Benutzungsreglement für das Clubhaus und die Tennisplätze Vom Gemeinderat genehmigt am 12.05.2026, mit Wirkung ab 13.05.2026. Ersetzt das Reglement vom 11.06.2025. Reglement Nr. 028 Version 04 Soweit in diesem Reglement für Personen die männliche oder weibliche Form verwendet wird, gilt diese auch für das andere Geschlecht. 1. Allgemeine Bestimmungen 1.1. Eigentümerin Gemeinde, Miteigentum/Mitfinanzierung Tennisclub Die Gemeinde Ruggell ist Eigentümerin des Grundstückes, R. Parz. Nr. 592 mit darauf erstelltem Clubhaus und Tennisplätze (Tennisanlage). Miteigentum/Gebäude-Baukostenbeteiligung des Tennisclubs = 10% entsprechend CHF 46‘000.-. 1.2. Einrichtungsgegenstände Der Tennisclub ist Eigentümer verschiedener Einrichtungsgegenstände sowohl im Clubhaus als auch auf den Tennisplätzen. Die Inventarliste ist bei der Gemeinde (Liegenschaftsverwaltung) hinterlegt. 1.3. Oberaufsicht Die Oberaufsicht über die Tennisanlage liegt beim Gemeinderat bzw. beim Gemeindevorsteher. 1.4. Nutzung Clubhaus Der Tennisclub kann ganzjährig über die Anlage frei verfügen. Für eine andere Nutzung ist das Einverständnis des Tennisclubs einzuholen. Beide Parteien, d.h. Tennisclub und der Liegenschaftsverwalter der Gemeinde, vereinbaren Ende August einen Termin insbesondere zwecks Küchenkontrolle und Besprechung allfälliger Investitionen und zur Bestimmung des Termins für die jährliche Grundreinigung. In einem Formular werden das Kontrolldatum, beteiligte Personen, allfällige Mängel und Behebungstermine festgehalten und gegenseitig unterzeichnet. 1.5. Sorgfaltspflicht Der Club haftet für Schäden an Gebäude und Einrichtungen, die mutwillig durch Fahrlässigkeit oder unsachgemässe Behandlung seitens der Clubmitglieder entstehen. Der Terrassenunterstellplatz und die Gebäudeumgebung sind sauber zu halten und dienen nicht als Lagerplatz. Der Defibrillator muss jederzeit für die Öffentlichkeit zugänglich sein. 1.6. Versicherung Die Gemeinde übernimmt die Versicherung der Anlage gegen Feuer-, Elementar-, Einbruch- und Wasserschäden sowie Sachbeschädigung. Der Club übernimmt die Versicherung für das Vereinsinventar gemäss Inventarliste. 1.7. Parkplätze Bei der Anlage sind nur wenige Parkplätze vorhanden. Der Club soll darauf hinwirken, dass die Benützer der Anlage möglichst zu Fuss oder mit dem Fahrrad zur Anlage kommen. Bei Bedarf können die Parkplätze auch beim Festplatz und Freizeitpark Widau benutzt werden. 1.8. Investitionen Investitionen in die Anlage sind vom Club bis spätestens 30. September jeden Jahres an den Gemeinderat für das kommende Jahr zu beantragen. 2. Clubhaus 2.1. Schlüsselverwaltung Schlüssel für die Vereinsräumlichkeiten Die Schlüsselverwaltung (Pass für das gesamte Clubhaus inklusive Tennisplätze) liegt bei der Gemeinde. Der Tennisclub hat die Schlüsselberechtigten der Gemeinde zu melden. Die Schlüsselberechtigten für das Clubhaus haben eine entsprechende Bestätigung zu unterzeichnen und eine persönliche Kaution von CHF 50 zu entrichten. Sie haften für den Schlüsselbatch und für die Räume und die Nutzung der Tennisplätze, für welchen sie zutrittsberechtigt sind. Verlorene Schlüssel und Beschädigungen sind unmittelbar bei der Gemeinde und dem Tennisvorstand zu melden. Die Kaution wird bei der Schlüsselrückgabe zurückerstattet. Der Zutritt zu den Vereinsräumlichkeiten ist restriktiv zu gestalten. Schlüssel für den Tennisbetrieb Der Zugang zu den Tennisplätzen, zu Beleuchtung, Umkleidekabinen/Duschen (UG) und zum Wasser wird durch den Tennisclub geregelt. Diese Schlüssel (Batches) werden von der Gemeinde verwaltet. 2.2. Clubraum Dem Tennisclub wird die Bewirtung der Mitglieder, deren Angehörigen sowie Besucher von Veranstaltungen im Zusammenhang mit dem Tennissport im Clubraum und auf der Terrasse gestattet. Es sind dabei vom Verein jedoch die gesetzlichen und gewerberechtlichen Auflagen und Bestimmungen (Öffnungszeiten, Hygiene) zu beachten. Die Bewirtung von weiteren Personen ist nur bei offiziellen Anlässen gestattet. Der Wochenkehricht sowie der Altsand werden von der Gemeinde entsorgt. Der Sondermüll wie Glas, Karton, Pet, Öl, wird vom Club entsorgt. Der Tennisclub hat stets Priorität bei der Nutzung des Clubraums und der Terrasse. Vereinsmitgliedern des Tennisclubs sowie Externen ist eine Nutzung für private Anlässe zu dem im Anhang 1 definierten Tarif gestattet. Eine Nutzung erfordert die offizielle Beantragung mittels Formulars „Gesuch Tennishaus Clubraum“ (www.ruggell.li/downloads). Die Veranstaltungen müssen durch die Gemeindeverwaltung in Absprache mit dem Vereinsvorstand genehmigt werden. In jedem Fall sind sämtliche gesetzliche Bestimmungen (Jugendschutz, Nachtruhe etc.) einzuhalten. Die Reinigung des Clubraums inkl. Küche, der Terrasse und der Umgebung sind Sache der für die Veranstaltung verantwortlichen Person. Die Hauswartung bzw. die Liegenschaftsverwaltung kontrolliert die Räumlichkeiten nach dem Anlass. 