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40 provisions
Art. 1 Stundenplan und Lehrplan
1
Unterricht ausserhalb des Schulzimmers bereichert den Schulalltag und erweitert den Erfahrungsraum der Schülerinnen und Schüler. Er orientiert sich grundsätzlich am Lehrplan. Die Schulkommission erwartet, dass jedes Kind im Verlauf seiner Schulzeit zahlreiche Gelegenheiten bekommt, an verschiedenen Schulveranstaltungen teilzunehmen und damit die fachlichen und überfachlichen Kompetenzen stärken kann.
2
Schulleitung, Lehrpersonen, Aufsichtsbehörden und Erziehungsberechtigte haben Anspruch zu wissen, wann Unterricht gehalten wird.
Art. 2 Absprachen
1
Lager und Projektwochen müssen von der Schulleitung genehmigt werden. Bei Exkursionen, Schulreisen und einem Projekttag genügt die Rücksprache mit der Schulleitung und eine Absprache mit den betroffenen Lehrpersonen.
Art. 3 Rechtzeitige Benachrichtigung
1
Bei schulischen Anlässen wie Schulreisen, Exkursionen, Sporttagen, Klassenlagern sind folgende Stellen, sofern diese betroffen sind, durch die durchführende Lehrperson rechtzeitig schriftlich zu benachrichtigen:
a)
Erziehungsberechtigte
b)
Schulleitung
c)
Fachpersonen (speziell: Religion, Grundkurs Musik, Logopädie, Psychomotorik, Deutsch für Fremdsprachige)
d)
Modulare Tagesschule
e)
Hauswarte
f)
Zahnprophylaxe, Schularzt
2
Zusätzlich sind die Schülerinnen und Schüler darauf hinzuweisen, ihre Musik- und Therapiestunden abzusagen.
Art. 4 Versicherung
1
Schüler und Schülerinnen sind bei Schulveranstaltungen nicht durch die Schule gegen Unfall versichert.
Art. 5 Zustimmung der Erziehungsberechtigten
1
Die Teilnahme an mehrtägigen Wanderungen, Lagern und Exkursionen hängt von der Zustimmung der Erziehungsberechtigten ab.
2
Untersagen die Erziehungsberechtigten ihrem Kind teilzunehmen, so hat die Lehrperson für Ersatzunterricht zu sorgen. Grundsätzlich besuchen diese Schülerinnen und Schüler den Unterricht der gleichen Stufe oder werden durch die Lehrperson beschäftigt.
3
Ausser bei gesundheitlichen Gründen sollen die Schülerinnen und Schüler bei obligatorischen, eintägigen Schulreisen mit Wanderungen mitgehen. Solche Anlässe greifen nur wenig in die Obhut der Eltern ein und gelten als angemessener Teil körperlicher Fitness und sozialer Erziehung.
Art. 6 Rechtliche Stellung der Lehrpersonen in Lagern
1
Für Schullager ändert sich die rechtliche Stellung der Lehrperson. Sie hat nicht mehr nur die übliche Weisungsgewalt der Lehrperson im Rahmen der Schulgesetzgebung, sondern auch die eines Hausvorstandes[1]. Für diese Zeit gehen die elterlichen Erziehungsrechte und Weisungsrechte teilweise auf die Lehrperson über.
2
Soweit das Selbstbestimmungsrecht des Kindes nicht tangiert ist, stehen der Lagerleitung Befugnisse zu, die sonst den Eltern vorbehalten bleiben. Entsprechend dieser erweiterten Weisungsgewalt, welche sich aus der Tatsache der Hausgemeinschaft ergibt, geht die verantwortliche Lehrperson eine erweiterte zivilrechtliche Haftung ein. Während die Lehrperson sonst nur aus Verschulden haftet, haftet sie nun kausal, d.h. die Lehrperson muss nachweisen können, dass sie das «übliche und durch die Umstände gebotene Mass von Sorgfalt in der Beaufsichtigung» beachtet hat.
3
Kann eine Lehrperson diese erweiterte Verantwortung für einen bestimmten Schüler oder eine bestimmte Schülerin nicht übernehmen, kann sie diese/n mit Bewilligung durch die zuständige Schulleitung vom Lager suspendieren und anderweitig beschäftigen, resp. den Unterricht in einer anderen Klasse besuchen lassen.
