Open at the publisher →
In force since 1999-03-03, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 ce002dcf2604f8e2981589a95a2546aa5ac224ed81ea25fb464b0860d37933ad
3 provisions
§ 1 (vom 2./22. Dezember 1998)1
1 In den zürcherisch-schaffhausischen Grenzabschnitten des
Rheins bestehen dreizehn Fischereireviere, welche sich auf das Hoheitsgebiet beider Vertragskantone erstrecken. In vier Revieren steht das
Recht zur Ausübung der Fischerei (Fischereirecht) allein dem Kanton
Zürich, in neun allein dem Kanton Schaffhausen zu.
2 Der Kanton Zürich ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in
den Revieren:
a. «Ellikerwasser»; linke Stromhälfte von der Rheinpegelstation bei der
Gemeindegrenze Rheinau/Marthalen bis zur schaffhausisch-badischen Landesgrenze, von dort ganze Strombreite bis zur zürcherischschaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung
(einschliesslich Rheinaltwasserläufe, jedoch ohne Bruggloch unterhalb Ellikon und ohne Thur).
b. «Flaacherwasser»; ganze Strombreite von der zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches bis zur Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches (ohne Dorfbach Flaach).
c. Abschnitt oberhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Fischereigrenztafel bei der Mündung des Rettigbaches bis auf Höhe der
Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei
Tössegg».
d. Abschnitt unterhalb Tössegg; ganze Strombreite von der Höhe der
Linie «rechtes Tössufer–Fischereigrenztafel rechtes Rheinufer bei
Tössegg» bis zur Strassenbrücke in Eglisau (ohne Töss).
Der Kanton Schaffhausen ist alleiniger Inhaber des Fischereirechtes in den Revieren:
e. «Büsingerwasser»; ganze Strombreite vom Kirchbergerbach oberhalb Büsingens, abgegrenzt durch zwei Marchen, bis zur Landesgrenze bei der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123).
f. «Rheinhaldewasser»; ganze Strombreite von der Landesgrenze bei
der Rheinhalde (Landesgrenzstein 123) bis zur Eisenbahnbrücke
Schaffhausen-Feuerthalen.
923.75 Übereinkunft über die Fischerei
g. «Badanstalt-Wasser»; ganze Strombreite von der Eisenbahnbrücke
Schaffhausen-Feuerthalen bis zu den beiden Fischereigrenztafeln
auf Höhe «Beckenburg».
h. «EW–Wasser»; ganze Strombreite von den beiden Fischereigrenztafeln auf Höhe «Beckenburg» bis zur Linie, welche die Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen verbindet.
i. «Flurlingerwasser»; ganze Strombreite von der Linie, welche die
Oberkanten der Pfeiler der Rheinbrücke Schaffhausen-Flurlingen
verbindet, bis zur Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen.
j. «Unteres Im Thurn’sches Wasser» (Buchhalde-Wasser); ganze
Strombreite von der Rheinbrücke Neuhausen am Rheinfall-Flurlingen bis zum Rheinfall.
k. «Rheinfall-Wasser»; ganze Strombreite vom Rheinfall bis zur Fischereigrenztafel zirka 300 m unterhalb des Rheinfalls, von dort
rechte Stromhälfte bis zur Fischereigrenze zwischen Nohl und
Altenburg.
l. «Oberes Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der zürcherischschaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Thurmündung
bis auf Höhe des Verbindungsdammes zur unteren Insel, einschliesslich Altläufe.
m. «Unteres Rüdlingerwasser»; ganze Strombreite von der Höhe des
Verbindungsdammes zur unteren Insel bis zur zürcherisch-schaffhausischen Fischereigrenztafel unterhalb der Mündung des Flaacherbaches, einschliesslich Altläufe.
§ 2
Für die Fischerei in den in § 1 aufgeführten Revieren wird,
unter Vorbehalt der bundesrechtlichen Bestimmungen, folgende Vereinbarung getroffen:
1. Die Weiterverleihung der Berechtigung zum Fischfang in einem
Revier erfolgt nach den Vorschriften des Kantons, dem das Fischereirecht am Revier zusteht.
2. Für die Ausübung der Fischerei sind in Revieren mit Fischereirecht
zugunsten des Kantons Zürich die zürcherischen und in Revieren
mit Fischereirecht zugunsten des Kantons Schaffhausen die schaffhausischen Fischereivorschriften massgebend.
3. Die Fischereiaufseher der Vertragskantone sind in Revieren mit
Fischereirecht zugunsten ihres Kantons ohne Rücksicht auf den
Verlauf der Kantonsgrenze zur Ausübung der Fischereiaufsicht berechtigt.
Die Polizeiorgane wirken an der Fischereiaufsicht innerhalb des
Hoheitsgebietes ihres Gemeinwesens mit.
Übereinkunft über die Fischerei 923.75
4. Verzeigungen von Übertretungen der Fischereivorschriften erfolgen bei der zuständigen Behörde des Tatortes. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen des Tatortkantons. Die materielle Beurteilung der Übertretungen richtet sich, soweit nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen3 zur Anwendung gelangen, nach den gemäss Ziff. 2 massgebenden kantonalen Vorschriften.
Die Vertragskantone setzen sich von der Erledigung der Verzeigungen gegenseitig in Kenntnis. Der Inhaber des Fischereirechts
entscheidet über die zu ergreifenden administrativen Massnahmen.
5. Die statistischen Erhebungen über den Fischereibetrieb und deren
Auswertung sind Sache des Fischereirechtsinhabers. Das Zahlenmaterial steht dem anderen Vertragskanton jederzeit zur Einsicht
offen.
6. Die fischereiliche Bewirtschaftung obliegt dem Kanton, dem das
Fischereirecht zusteht. Mit dem Ziel einer einheitlichen Bewirtschaftung im Rahmen der Bundesgesetzgebung2 orientieren sich
die Vertragskantone alljährlich gegenseitig über ihre Besatzmassnahmen im Vertragsgebiet und die genaue Herkunft des verwendeten Besatzmaterials.
7. Fischereirechtliche Bewilligungen für technische Eingriffe in die
Gewässer des Vertragsgebietes werden durch die zuständigen kantonalen Behörden innerhalb ihres Hoheitsgebietes erteilt. Soweit
die Eingriffe Gewässerabschnitte mit Fischereirecht zugunsten des
anderen Kantons berühren, ist dieser vorgängig zur Vernehmlassung einzuladen.
8. Die Vertragskantone orientieren sich gegenseitig über geplante
und durchgeführte Änderungen ihres kantonalen Fischereirechtes.
§ 3
Diese Übereinkunft tritt nach Annahme durch die Regierungen der beteiligten Kantone4 und Genehmigung durch den Bund5 in
Kraft und dauert bis zum 31. Dezember 1999. Sie gilt jeweils als für die
Dauer eines Jahres verlängert, sofern sie nicht sechs Monate vor Ablauf der Vertragsdauer von einem der Vertragskantone gekündigt wird.
1 OS 55, 113.
2 SR 814.20 ff.
3 SR 923.0.
4 Vom Regierungsrat des Kantons Zürich am 2. Dezember 1998, vom Regierungsrat des Kantons Schaffhausen am 22. Dezember 1998 genehmigt.
5 Vom Bund genehmigt am 3. März 1999.