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16 provisions
§ 1 I. Schutz der Freizeitgärten
Anwendungsbereich
1 Die Bestimmungen der §§ 1–5 sind anwendbar auf Freizeitgartenareale, welche vom Kanton oder
von den Gemeinden Bettingen und Riehen innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets bereitgestellt
werden.
§ 2
Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Bereitstellung und langfristige Sicherung eines genügenden
Angebots an Freizeitgärten innerhalb und ausserhalb des Kantonsgebiets für die im Kanton wohnhafte
Bevölkerung.
2 Insgesamt sollen Freizeitgartenareale im Umfang von mindestens 82 Hektaren zur Verfügung stehen,
davon wenigstens 40 Hektaren auf Stadtgebiet.
3 Freizeitgärten sollen sich in Wohnortnähe befinden.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Die Bereitstellung und langfristige Sicherung der Freizeitgartenareale werden insbesondere
gewährleistet durch:
a) die kommunale Nutzungsplanung, insbesondere durch Zuweisung der Areale in eine
spezielle Nutzungszone;
b) Abschluss langfristiger Nutzungsverträge;
c) Erwerb geeigneter Gebiete.
2 Gartenareale auf Stadtgebiet sind in der Regel zonenrechtlich zu schützen.
§ 4
Aufwertung der bestehenden Areale
1 Bestehende Freizeitgartenareale sollen mit geeigneten Massnahmen qualitativ aufgewertet werden,
insbesondere dadurch, dass sie mit öffentlichen Grünflächen und Freizeitangeboten verbunden werden.
§ 5
Aufhebung von Freizeitgärten
1 Müssen Gartenareale oder Teile davon aus überwiegenden öffentlichen Interessen, beispielsweise zur
Aufwertung im Sinne des § 4, oder aus zwingenden Gründen, aufgehoben werden, ist der betroffenen
Pächterin oder dem betroffenen Pächter ein Ersatzgarten in gleicher Qualität anzubieten.
2 Nachträglich unnütz gewordene Aufwendungen und Investitionen der Pächterinnen und Pächter sind
angemessen zu entschädigen.
Freizeitgärten: Gesetz 911.900
II. Verpachtung der Freizeitgärten durch den Kanton
1. Verpachtung innerhalb des Kantons
§ 6
Pachtverträge
1 Die Abgabe von Freizeitgärten durch das zuständige Amt erfolgt über langfristige Pachtverträge.
2 Freizeitgärten werden hauptsächlich an im Kanton wohnhafte Personen in der Reihenfolge ihrer Anmeldungen und unter Berücksichtigung ihrer Wohnquartiere abgegeben.
3 Das zuständige Departement legt fest, unter welchen Bedingungen Gärten an Personen verpachtet
werden können, welche nicht oder nicht mehr im Kanton wohnhaft sind.
§ 7
Freizeitgarten-Vereine
1 Die Pachtvergabe erfolgt mit der Auflage, dass die einzelnen Pächter und Pächterinnen sich in Freizeitgarten-Vereinen zusammenschliessen und organisieren.
2 In der Regel ist für jedes Freizeitgartenareal je ein separater Verein zu gründen.
3 Die Vereinsstatuten müssen vorsehen, dass jede Person, die im betreffenden Areal einen Freizeitgar -
ten pachtet, mit Abschluss des Pachtvertrags Mitglied des Vereins wird und dass diese Mitgliedschaft
mit Beendigung des Pachtvertrags endet.
4 Im Übrigen müssen die Vereine sich geeignete Statuten geben, um gewährleisten zu können, dass ih -
re Mitglieder die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einhalten. Die Freizeitgartenkommission kann den Vereinen weitere Aufgaben zuweisen.
§ 8
Pächterinnen und Pächter
1 Die Pächterinnen und Pächter sind verpflichtet, die von der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente einzuhalten.