Art. 7 Dauer/Kompensation
1
Fachlehrpersonen, die nicht an der Exkursion, der Schulreise oder der Projektwoche teilnehmen oder nicht ins Lager gehen, kompensieren den dadurch entstehenden Stundenausfall nach Rücksprache mit der Schulleitung.
Art. 8 Transport
1
In der Regel benützen die Klassen die öffentlichen Verkehrsmittel oder den Car bzw. den Kleinbus eines professionellen Transportunternehmens. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung den Schülertransport durch die Lehrperson mit einem Kleinbus bewilligen. Dabei klärt die Lehrperson ab, ob ihr Fahrausweis dafür zulässig, das Fahrzeug entsprechend versichert ist und die Insassen über die Haftpflichtversicherung ausreichend versichert sind[2].
2
Die Klasse wird in der Regel von mindestens einer der Klasse bekannten Lehrperson und einer weiteren erwachsenen Person begleitet. Für kürzere Strecken mit der Bahn, insbesondere bei Fahrten ohne Umsteigen, oder bei Reisen mit dem Car, reicht es, wenn eine erwachsene Person die Reise begleitet. Die Schulleitung ist dementsprechend zu informieren.
3
Werden Schülerinnen oder Schüler der Primarschule oder der 1. Oberstufe von Lagern oder Schulreisen vorzeitig nach Hause geschickt, dürfen diese nicht ohne Begleitung einer erwachsenen Person nach Hause fahren oder gehen. Bei ausdrücklicher Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen Schülerinnen und Schüler der 2. und 3. Oberstufe die Heimreise alleine bewältigen.
Art. 9 Zweck
1
Je nach Unterrichtsthema können halb- oder ganztägige Exkursionen durchgeführt werden. Die Anzahl der Exkursionen ist pro Schuljahr in einem vertretbaren Rahmen zu halten.
Art. 10 Kosten
1
Die Erziehungsberechtigten dürfen mit Ausnahme der Verpflegung nicht mit Kosten während der obligatorischen Unterrichtszeit belastet werden. Die Gemeinde stellt pro Schulkind einen der Stufe angepassten Exkursionskredit pro Jahr zur Verfügung.
Art. 11 Exkursionen ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit
1
Exkursionen können auf freiwilliger Basis auch ausserhalb der ordentlichen Unterrichtszeit unter der Leitung einer Lehrperson durchgeführt werden. Die Erziehungsberechtigten sind über solche Anlässe schriftlich zu informieren und haben ihr Kind dazu schriftlich anzumelden.
2
Das von den Eltern durch ihre Anmeldung genehmigte Programm ist der Schulleitung rechtzeitig bekanntzugeben. Exkursionen ausserhalb der Unterrichtszeit gehen in der Regel zu Lasten der Eltern.
Art. 12 Zweck
1
Sporttage dienen der körperlichen Fitness, der Stärkung des Gemeinschaftserlebnisses und der Schulkultur.
Art. 13 Dauer
1
Jede Klasse hat im Sommer und im Winter Anspruch auf einen oder zwei Sporthalbtage. Für alle Oberstufenklassen findet im Sommer wie im Winter ein obligatorischer, gemeinsamer Sporttag statt.
Art. 14 Kosten
1
Die Beiträge der Gemeinde für schulsportliche Veranstaltungen während der obligatorischen Unterrichtszeit werden periodisch neu festgelegt und sind in den Richtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung / Kultur geregelt (SRS 4.2-4).
Art. 15 Begleitperson
1
Die Anzahl der Begleitpersonen richtet sich nach Alter und Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler.
