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13 provisions
Art. 1
Schutzgebiete
1 Die Flachmoore von nationaler Bedeutung "Champoussin" und "Bochasse"
(letzteres teilweise gelegen auf Territorium der Gemeinde Troistorrents) und
deren Pufferzonen sowie das Flachmoor von kantonaler Bedeutung "Les
Champeys" mit seiner Pufferzone, gelegen auf Territorium der Gemeinde
Val-d'Illiez, werden zu Naturschutzgebieten erklärt. Die Abgrenzungen sind
auf Parzellenplänen im Massstab 1:4'000 und 1:5'000 aufgeführt, die dem
Original des vorliegenden Entscheides beigelegt sind. Massgebend sind die
Pläne des Geometers.
2 Die Schutzgebiete werden an gut zugänglichen Stellen auf Informationstafeln dargestellt und sind im Nutzungsplan der Gemeinden gemäss Artikel 17
RPG als Naturschutzzonen auszuscheiden.
3 Der vorliegende Entscheid wird in die Baureglemente der betreffenden
Gemeinden integriert.
Art. 2
Zweck
1 Der Schutz dieser Gebiete bezweckt:
a) den Schutz, die Erhaltung und die Aufwertung dieser Feuchtbiotope
mit ihrer speziellen und seltenen Flora und Fauna sowie den Schutz
der Landschaft als Zeuge von Bergmooren;
b) den Schutz der typischen Pflanzen- und Tierarten;
c) den Schutz gegen schädigende Einwirkungen jeglicher Art, wie Überweidung, Entwässerungen, Betreten;
d) die Information der Bevölkerung über die Ziele und Werte des Natur-
und Landschaftsschutzes.
Art. 3
Pflege und Unterhalt
1 Das Departement ergreift die für die Erhaltung, die Pflege und die Wiederherstellung der Schutzgebiete nötigen Massnahmen. Es kann zu diesem
Zweck Vereinbarungen treffen und Aufträge erteilen.
451.346
Art. 4
Verbote
1 In den Schutzgebieten (Flachmoore und Pufferzonen) sind sämtliche Aktivitäten, welche die Gebiete in ihrer Intaktheit gefährden oder dem Schutzzweck widersprechen, untersagt, insbesondere:
a) Bauten und Anlagen jeglicher Art;
b) das Verändern von Landschaft und Gelände durch Nivellierungen, Materialablage, Anlage und Erneuerung von Leitungen;
c) das Verändern der hydrologischen Bedingungen durch Entwässerungen, Wasserfassungen oder das Ausbringen schädlicher Substanzen;
d) das Ausbringen von Hof und Kunstdünger sowie Jauche;
e) die Beweidung und das Ausbringen von Mist, mit Ausnahme der im Artikel 8 erwähnten Flächen;
f) das Befahren der Moorflächen mit jeglicher Art von Fahrzeugen, ausgenommen in den Mähwiesen;
g) das Ausbringen von Abwasser;
h) das Abbrennen;
i) Landeplätze (Gleitschirme, usw.);
j) die Schädigung von Flora und Fauna;
k) das Aussetzen von Tieren und Ansiedeln von Pflanzen;
l) das Pflücken von Pflanzen;
m) das Fangen von Tieren;
n) das Laufen lassen von Hunden (Hunde sind an der Leine zu führen).
Art. 5
Pufferzonen der Schutzgebiete
1 In den Pufferzonen der Schutzgebiete sind folgende Aktivitäten gestattet:
a) ausnahmsweise die Errichtung von Masten, falls dies ausserhalb der
Schutzgebiete nicht möglich ist und falls keine andere technische Lösung möglich ist;
b) die Erhaltung der Leitungen; unter Vorbehalt von Artikel 4;
c) die im Alpbewirtschaftungsplan enthaltenen und von der Dienststelle
für Wald und Landschaft genehmigten Massnahmen.
451.346
Art. 6
Weitere Massnahmen
1 Um die Qualität und Quantität der Gewässer zu garantieren, sind die Bestimmungen gemäss Gesetzgebung über den Gewässerschutz auch ober-
und ausserhalb des Schutzgebietes zu befolgen (insbesondere keine
Wasserfassungen, keine Entwässerungen, keine Jauche und keine Pestizide).
