1) Der Protest ist auf ein besonderes Blatt zu setzen, das mit dem Wechsel verbunden wird. Die Verbindungsstelle soll mit dem Amtssiegel versehen werden. Ist dies geschehen, so braucht der Unterschrift des Protestbeamten ein Amtssiegel nicht beigefügt zu werden.
2) Wird der Protest unter Vorlegung mehrerer Ausfertigungen desselben Wechsels oder unter Vorlegung der Urschrift und einer Abschrift erhoben, so genügt die Verbindung des Protestes mit einer der Ausfertigungen oder dem Originalwechsel. Auf den anderen Ausfertigungen oder der Abschrift ist zu vermerken, dass sich der Protest auf einer der übrigen Ausfertigungen oder auf der Urschrift befindet.
Art. 82
1) Der Protest, den der Inhaber einer Abschrift nach Art. 68 Abs. 2 gegen den Verwahrer der Urschrift erheben lässt, ist auf ein Blatt zu setzen, das mit der Abschrift verbunden wird.
2) Ist der Wechsel nur zu einem Teil der Wechselsumme angenommen worden und wird deshalb Protest erhoben, so ist eine Abschrift des Wechsels anzufertigen und der Protest auf ein Blatt zu setzen, das mit der Abschrift verbunden wird. Die Abschrift hat auch die auf dem Wechsel befindlichen Indossamente und anderen Vermerke zu enthalten.
3) Die Vorschrift des Art. 81 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung.
Art. 83
Muss eine wechselrechtliche Leistung von mehreren Personen oder von derselben Person mehrfach verlangt werden, so ist über die mehrfache Aufforderung nur eine Protesturkunde erforderlich.
Art. 84
Der Wechsel kann an den Protestbeamten bezahlt werden. Die Befugnis des Protestbeamten zur Annahme der Zahlung kann nicht ausgeschlossen werden.
Art. 85
1) Schreibfehler, Auslassungen und sonstige Mängel der Protesturkunde können bis zur Aushändigung der Urkunde an denjenigen, für den der Protest erhoben worden ist, von dem Protestbeamten berichtigt werden. Die Berichtigung ist als solche unter Beifügung der Unterschrift kenntlich zu machen.
2) Von dem Protest ist eine beglaubigte Abschrift zurückzubehalten. Über den Inhalt des Wechsels oder der Wechselabschrift ist ein Vermerk aufzunehmen. Der Vermerk hat zu enthalten:
a) den Betrag des Wechsels;
b) die Verfallzeit;
c) den Ort und den Tag der Ausstellung;
d) den Namen des Ausstellers, den Namen dessen, an den oder an dessen Order gezahlt werden soll, und den Namen des Bezogenen;
e) falls eine vom Bezogenen oder bei eigenen Wechseln vom Aussteller verschiedene Person angegeben ist, bei der die Zahlung geleistet werden soll, den Namen dieser Person sowie die Namen der etwaigen Notadressen und derjenigen, die den Wechsel zu Ehren angenommen haben.
3) Die Abschriften und Vermerke sind geordnet aufzubewahren.
Art. 86
Proteste sollen in der Zeit von neun Uhr vormittags bis sechs Uhr abends erhoben werden, ausserhalb dieser Zeit nur dann, wenn derjenige, gegen den protestiert wird, ausdrücklich einwilligt.
Art. 87
Die Vorlegung zur Annahme oder Zahlung, die Protesterhebung, die Abforderung einer Ausfertigung sowie alle sonstigen bei einer bestimmten Person vorzunehmenden Handlungen müssen in deren Geschäftsräumen oder, wenn sich solche nicht ermitteln lassen, in deren Wohnung vorgenommen werden. An anderer Stelle kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen.
Art. 88
1) Ist in dem Protest vermerkt, dass sich die Geschäftsräume oder die Wohnung trotz sorgfältiger Nachforschung nicht haben ermitteln lassen, so ist der Protest nicht deshalb unwirksam, weil die Ermittlung möglich war.
2) Die Verantwortlichkeit des Protestbeamten, der es unterlässt, geeignete Ermittlungen anzustellen, wird durch die Vorschrift des ersten Absatzes nicht berührt. Ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde oder Poststelle des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Protestbeamte zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet.
2. Abschnitt
Art. 89
1) Ist die wechselmässige Verbindlichkeit des Ausstellers oder des Annehmers durch Verjährung oder dadurch erloschen, dass eine zur Erhaltung des Wechselrechts notwendige Handlung versäumt worden ist, so bleiben sie dem Inhaber des Wechsels soweit verpflichtet, als sie sich mit dessen Schaden bereichern würden. Der Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung verjährt in drei Jahren nach dem Erlöschen der wechselmässigen Verbindlichkeit.
2) Gegen die Indossanten, deren wechselmässige Verbindlichkeit erloschen ist, findet ein solcher Anspruch nicht statt.