Art. 16 Informationen
1
Die Erziehungsberechtigten und die Schulleitung sind im Vorfeld der Sporttage über folgende Punkte schriftlich zu informieren:
a)
Örtlichkeiten (Skigebiet)
b)
Begleitpersonen
c)
Abfahrts- und Heimkehrzeit
d)
Ausrüstung
e)
Verpflegung
f)
Tätigkeiten
Art. 17 Sicherheit bei Wintersporttag und Wintersportlager
1
Unkontrolliertes, individuelles Bewegen im Skigebiet ist untersagt. Die Schülerinnen und Schüler bewegen sich in definierten Gruppen in definiertem Gebiet. Die Kinder der Primarschule werden dabei jederzeit von einer erwachsenen Person angeführt. Die Schülerinnen und Schüler der Oberstufe dürfen für einzelne Abfahrten in klar definierten Gruppen (mindestens 3, mit zwei Mobiltelefonen ausgestattet) an bezeichneten Anlagen selbständig fahren. Die Lehrpersonen bewegen sich auf denselben Anlagen wie die Schülerinnen und Schüler. Die letzte Talabfahrt sollte aufgrund der Ermüdung der Jugendlichen immer in Begleitung erfolgen.
2
Die Begleitpersonen haben ein Handy (und die entsprechenden Notfallnummern 144 und REGA 1414), einen Plan des Skigebietes und ein Ersthilfeset dabei.
3
Auf der Piste ist das Tragen eines Schneesporthelmes obligatorisch.
4
Die FIS-Regeln sind vorgängig im Unterricht zu besprechen.
Art. 18 Berechtigung
1
Grundsätzlich findet jährlich eine Schulreise statt, dies in Absprache mit der Schulleitung. Die Klassenlehrpersonen sind berechtigt, jedes Jahr eine Schulreise zu organisieren. In den Schuljahren, in welchen ein Klassenlager stattfindet, entfällt die Schulreise.
2
Bei der Planung der Schulreise ist darauf zu achten, dass sie in Bezug auf Erlebnisgehalt, Reise- und Marschdauer der jeweiligen Stufe angepasst ist. Terminierte und administrative Arbeiten, schulärztliche Untersuche etc. müssen von den Lehrpersonen eingehalten werden. Ausnahmen können von der Schulleitung bewilligt werden.
Art. 19 Dauer
1
Die maximale Dauer der Schulreise wird wie folgt festgelegt:
a)
1. bis 7. Schuljahr: 1 Tag ohne Übernachtung
b)
8. und 9. Schuljahr: 2 Tage mit 1 Übernachtung
Art. 20 Kosten
1
Die Kosten für die Schulreise gehen mit Ausnahme der Verpflegung zu Lasten der Gemeinde. Die Elternbeiträge für die Verpflegung dürfen die definierten Beträge (SRS 4.2-4) pro Tag nicht überschreiten.
Art. 21 Begleitpersonal
1
Auf Schulreisen muss die Klasse neben der Lehrperson mindestens durch eine geeignete erwachsene Person begleitet werden. Die Person ist vorgängig eingehend zu orientieren.
2
Lehrpersonen aus der Gemeinde Risch ist die Begleitung einer Schulreise in Absprache mit der Schulleitung möglich, wenn der Unterricht in ihren eigenen Klassen sichergestellt ist und möglichst keine Stellvertretungskosten nach sich ziehen.
3
Allfällige Reise- und Übernachtungsspesen der Begleitperson werden durch die Gemeinde vergütet.
Art. 22 Berechtigung
1
Die Schüler und Schülerinnen der 5. bis 9. Klassen sind berechtigt, an einem einwöchigen Wintersportlager teilzunehmen. Wenn im Lager der 5./6. Klasse zu wenig Anmeldungen vorliegen, können Kinder der 4. Klasse für die Teilnahme angefragt werden.
2
Ein Lager muss von mindestens 15 Teilnehmern besucht werden.
Art. 23 Lagergesuche
1
Bis zum jeweils bekanntgegebenen Budgettermin müssen Wintersportlager mit der ungefähren Teilnehmerzahl dem Rektorat gemeldet werden.
Art. 24 Kosten
1
Die Finanzierung der Lagerkosten erfolgt durch:
a)
Beiträge der Gemeinde gemäss Budget
b)
Elternbeiträge
c)
Allfällige Klassenaktionen
d)
Jugend und Sport-Beiträge
2
Die Beiträge der Gemeinde an Skilager werden in den Richtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung / Kultur geregelt (SRS 4.2-4). Allfällige Entschädigungen von Hilfs- und Küchenpersonal, die nicht zum Lehrkörper gehören, müssen im Lagerbudget enthalten sein.