Art. 7
Abweichungen
1 Ausnahmebewilligungen können vom Departement zur Erhaltung, Pflege
und Revitalisierung des Biotops sowie für wissenschaftliche und didaktische
Zwecke (Naturlehrpfad) erteilt werden.
2 Neue Wasserfassungen können bei begründetem Bedarf unter Zustimmung des Departements bewilligt werden. Die Wasserfassungen dürfen die
Schutzgebiete nicht schädigen.
Art. 8
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Der Alpbewirtschaftungsplan bestimmt die Rahmenbedingungen der landwirtschaftlichen Nutzung. Die extensive Viehweide im Sommer mit einer
angemessenen Zahl von Tieren, wenig Zufuhr von Mist und eine späte
Mahd sind gemäss den Bedingungen der Dienststelle für Wald und Landschaft gestattet. Diese Bedingungen sind in den Bewirtschaftungsverträgen
aufgeführt, welche gemäss der Verordnung betreffend Bewirtschaftungsverträge an die Landwirtschaft zugunsten von Natur und Landschaft abgeschlossen wurden.
2 Falls die Unterschutzstellung der Moore finanzielle Einbussen oder einen
Mehraufwand an Arbeit zur Folge hat, haben die Bewirtschafter Anrecht auf
eine angemessene Entschädigung.
Art. 9
Touristische Nutzung
1 Der Unterhalt der bestehenden Anlagen ist bis zum Ablauf der Konzessionen gestattet. Die Erneuerung und der Bau von Anlagen sind innerhalb der
Schutzgebiete verboten. Das Überfliegen der Schutzgebiete kann bewilligt
werden, falls diesem keine Schutzziele widersprechen. Die Bestimmungen
des Artikels 5 bleiben vorbehalten.
2 Der Unterhalt der vorhandenen Pisten ist gestattet, soweit er keine Schäden am Moor verursacht. Die Pisten werden nicht mit Fahrzeugen präpariert,
wenn weniger als 50 Zentimeter Neuschnee liegt oder wenn die präparierte
Schneedecke weniger als 20 Zentimeter misst.
451.346
3 Die künstliche Beschneiung ist grundsätzlich verboten. Begrenzte Ausnahmen können erteilt werden, wenn die künstliche Beschneiung wichtig ist. Für
die Herstellung von Kunstschnee dürfen keine Zusätze verwendet werden.
4 Die künstliche Beschneiung ist auf der Rückfahrtpiste zu den Parkplätzen
eingangs von Champoussin erlaubt.
5 Die neuen Leitungen für die Beschneiung müssen ausserhalb der Schutzgebiete erstellt werden.
Art. 10
Wiederinstandstellung
1 Spätestens bis drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Entscheides sind alle
nach dem 1. Juni 1983 erstellten Anlagen und Bauten wie Drainagen, Trafostationen, Pumpstationen, elektrische Leitungen und Dämme zu demontieren.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen gemäss Artikel 5.
Art. 11
Aufsicht
1 Das Naturschutz- und Forstpersonal, die Gemeinde- und Kantonspolizei
sowie die Wild- und Flurhüter sind verpflichtet, alle Widerhandlungen gegen
die Bestimmungen des vorliegenden Entscheides der Dienststelle für Wald
und Landschaft anzuzeigen.
Art. 12
Strafen
1 Widerhandlungen gegen diesen Entscheid werden durch das zuständige
Departement oder den Richter gemäss den Bestimmungen der Natur- und
Heimatschutzgesetzgebung bestraft.
2 Der Verursacher von Schäden an den Schutzgebieten trägt die Kosten der
Wiederinstandstellung.
Art. 13
Inkrafttreten
1 Dieser Entscheid tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
451.346
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
09.11.2005 02.12.2005 Erlass Erstfassung BO/Abl. 48/2005
451.346
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 09.11.2005 02.12.2005 Erstfassung BO/Abl. 48/2005