§ 9
Entzug des gepachteten Landes
1 Bei groben Verstössen kann den Pächterinnen und Pächtern, welche die Vorschriften nicht einhalten,
das gepachtete Land sofort und ohne Entschädigung entzogen werden.
§ 10
Kündigung der Pachtverträge
1 Werden gemäss § 5 Freizeitgärten aufgehoben, haben die Kündigungen der Pachtverträge in der Regel vor dem 31. Dezember auf Ende des nächsten Jahres zu erfolgen.
2 Pächterinnen und Pächtern, welche auf einen Ersatzgarten verzichten, kann eine angemessene Entschädigung bezahlt werden.
§ 11
Freizeitgartenkommission
1 Die Freizeitgartenkommission besteht aus 7 Mitgliedern. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements sowie die Leiterin oder der Leiter des zuständigen Amtes gehören ihr von
Amtes wegen an. Die restlichen Mitglieder werden vom Regierungsrat auf seine Amtsdauer gewählt,
drei davon auf Vorschlag des Zentralverbandes der Basler Freizeitgarten-Vereine.
2 Den Vorsitz hat die Vorsteherin oder der Vorsteher des zuständigen Departements. Sie oder er kann
den Vorsitz ausser bei der Behandlung von Rekursen der Leiterin oder dem Leiter des zuständigen
Amtes übertragen.
3 Der Freizeitgartenkommission kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:
a) Aufsicht über die Freizeitgärten;
b) Festsetzung der Pachtzinsen und Entschädigungen bei Kündigung durch das zuständige
Amt;
Freizeitgärten: Gesetz 911.900
c) Erlass von Reglementen mit Vorschriften insbesondere über Anlegung, Bepflanzung und
Unterhalt der Freizeitgärten;
d) Festlegung der Aufgaben der Freizeitgarten-Vereine;
e) Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des zuständigen Amtes.
§ 12
Das zuständige Amt
1 Das zuständige Amt sorgt für die Durchsetzung der Bestimmungen dieses Abschnitts sowie der von
der Freizeitgartenkommission erlassenen Reglemente und erlässt die hierzu notwendigen Verfügungen.
§ 13
Rechtsweg
1 Gegen Verfügungen des zuständigen Amtes kann Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben
werden.
2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Gesetz betreffend die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung des Kantons Basel-Stadt.
2. Verpachtung ausserhalb des Kantonsgebiets
§ 14
Analoge Regelung
1 Das zuständige Amt trifft die notwendigen vertraglichen Abmachungen, um die Verpachtung von
Gärten ausserhalb des Kantonsgebiets, insbesondere die Rechte und Pflichten der Pächterinnen und
Pächter, soweit möglich analog zur Verpachtung innerhalb des Kantonsgebiets zu regeln.
§ 15 III. Verpachtung der Freizeitgärten durch die Gemeinden
Die Gemeinden
1 Die Gemeinden regeln die Verpachtung der von ihnen zur Verfügung gestellten Gärten, die Zuständigkeiten sowie den gemeindeinternen Rechtsweg selbst.
§ 16 IV. Ausführungs- und Schlussbestimmungen
Ausführungsbestimmung
1 Der Regierungsrat kann Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erlassen.
Schlussbestimmung
Dieses Gesetz ist zu publizieren. Es unterliegt dem Referendum. Der Regierungsrat bestimmt nach
Eintritt der Rechtskraft den Zeitpunkt der Wirksamkeit. 1) Auf den gleichen Zeitpunkt wird der Grossratsbeschluss betreffend Verpachtung von Familiengärten vom 16. November 1994 aufgehoben.
1) Wirksam seit 1. 6. 2013.
Freizeitgärten: Gesetz 911.900
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
19.12.2012 01.06.2013 Erlass Erstfassung KB 22.12.2012
Freizeitgärten: Gesetz 911.900
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 19.12.2012 01.06.2013 Erstfassung KB 22.12.2012