3
Muss ein Lager aufgrund einer zu kleinen Teilnehmerzahl abgesagt werden, übernimmt die Gemeinde anfallende Lagerhauskosten.
4
Mit der Pauschale sind die Rekognoszierungskosten abgedeckt.
Art. 25 Arbeitszeitregelung für Lehrpersonen
1
Gemäss dem Berufsauftrag für Lehrpersonen können für die Teilnahme an der Sportwoche 42 Arbeitsstunden an die Jahresarbeitszeit angerechnet werden. Für die darüber hinaus anfallenden Stunden gilt die Regelung «Wintersportlager, Regelung Arbeitszeit für teilnehmende Lehrpersonen» (Anhang 3).
Art. 26 Begleitpersonal
1
Die Lagerleitung entscheidet sich für einen geeigneten Lagerort. Sie sorgt für qualifiziertes Begleitpersonal.
2
Pro 5 teilnehmende Schülerinnen und Schüler wird in der Regel eine erwachsende Begleitperson eingesetzt. Zusätzlich zu der so berechneten Anzahl Begleitpersonen kommt die Hauptlagerleitung.
3
Bei Selbstversorgung dürfen zusätzliche Personen mitgenommen werden:
a)
bis 30 Kinder:
2 Personen
b)
ab 31 Kindern:
3 Personen
4
Die Schulleitung kann abweichend davon mehr Begleitpersonal bewilligen (viele Anfänger, schwierige Schülerkonstellationen, IS-Kinder, aufwendige Küchensituation o.ä.).
Art. 27 Lagerinformationen
1
Die Lagerinformationen sind mindestens drei Wochen vor der geplanten Durchführung bei der Schulleitung einzureichen. Folgende Informationen müssen enthalten sein:
a)
Lagerort/Adresse
b)
Telefonnummer des Lagerhauses
c)
Liste der Leiter / Leiterinnen und des Küchenpersonals
d)
Teilnehmerliste mit Telefonnummern, unter denen die Erziehungsberechtigten erreichbar sind
e)
Budget mit entsprechendem Formular (Organisationshandbuch der Schulen Risch)
f)
Ausrüstungsliste
g)
Informationsschreiben an die Erziehungsberechtigten
2
Nach dem Skilager sind dem Rektorat folgende Unterlagen einzureichen:
a)
Abrechnung mit entsprechendem Formular (Organisationshandbuch Schulen Risch)
b)
Kurzbericht mit Hinweisen auf Eignung des Lagerortes und besondere Vorkommnisse (Anhang 1)
3
Die Eltern haben den Erhalt des obligatorischen Briefes «Verhaltensregeln und Disziplinarmassnamen in Lagern» mit ihrer Unterschrift zu bescheinigen. Zudem füllen sie das Datenblatt mit wichtigen Informationen aus (Anhang 1).
Art. 28 Zweck
1
Klassenlager während der obligatorischen Schulzeit dienen:
a)
der Förderung des Gemeinschaftssinnes im Klassen- oder Gruppenverband
b)
dem Kennenlernen
c)
dem Erfahren eines anderen geografischen Raumes
d)
der Förderung von überfachlichen und fachlichen Kompetenzen
2
Klassenlager können auch in Form von Arbeits- oder Austauschlagern organisiert werden. Es können auch zwei oder mehrere Klassen der gleichen Stufe gemeinsam ein Lager durchführen.
3
Klassenlager finden in der Schweiz statt. Als Ausnahme kann der Rektor Lager in der Partnergemeinde Amaroni bewilligen. Es ist als Projekt speziell zu beantragen. Die Gemeinde kann zu den üblichen Lagerbeiträgen zusätzliche Mittel sprechen.
4
Ein Schüleraustausch mit der französischen Schweiz mit der ganzen Klasse gilt als Klassenlager und unterliegt den entsprechenden Richtlinien.