3. Abschnitt
Art. 90
1) Für das Verfahren zur Kraftloserklärung von Wechseln gelten die Vorschriften der §§ 78, 79, 79a, 97 bis 102 der Schlussabteilung zum Personen- und Gesellschaftsrecht, LGBl. 1926 Nr. 4, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird. Die Aufgebotsfrist beträgt zwei Monate; sie läuft, wenn der Wechsel noch nicht fällig ist, vom ersten Tage nach der Verfallzeit des Wechsels. Von der Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung sind, soweit dies tunlich ist, alle im Wechsel genannten Personen zu verständigen. Nach Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung und nach der Verfallzeit des Wechsels kann der Antragsteller vom Annehmer eines gezogenen Wechsels (Aussteller eines eigenen Wechsels) oder dessen Wechselbürgen Zahlung fordern, wenn er bis zur Kraftloserklärung Sicherheit leistet. Ohne eine solche Sicherstellung ist der Antragsteller nur berechtigt, zu verlangen, dass die Wechselsumme auf seine Kosten bei Gericht hinterlegt werde. Der Verpflichtete, der diesem Verlangen entspricht, wird von seiner Wechselverbindlichkeit frei.
2) Eine abhanden gekommene oder vernichtete Protesturkunde kann durch ein Zeugnis über die Protesterhebung ersetzt werden. Es ist von jener Stelle zu erteilen, die die beglaubigte Abschrift der Urkunde verwahrt. In dem Zeugnis muss der Inhalt des Protestes und des gemäss Art. 85 Abs. 2 aufgenommenen Vermerkes angegeben sein.
4. Teil
Art. 91
1) Die Fähigkeit einer Person, eine Wechselverbindlichkeit einzugehen, bestimmt sich nach dem Rechte des Staates, dem sie angehört. Erklärt dieses Recht das Recht eines anderen Staates für massgebend, so ist das letztere Recht anzuwenden.
2) Wer nach dem im vorstehenden Absatz bezeichneten Recht nicht wechselfähig ist, wird gleichwohl gültig verpflichtet, wenn die Unterschrift in dem Gebiete eines Staates abgegeben worden ist, nach dessen Recht er wechselfähig wäre. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn die Verbindlichkeit von einem liechtensteinischen Staatsangehörigen im Ausland übernommen worden ist.
Art. 92
1) Die Form einer Wechselerklärung bestimmt sich nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet die Erklärung unterschrieben worden ist.
2) Wenn jedoch eine Wechselerklärung, die nach den Vorschriften des vorstehenden Absatzes ungültig ist, dem Rechte des Staates entspricht, in dessen Gebiet eine spätere Wechselerklärung unterschrieben worden ist, so wird durch Mängel in der Form der ersten Wechselerklärung die Gültigkeit der späteren Wechselerklärung nicht berührt.
3) Eine Wechselerklärung, die ein liechtensteinischer Staatsangehöriger im Auslande abgegeben hat, ist im Inland gegenüber anderen liechtensteinischen Staatsangehörigen gültig, wenn die Erklärung den Formerfordernissen des inländischen Rechtes genügt.
Art. 93
1) Die Wirkungen der Verpflichtungserklärungen des Annehmers eines gezogenen Wechsels und des Ausstellers eines eigenen Wechsels bestimmen sich nach dem Rechte des Zahlungsortes.
2) Die Wirkungen der übrigen Wechselerklärungen bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet die Erklärungen unterschrieben worden sind.
Art. 94
Die Fristen für die Ausübung der Rückgriffsrechte werden für alle Wechselverpflichteten durch das Recht des Ortes bestimmt, an dem der Wechsel ausgestellt worden ist.
Art. 95
Das Recht des Ausstellungsortes bestimmt, ob der Inhaber eines gezogenen Wechsels die seiner Ausstellung zugrunde liegende Forderung erwirbt.
Art. 96
1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.
2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.
Art. 97
Die Form des Protestes und die Fristen für die Protesterhebung sowie die Form der übrigen Handlungen, die zur Ausübung oder Erhaltung der Wechselrechte erforderlich sind, bestimmen sich nach dem Rechte des Staates, in dessen Gebiet der Protest zu erheben oder die Handlung vorzunehmen ist.
Art. 98
Das Recht des Zahlungsortes bestimmt die Massnahmen, die bei Verlust oder Diebstahl eines Wechsels zu ergreifen sind.
5. Teil
Art. 99
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf die Allgemeine Wechselordnung verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Wechselgesetzes.
Art. 100
1) Folgende Vorschriften treten ausser Kraft:
a) die Allgemeine Wechselordnung samt Vorschriften über das Verfahren in Wechselsachen vom 20. November 1858;
b) das Einführungspatent vom 20. November 1858;
c) der dritte Teil der Schlussabteilung, Einführungs- und Übergangsbestimmungen zum Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926, LGBl. 1926 Nr. 4, mit seinem § 154 Abs. 1 und 2.
2) Aufgehoben
Art. 101
Dieses Gesetz wird als nicht dringlich erklärt und tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.
gez. Franz Josef
gez. Dr. Alfred Hilbe
Fürstlicher Regierungschef
Übergangsbestimmungen