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12 provisions
§ 1
Grundsatz
1 Der Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge setzt sich zum Ziel, Seelsorgende zu befähigen, die unterschiedlichen Lebenswelten heutiger Menschen zu einem
Orientierungspunkt pastoralen Handelns zu machen. Durch die interdisziplinäre Verbindung von Pastoraltheologie mit Theorieansätzen und Methoden der angewandten Sozialwissenschaften, insbesondere der Soziokulturellen Animation, erweitert und vertieft er
die berufliche Handlungskompetenz von Seelsorgenden.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen dieses universitären Weiterbildungsprogramms erhalten ein Zertifikat der Theologischen Fakultät der Universität Luzern.
1 SRL Nr. 539
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2005 98
2 Nr. 541e
§ 2
Organisation und Durchführung
1 Der Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge wird durch das Institut für
kirchliche Weiterbildung (IFOK) an der Theologischen Fakultät der Universität Luzern
finanziell selbsttragend organisiert und durchgeführt.
2 Die Kursleitung nimmt der/die von der Fakultätsversammlung als Vertretung der Theologischen Fakultät in den IFOK-Institutsbeirat bestimmte Professor/Professorin in Abstimmung mit dem Leiter/der Leiterin des IFOK wahr.
3 Die Rechnungsführung erfolgt über die Zentralen Dienste der Universität Luzern.
4 Zur Durchführung können Partnerschaften mit anderen Institutionen aus Lehre und
Forschung eingegangen werden.
§ 3
Umfang und Struktur des Zertifikatskurses
1 Der Zertifikatskurs Lebensweltorientierte Seelsorge wird berufsbegleitend durchgeführt und umfasst insgesamt mindestens 180 Kontaktstunden, die modular angeboten
werden, sowie eine praxisbegleitende Supervision.
2 Der Zertifikatslehrgang folgt einem vom Universitätsrat genehmigten Ausbildungskonzept.
§ 4
Zulassung
1 In den Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge kann aufgenommen werden, wer über einen Masterabschluss einer Universität oder Fachhochschule verfügt.
Zulassungen «sur dossier» sind möglich bei einem gleichwertigen Abschluss oder einem
Bachelorabschluss plus relevante Berufserfahrung.
2 Die Kursleitung entscheidet anhand der eingereichten Anmeldeunterlagen und eines
Aufnahmegesprächs mit der Bewerberin oder dem Bewerber abschliessend über die Zulassung.
2 Zertifikat
§ 5
Zertifikatsvoraussetzungen
1 Voraussetzungen für die Erlangung des Zertifikates sind
a. die regelmässige Teilnahme gemäss § 6,
b. die angenommene Projektarbeit gemäss § 7.
§ 6 Nr. 541e 3
Studienbesuch
1 Die regelmässige Teilnahme am Zertifikatslehrgang ist erfüllt, wenn mindestens
90 Prozent der Kursmodule inklusive Supervision besucht werden.
§ 7
Projektarbeit
1 Der für den Zertifikatslehrgang essenzielle Transfer von Theorieelementen in die Praxis wird vertieft, indem die Teilnehmenden eigenständig ein Projekt innerhalb ihres konkreten Arbeitsfeldes konzipieren, durchführen und evaluieren.
2 Als evaluierbare Studienleistung weist eine wissenschaftlich fundierte Projektdokumentation die Befähigung zur reflektierten Integration des Gelernten in die eigene seelsorgerliche Praxis nach.
3 Die Kursleitung entscheidet über die Annahme oder Nichtannahme der Projektarbeit.
§ 8
Zertifikat
1 Das Zertifikat wird von der Kursleitung ausgestellt und zusätzlich von der Dekanin
oder dem Dekan der Theologischen Fakultät der Universität Luzern unterzeichnet.
2 Es enthält die Bezeichnung «Zertifikatslehrgang Lebensweltorientierte Seelsorge» sowie detaillierte Angaben über die Ausbildungsthemen und die Ausbildungsdauer.
§ 9
Wiederholung
1 Mit «nicht genügend» bewertete Projektarbeiten können einmal überarbeitet werden.
2 Die aus der Wiederholung entstehenden Kosten gehen zulasten der Teilnehmerin oder
des Teilnehmers.
3 Schlussbestimmungen
§ 10
Kosten
1 Das Schulgeld und die Zertifikatsgebühren richten sich nach der Schulgeldverordnung
des Kantons Luzern2.
2 SRL Nr. 544
4 Nr. 541e
§ 11
Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Reglement kann nach den Vorschriften des Universitätsgesetzes3 (§ 34) und des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege4
schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden.
2 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage. *
§ 12
Inkrafttreten
1 Das Reglement tritt rückwirkend auf den 1. April 2005 in Kraft. Es ist zu veröffentlichen.
3 SRL Nr. 539
4 SRL Nr. 40
Nr. 541e 5
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 20.04.2005 01.04.2005 Erstfassung G 2005 98
§ 11 Abs. 2 29.04.2009 01.01.2009 geändert G 2009 154
6 Nr. 541e
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
20.04.2005 01.04.2005 Erlass Erstfassung G 2005 98
29.04.2009 01.01.2009 § 11 Abs. 2 geändert G 2009 154