5
Die Klassenlehrperson kann für einzelne Schüler/-innen der 2. und 3. Oberstufe einen Austausch von wenigen Tagen organisieren. Die Erziehungsberechtigten müssen einverstanden sein und übernehmen in diesem Fall die Verantwortung während des ganzen Aufenthaltes. Gehen Schüler/-innen aus dem Welschland bei uns in den Unterricht, muss die Schulleitung informiert werden. Der Austausch muss mit den betroffenen Fachlehrpersonen abgesprochen sein.
Art. 29 Berechtigung
1
Folgende Klassen sind zur Durchführung von Klassenlagern mit folgender Dauer berechtigt:
Klassen
Dauer
Vorhaben
4. Primarklassen
bis 4 Tage
5. oder 6. Primarklassen
bis 5 Tage
Sommer 5. Kl. oder Herbst 6. Kl.
1. oder 2. Oberstufe
bis 5 Tage
3. Oberstufe
bis 5 Tage
Amaroni Lager
bis 8 Tage
Als Projekt zu beantragen
Art. 30 Lagergesuche
1
Bis zum jeweils bekanntgegebenen Budgettermin müssen Klassenlager der Schulleitung gemeldet werden.
Art. 31 Kosten
1
Die Finanzierung der Lagerkosten erfolgt durch:
a)
Beiträge der Gemeinde gemäss Budget
b)
Elternbeiträge
c)
allfällige Klassenaktionen
d)
Verwendung anderer Kredite (z.B. Exkursion) nach Rücksprache mit der Schulleitung
2
Elternbeiträge dürfen nur im Sinne von Verpflegungskosten erhoben werden. Die maximale Verpflegungspauschale pro Tag und Kind ist in den Richtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung/Kultur (SRS 4.2-4) festgelegt.
Art. 32 Begleitpersonen
1
Die Lagerleitung entscheidet sich für einen geeigneten Lagerort. Sie sorgt für qualifiziertes Begleitpersonal.
2
Parallele Klassen der Sekundarstufe I, die in einem bestimmten Schuljahr ein Klassenlager durchführen, haben sich auf eine gemeinsame Kalenderwoche für die Durchführung des Klassenlagers zu einigen.
Art. 33 Lagerinformation
1
Die Lagerinformationen sind mindestens drei Wochen vor der geplanten Durchführung an die zuständige Schulleitung einzureichen. Folgende Informationen müssen enthalten sein:
a)
Lagerort/Adresse
b)
Telefonnummer des Lagerortes
c)
Liste der Leiter / Leiterinnen und des Küchenpersonals
d)
Teilnehmerliste mit erreichbarer Telefonnummer der Erziehungsberechtigten
e)
Budget mit entsprechendem Formular (Organisationshandbuch der Schulen Risch)
f)
Zweckbestimmung des Lagers, Lagerprogramm
g)
Ausrüstungsliste
h)
Informationsschreiben an die Eltern
2
Nach Vorliegen der Lagerbewilligung durch die Schulleitung orientiert die Lagerleitung die Eltern schriftlich. In der Primarschule führt die Klassenlehrperson in der Regel eine Elternzusammenkunft durch.
3
Bei der Festlegung des Lagertermins sind unverzüglich die betroffenen Fachlehrpersonen für ihre Jahresplanung zu informieren.
4
Werden die Lagerinformationen nicht termingerecht eingereicht oder entspricht die Lagerplanung nicht den Richtlinien, kann das Lager nicht durchgeführt werden.
5
Die Eltern haben den Empfang des obligatorischen Briefes «Verhaltensregeln und Disziplinarmassnamen in Lagern» mit ihrer Unterschrift zu bescheinigen. Zudem füllen sie das Datenblatt mit wichtigen Informationen aus (Anhang 2).
Art. 34 Rückmeldung während oder nach dem Lager
1
Nach dem Klassenlager muss der Schulleitung die Abrechnung mit entsprechendem Formular (Organisationshandbuch Schulen Risch) eingereicht werden.
2
Die Lagerabrechnungen werden durch die Schuladministration archiviert.
3
Die Schulleitung muss über besondere Vorkommnisse in Kenntnis gesetzt werden. Dies passiert je nach Schwere des Vorfalls und im Ermessen der Lehrperson entweder noch während des Lagers oder unmittelbar danach.
