Abrundung. 10 Erteilung der Maturität Artikel 30 *Maturitätsfächer 1 Die Grundlagenfächer, ein Schwerpunktfach, ein Ergänzungsfach und die Maturaarbeit bilden die Maturitätsfächer. * 2 Grundlagenfächer sind: a) Deutsch b) Französisch oder Italienisch c) Englisch d) Mathematik e) Biologie f) Chemie g) Physik h) * Geschichte i) Geographie j) Bildnerisches Gestalten oder Musik k) Philosophie 3 Als Schwerpunktfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden. * 4 Als Ergänzungsfächer können alle im Kanton der Maturitäts-Anerkennungsverordnung (SR 413.11) aufgelisteten Fächer angeboten werden. * 4a Zusätzlich ist eine Einführung in Wirtschaft und Recht obligatorisch. * 5 Die Schwerpunktfächer und die Ergänzungsfächer werden nur geführt, wenn sich genügend Schülerinnen und Schüler dafür anmelden. Niemand kann beanspruchen, dass sie oder er ein solches Fach tatsächlich besuchen kann. Artikel 31 *Bestehensnorm 1 Die Maturität ist bestanden, wenn in den Maturitätsfächern gemäss Artikel 30: a) die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und b) nicht mehr als vier Noten unter 4 erteilt wurden Artikel 32 Wiederholung der Prüfung 1 Wer die Maturität gemäss Artikel 31 nicht besteht, kann die Prüfungen nach der Repetition des wesentlichen Teils des Unterrichts der letzten Klasse der Mittelschule einmal wiederholen. Artikel 33 Maturitätsausweis 1 Der Maturitätsausweis enthält: a) die Aufschriften «Schweizerische Eidgenossenschaft» sowie «Kanton Uri» b) den Vermerk «Maturitätsausweis, ausgestellt nach den Erlassen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995» c) den Namen «Kantonale Mittelschule Uri» 10.2414 Kanton Uri d) den Namen, Vornamen, Heimatort (für Ausländerinnen und Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum der Inhaberin oder des Inhabers e) die Angabe der Zeit, während der die Inhaberin oder der Inhaber die Mittelschule besucht hat f) * die Noten der Maturitätsfächer gemäss Artikel 30 Absatz 1 g) * das Thema und die Gesamtnote der Maturaarbeit h) die Note für das eidgenössisch vorgeschriebene Fach Sport i) die Unterschrift der Bildungsdirektorin oder des Bildungsdirektors und der Rektorin oder des Rektors der Kantonalen Mittelschule Uri Artikel 34 Aufbewahrung der Prüfungsakten 1 Die Mittelschule bewahrt die Akten der Maturitätsprüfungen während 10 Jahren im Schularchiv auf. 11 Rechtsmittel Artikel 35 1 Gegen Verfügungen und Entscheide aufgrund dieses Reglements kann innert zehn Tagen seit der Zustellung schriftlich bei der Maturitätskommission Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Verfügungen und Entscheide der Maturitätskommission kann innert zwanzig Tagen seit der Eröffnung Verwaltungsbeschwerde beim Mittelschulrat erhoben werden. * 3 Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 12 Schluss- und Übergangsbestimmungen Artikel 36 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Reglement vom 18. August 1999 über die Maturitätsprüfungen an der Mittelschule des Kantons Uri wird aufgehoben. Artikel 36a * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2008 1 Die Änderung vom 24. Januar 2008 gilt für Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2008/2009 oder in den Folgejahren die dritte Gymnasialklasse besuchen. 2 Für die übrigen Schülerinnen und Schüler gilt das bisherige Recht. Artikel 36b * Besondere Bestimmungen zu den Maturitätsprüfungen 2020 1 In Abweichung der Bestimmungen dieses Reglements finden die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 ausschliesslich schriftlich statt.