2.3. Rauchverbot In allen öffentlichen Räumen und Sportanlagen gilt ab 1. Juli 2008 ein generelles, gesetzliches Rauchverbot gemäss Art. 3 des Gesetzes über den Nichtraucherschutz vom 13. Dezember 2007. 2.4. Benützungszeiten Die zugeteilten Räumlichkeiten stehen dem Tennisclub ganzjährig zur Verfügung. Die ordentlichen Benutzungszeiten müssen jedoch bei der Gemeinde gemeldet werden. Diese sind in der Regel auch auf der TCR-Homepage veröffentlicht (Trainingsplan o.ä. aufhängen). Änderungen sind dem Hauswart zu melden. Das Gebäude ist in der Regel um 23.00 Uhr zu verlassen. Nach 22.00 Uhr dürfen keine Aussenveranstaltungen stattfinden. Bei Veranstaltungen und Treffen mit Jugendlichen sind die Bestimmungen des Jugendgesetzes einzuhalten. Bei Verlassen des Gebäudes ist dieses immer abzuschliessen. 2.5. Reinigung des Gebäudes Die Reinigung des Clubhauses wird grössten Teils von der Gemeinde übernommen. Der Tennisclub ist für die ordnungsgemässe Reinigung der Küche samt Einrichtungen sowie die Sauberhaltung des Speiselagerraums und dessen Infrastruktur verantwortlich (Einhaltung der Lebensmittelverordnung). Die Garage wird vom Tennisclub bewirtschaftet. 2.6 Unterhalt und Reparaturen Gebäudeunterhalt und Reparaturen der eingebauten Geräte werden durch die Gemeinde ausgeführt. Verbrauchs- und Verschleissmaterial z.B. Glühbirnen sowie Reparaturen am Mobiliar (Vereinsinventarliste) werden vom Club getragen. Für die Frühjahrsinstandstellung der Tennisplätze erhält der Tennisclub von der Gemeinde, nach Abgabe der Kostenabrechnung für Aufwand und Material die Kosten vergütet, bis max. CHF 3‘000. 3. Tennisplätze / Umgebung 3.1. Wartungs-, Unterhalts- und Betriebskosten Der Club übernimmt die Wartungs- und Betriebskosten der Plätze mit Ausnahme der Kosten für Strom, Wasser und Abwasser. Die Kosten für die Abfallentsorgung werden gemäss Aufteilung unter Pkt. 2.2 vom Tennisclub übernommen. Der Club bezeichnet für die Tennisanlage einen verantwortlichen Platzwart. 3.2. Platz- und Spielordnung Der Tennisclub erlässt für die Benützung und für den Spielbetrieb der Anlage eine Platz- und Spielordnung. 4. Schlussbestimmungen 4.1. Jugendförderung Der Club verpflichtet sich, den Tennissport möglichst auf breiter Basis zu fördern und speziell die Jugendförderung, insbesondere die bevorzugte Behandlung der Schüler der Gemeinde zu gewährleisten. Sollte sich der Tennissport entsprechend entwickeln und in den Schulsport eingegliedert werden, stehen die Anlagen nach entsprechender Vereinbarung mit dem Club auch während der Schulzeit den Schülern offen. Für die Ausrichtung des Jahresbeitrages und der Jugendförderung gilt das entsprechende Reglement Nr. 022, Gemeindebeiträge an Ortsvereine. 4.2. Mitgliederbeiträge Der Club erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge, die zumindest die Kosten für den Unterhalt der Plätze decken. 4.3. Benutzerkreis Die Anlage wurde vorrangig für die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Ruggell erstellt. Die Gemeinde hat jederzeit Zutritt zu den Anlagen. Die Gemeinde ist befugt, Kontrollen über den sachgemässen Unterhalt der Anlage durchzuführen und bei Feststellung von Mängeln den Club zur Behebung aufzufordern. Werden gravierende Mängel nicht behoben, ist die Gemeinde berechtigt, dem Club das Benutzungsrecht zu kündigen. 4.4 Reglementsänderung Allfällige Änderungen dieses Reglements sind mit den Verantwortlichen des Tennisclubs Ruggell abzustimmen. 4.5 Inkrafttreten Das Reglement wurde vom Gemeinderat Ruggell an seiner Sitzung vom 12.05.2026 genehmigt und tritt sofort in Kraft. Dieses Dokument wurde amtssigniert. Gemeinde Ruggell Öhri Christian 2026-05-21 11:45:25 +02:00 Informationen zur Signaturprüfung finden Sie unter: www.llv.li/signaturpruefung Ein Ausdruck dieses Dokuments hat gemäss Art. 24a Abs. 3 des E-Government-Gesetzes die Vermutung der Echtheit. 5. Anhang 1 - Tarife Tennishaus Clubraum 44 m2 CHF 100.00 Clubraum inkl. Küche 54 m2 CHF 200.00 Gemäss Gemeinderatsbeschluss vom 19.08.2014.
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028 Benutzungsreglement für das Clubhaus und die Tennisplätze
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