Art. 35 Berechtigung
1
Grundsätzlich können auf allen Stufen Projektwochen und ‑tage durchgeführt werden.
2
Die Festlegung von Projekttagen findet in Absprache mit der Schulleitung statt.
Art. 36 Finanzierung
1
Projektwochen und ‑tage werden grundsätzlich über die in den Richtlinien über die Handhabung von Vorauszahlungen und Krediten in der Abteilung Bildung/Kultur (SRS 4.2-4) definierten Projektkredit finanziert.
2
Projekt- oder Themenwochen, die ein zusätzliches Budget beanspruchen, müssen der Schulleitung bis zum jeweils bekanntgegebenen Budgettermin unter Angabe der folgenden Informationen gemeldet werden:
a)
Ziele der Projekt-/Themenwoche, Beschreibung des Themas
b)
Termine
c)
Kosten
Art. 37 Projektinformationen
1
Bei Projektwochen in Form von Themenwochen ist der Schulleitung bis spätestens drei Wochen vor Durchführung ein detailliertes Arbeitsprogramm abzugeben. Wird das detaillierte Arbeitsprogramm nicht termingerecht eingereicht oder entsprechen die Projektziele nicht den Lehrplänen, kann die Projektwoche nicht durchgeführt werden.
2
Bei der Festlegung des Projekttermins sind unverzüglich alle betroffenen Fachlehrpersonen zu informieren.
Art. A1-1
1
Wo viele Menschen zusammenleben und arbeiten, braucht es Verhaltensregeln. Diese Regeln sollen insbesondere in Lagern ein Zusammenleben ermöglichen, das wenig Reibungspunkte aufweist und eine angenehme Atmosphäre schafft. Die an unserer Schule geltenden Verhaltensregeln, sind jeder Schülerin, jedem Schüler und jeder Lehrperson bekannt. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen:
a)
Wintersport- und Klassenlager sind Schulveranstaltungen
b)
Die Teilnahme an mehrtägigen Wanderungen und Lagern hängt von der Zustimmung der Eltern ab (Richtlinien für Schulveranstaltungen, § 5 Abs. 1)
c)
Für Schullager ändert sich die rechtliche Stellung der Lehrperson. Sie hat nicht mehr nur die übliche Weisungsgewalt der Lehrperson im Rahmen der Schulgesetzgebung, sondern auch die eines Hausvorstandes gemäss ZGB. Für diese Zeit gehen die elterlichen Erziehungs- und Weisungsrechte teilweise auf die Lehrperson über. Soweit noch nicht das Selbstbestimmungsrecht des Kindes tangiert ist, stehen der Lagerleitung Befugnisse zu, die sonst den Eltern vorbehalten bleiben (Richtlinien für Schulveranstaltungen, § 6)
d)
Der Besitz, Handel und Konsum von Alkohol, Zigaretten, Tabakwaren und Drogen und das Rauchen sind während Schulveranstaltungen verboten (Schul- und Disziplinarordnung § 25)
e)
In Wintersportlagern gelten die Sicherheitsbestimmungen, welche durch FIS-Regeln und den § 17 der Richtlinien für Schulveranstaltungen und die Anweisungen der Lagerleitung festgelegt werden. Diese sind den Schülerinnen und Schülern in geeigneter Form mitzuteilen
2
Die Lehrpersonen und die Lagerleitung können gegen fehlbare Schülerinnen und Schüler im Rahmen der Disziplinarordnung der Gemeinde Risch folgende Massnahmen ergreifen. Die folgenden Massnahmen a) bis d) sind nicht als Abfolge zu verstehen, einzelne Massnahmen können sofort zur Anwendung kommen:
a)
Ermahnung
b)
mündliche Verwarnung und Mitteilung an Erziehungsberechtigte
c)
zusätzliche, sinnvolle Arbeiten
d)
Ausschluss aus dem Lager. Bei wiederholten oder einem groben Vergehen können Schülerinnen und Schüler in Absprache mit der Schulleitung nach Hause geschickt werden. Der Rektor wird durch die Schulleitung über den Entscheid informiert. Die Erziehungsberechtigen werden durch die Lagerleitung über den Entscheid orientiert. Die Rückfahrt der ausgeschlossenen Schülerinnen und Schüler müssen bis und mit 7. Schuljahr zwingend begleitet werden. Die Heimreise muss mit den Erziehungsberechtigten koordiniert werden, d.h. im Grundsatz werden die Kinder durch die Eltern abgeholt. In Falle eines Lagerauschlusses besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Lagerbeitrages. Allfällige Mehrkosten müssen von den Eltern übernommen werden. Nach einem Ausschluss aus einem Klassenlager besuchen die Lernenden den Unterricht in einer anderen Klasse
e)
Ausschluss von weiteren Lagern mit gleichzeitiger Verpflichtung zum Schulbesuch in einer anderen Klasse bei Klassenlagern
3
Den betroffenen Schülerinnen und Schülern ist vor Anordnung einer Disziplinarmassnahme anlässlich eines ordentlichen Gesprächs Gelegenheit zu geben, sich zur Sache zu äussern.
