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9 provisions
§ 2
Zuständigkeit der Kantonspolizei
1 Die Kantonspolizei ist insbesondere zuständig für
a) die Erteilung und den Widerruf von Erwerbsscheinen zum Kauf von Sprengmitteln und
pyrotechnischen Gegenständen (Art. 12 des Sprengstoffgesetzes, Art. 20 und 21 der
Sprengstoffverordnung),
b) die Ausstellung der Bescheinigungen (Art. 29 Abs. 2 der Sprengstoffverordnung) an Bewerber für Sprengstoffausweise,
c) den Entzug von Sprengausweisen (Art. 30 Abs. 3 der Sprengstoffverordnung),
d) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit Sprengmitteln und
Schiesspulver (Art. 10 des Sprengstoffgesetzes, Art. 13 Abs. 4, 17 und 18 der Sprengstoffverordnung),
e) die Überwachung der Herstellung und des Handels von und mit Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver (Art. 28, 29 und 32 des Sprengstoffgesetzes, Art. 32 und 34 der Sprengstoffverordnung).
§ 3
Zuständigkeit des Feuerwehrinspektorates
1 Das Feuerwehrinspektorat ist insbesondere zuständig für
a) die Erteilung und den Entzug von Bewilligungen zum Handel mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken (Art. 10 und 44 des Sprengstoffgesetzes, Art. 17
und 18 der Sprengstoffverordnung),
b) die Überwachung der Schutz- und Sicherheitsvorschriften (Art. 17 bis 22 und 54 bis 57
des Sprengstoffgesetzes),
c) die Einhaltung der baulichen Vorschriften (Art. 42 bis 48 sowie Anhang 2 bis 9 der
Sprengstoffverordnung).
2 Vor der Erteilung einer Bewilligung zum Handel mit Sprengmitteln und Schiesspulver gemäss § 2 lit.
d dieser Verordnung hat das Feuerwehrinspektorat zu prüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen zur
Lagerung solcher Stoffe eingehalten sind.
1) Vom Bundesrat genehmigt am 10. 12. 1981.
2) SR 941.41.
3) SR 941.411.
§ 4 Sprengstoffverordnung 568.400
Zuständigkeit des Amtes für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung 4)
1 Das Amt für Gewerbe, Industrie und Berufsbildung 5) ist zuständig für die Kontrolle der Massnahmen
zum Schutze der Arbeitnehmer (Art. 23 und 34 des Sprengstoffgesetzes).
§ 5
Historische Anlässe
1 Die fachgerechte Verwendung von Schiess- und Schwarzpulver bei historischen Anlässen wie Vogel
Gryff, Barbaraschiessen, 1. August ist - unter Vorbehalt von § 66a des Gesetzes betreffend die
Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (Polizeigesetz, PolG) vom 13. November 1996 - erlaubt. *
§ 6
Verfahrensvorschriften
1 Wer mit Sprengmitteln, Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen für industrielle, technische oder landwirtschaftliche Zwecke handeln will, hat ein schriftliches Gesuch an die Kantonspolizei
zu richten, wer mit pyrotechnischen Gegenständen zu Vergnügungszwecken handeln will, an das Feuerwehrinspektorat.
2 Personen mit Wohnsitz im Kanton Basel-Stadt haben Erwerbsscheine für Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände für technische und industrielle sowie land- und forstwirtschaftliche Zwecke
(Art. 20 Abs. 4 der Sprengstoffverordnung) bei der Kantonspolizei zu beantragen. Sie haben sich darüber auszuweisen, dass sie Gewähr für eine gesetzeskonforme und sachgemässe Verwendung dieser
Stoffe bieten.
§ 7
Rechtsmittel
1 Die Weiterziehung von Verfügungen der kantonalen Vollzugsbehörden richtet sich nach den Normen
des kantonalen Verwaltungsverfahrens und der eidgenössischen Sprengstoffgesetzgebung (Art. 36
Sprengstoffgesetz).
§ 8
Gebühren
1 Die Gebühren betragen:
a) Verkaufsbewilligungen: CHF 20 bis CHF 200
b) Prüfung betreffend Sprengstoffausweise: CHF 20 bis CHF 200
c) Sprengausweise: CHF 20
d) Erwerbsscheine
1. für Grossverbraucher (generelle Bewilligung pro Kalenderjahr): CHF 40
2. für Kleinverbraucher: CHF 10
§ 9 e) besondere Kontrollen: CHF 50 bis CHF 200
Aufhebung bisherigen Rechts
1 ... 6)
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird mit der Genehmigung durch den Bundesrat wirksam. 7)
4) § 4 Titel: Jetzt Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
5) § 4: Jetzt Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA).
6) § 9 ist hinfällig und wird hier nicht abgedruckt.
7) Vom Bundesrat genehmigt am 10. 12. 1981.
Sprengstoffverordnung 568.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
13.10.1981 10.12.1981 Erlass Erstfassung KB 19.12.1981
09.12.2008 01.01.2009 § 1 totalrevidiert -
05.05.2020 01.07.2020 § 5 Abs. 1 geändert KB 09.05.2020
Sprengstoffverordnung 568.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 13.10.1981 10.12.1981 Erstfassung KB 19.12.1981
§ 1 09.12.2008 01.01.2009 totalrevidiert -
§ 5 Abs. 1 05.05.2020 01.07.2020 geändert KB 09.05.2020