Absatz 1 dieses Reglements berechnen sich die Maturitätsnoten für die Maturitätsprüfungen im Jahr 2020 zu zwei Drittel anhand der Jahresnote (in Zehnteln) und zu einem Drittel anhand der Note der schriftlichen Prüfung (in Zehnteln). Artikel 37 Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
Buchstabe f nicht zehn, sondern neun Maturitätsfächer. 10.2414 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 05.09.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung AB 10.01.2003 05.09.2002 01.08.2003 Artikel 30 Abs. 2, h) eingefügt AB 10.01.2003 25.11.2004 01.11.2004 Artikel 18 Titel geändert AB 18.02.2005 25.11.2004 01.11.2004 Artikel 18 Abs. 3 eingefügt AB 18.02.2005 25.11.2004 01.11.2004 Artikel 20 Abs. 2 geändert AB 18.02.2005 25.11.2004 01.11.2004 Artikel 20 Abs. 3 eingefügt AB 18.02.2005 25.11.2004 01.11.2004 Artikel 25 Abs. 2 geändert AB 18.02.2005 25.11.2004 01.11.2004 Artikel 25 Abs. 3 aufgehoben AB 18.02.2005 24.01.2008 01.08.2008 Ingress geändert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 8 totalrevidiert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 9 Abs. 2, c) geändert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 18 Abs. 1, b) geändert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 28 totalrevidiert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 30 totalrevidiert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 31 totalrevidiert AB 29.02.2008 24.01.2008 01.08.2008 Artikel 36a eingefügt AB 29.02.2008 22.06.2009 01.08.2009 Artikel 28a totalrevidiert AB 17.07.2009 22.06.2009 01.08.2009 Artikel 33 Abs. 1, g) geändert AB 17.07.2009 21.01.2010 01.08.2010 Artikel 30 Abs. 1 geändert AB 19.02.2010 21.01.2010 01.08.2010 Artikel 30 Abs. 4a eingefügt AB 19.02.2010 21.01.2010 01.08.2010 Artikel 33 Abs. 1, f) geändert AB 19.02.2010 19.09.2013 01.08.2013 Artikel 27 totalrevidiert AB 11.10.2013 29.03.2018 01.08.2018 Artikel 18 Abs. 2 aufgehoben AB 25.05.2018 29.03.2018 01.08.2018 Artikel 22 Titel geändert AB 25.05.2018 29.03.2018 01.08.2018 Artikel 22 Abs. 1 aufgehoben AB 25.05.2018 15.05.2020 01.06.2020 Artikel 36b eingefügt AB 29.05.2020 09.09.2021 01.10.2021 Artikel 8 Abs. 1, c) geändert AB 08.10.2021 16.03.2022 01.04.2022 Artikel 20 Abs. 1a eingefügt AB 22.04.2022 16.05.2022 01.04.2022 Artikel 30 Abs. 3 geändert AB 22.04.2022 16.05.2022 01.04.2022 Artikel 30 Abs. 4 geändert AB 22.04.2022 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 2 geändert AB 31.05.2024 16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 3 geändert AB 31.05.2024 16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 4 eingefügt AB 31.05.2024 16.05.2024 01.08.2024 Artikel 5 Abs. 5 eingefügt AB 31.05.2024 16.05.2024 01.08.2024 Artikel 24 Abs. 1 geändert AB 31.05.2024 16.05.2024 01.08.2024 Artikel 35 Abs. 2 geändert AB 31.05.2024 10.2414 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 05.09.2002 01.01.2003 Erstfassung AB 10.01.2003 Ingress 24.01.2008 01.08.2008 geändert AB 29.02.2008 Artikel 5 Abs. 2 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024 Artikel 5 Abs. 3 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024 Artikel 5 Abs. 4 16.05.2024 01.08.2024 eingefügt AB 31.05.2024 Artikel 5 Abs. 5 16.05.2024 01.08.2024 eingefügt AB 31.05.2024 Artikel 8 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008 Artikel 8 Abs. 1, c) 09.09.2021 01.10.2021 geändert AB 08.10.2021 Artikel 9 Abs. 2, c) 24.01.2008 01.08.2008 geändert AB 29.02.2008 Artikel 18 25.11.2004 01.11.2004 Titel geändert AB 18.02.2005 Artikel 18 Abs. 1, b) 24.01.2008 01.08.2008 geändert AB 29.02.2008 Artikel 18 Abs. 2 29.03.2018 01.08.2018 aufgehoben AB 25.05.2018 Artikel 18 Abs. 3 25.11.2004 01.11.2004 eingefügt AB 18.02.2005 Artikel 20 Abs. 1a 16.03.2022 01.04.2022 eingefügt AB 22.04.2022 Artikel 20 Abs. 2 25.11.2004 01.11.2004 geändert AB 18.02.2005 Artikel 20 Abs. 3 25.11.2004 01.11.2004 eingefügt AB 18.02.2005 Artikel 22 29.03.2018 01.08.2018 Titel geändert AB 25.05.2018 Artikel 22 Abs. 1 29.03.2018 01.08.2018 aufgehoben AB 25.05.2018 Artikel 24 Abs. 1 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024 Artikel 25 Abs. 2 25.11.2004 01.11.2004 geändert AB 18.02.2005 Artikel 25 Abs. 3 25.11.2004 01.11.2004 aufgehoben AB 18.02.2005 Artikel 27 19.09.2013 01.08.2013 totalrevidiert AB 11.10.2013 Artikel 28 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008 Artikel 28a 22.06.2009 01.08.2009 totalrevidiert AB 17.07.2009 Artikel 30 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008 Artikel 30 Abs. 1 21.01.2010 01.08.2010 geändert AB 19.02.2010 Artikel 30 Abs. 2, h) 05.09.2002 01.08.2003 eingefügt AB 10.01.2003 Artikel 30 Abs. 3 16.05.2022 01.04.2022 geändert AB 22.04.2022 Artikel 30 Abs. 4 16.05.2022 01.04.2022 geändert AB 22.04.2022 Artikel 30 Abs. 4a 21.01.2010 01.08.2010 eingefügt AB 19.02.2010 Artikel 31 24.01.2008 01.08.2008 totalrevidiert AB 29.02.2008 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Artikel 33 Abs. 1, f) 21.01.2010 01.08.2010 geändert AB 19.02.2010 Artikel 33 Abs. 1, g) 22.06.2009 01.08.2009 geändert AB 17.07.2009 Artikel 35 Abs. 2 16.05.2024 01.08.2024 geändert AB 31.05.2024 Artikel 36a 24.01.2008 01.08.2008 eingefügt AB 29.02.2008 Artikel 36b 15.05.2020 01.06.2020 eingefügt AB 29.05.2020