Art. A2-1
1
Damit in speziellen Situationen wie Arztbesuchen, Spitaleinweisungen oder bei Disziplinarmassnahmen die entsprechenden Daten schnell zur Hand sind, füllen die Erziehungsberechtigten dieses Blatt aus. Die Daten werden vertraulich behandelt.
2
Folgende Angaben sind einzutragen:
Feld
Eintrag
Name und Vorname
Geburtsdatum
Klasse
Lagerleitung (Lehrperson)
Krankenkasse und Versicherungsnummer
Allergien/Medikamente
Telefonnummer, unter der die Eltern in dieser Zeit erreichbar sind
Handy Schülerin / Schüler (gilt für Oberstufe)
Sonstiges / Bemerkungen
3
Bestätigung Erhalt und Kenntnisnahme des Briefes «Verhaltensregeln und Disziplinarmassnahmen in Lagern»: Wir haben vom Brief «Verhaltensregeln und Disziplinarmassnahmen in Lagern» Kenntnis genommen und unterstützen die erwähnten Bemühungen der Schule. Insbesondere nehmen wir zur Kenntnis, dass wir bei einem Lagerauschluss des Kindes für die Organisation der Heimreise zuständig sind. Mit dem Einreichen des Formulars geht die Schule davon aus, dass alle Erziehungsberechtigen mit Sorgerecht davon Kenntnis haben und einverstanden sind.
4
Datum und Unterschrift des Schülers / der Schülerin sowie Datum und Unterschrift der Erziehungsberechtigten.
Art. A3-1
1
Gemäss dem Berufsauftrag ist die Sportwoche für Lehrpersonen eine normale Arbeitswoche und wird mit 42 Stunden verrechnet. Für Lehrpersonen, welche in den Wintersportlagern tätig sind, fallen mehr Arbeitsstunden an. Dies soll in der folgenden Regelung berücksichtigt werden.
2
Es gelten folgende Regelungen:
a) *
Lehrpersonen im Vollpensum, welche die Hauptleitung innehaben, können nach 3 Lagerteilnahmen (Faktor 1.34) 1 Lager kompensieren. Das heisst, dass sie im 4. Jahr während der Sportwoche keinen Einsatz leisten müssen
b)
Grundsätzlich können Lehrpersonen im Vollpensum nach 4 Lagerteilnahmen 1 Lager kompensieren. Das heisst, dass sie im 5. Jahr während der Sportwoche keinen Einsatz leisten müssen
c)
Für Lehrpersonen im Teilpensum gilt folgende angepasste Regelung: Wenn Anzahl Lagerteilnahmen × 100/Anstellungsprozente >4, dann muss in der kommenden Sportwoche kein Einsatz geleistet werden
d)
Werden die beiden oben genannten Bedingungen nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Kompensation, es gibt also keinen pro rata Anspruch
e)
Die seit 2009/2010 geführte Kompensationsliste wird auch mit der 2025 revidierten Regelung weitergeführt, d.h. die bisherige Anzahl bereits geleisteter Lager und bezogenen Kompensationen werden angerechnet
f)
Für hauptamtliche Sportlehrpersonen (>50% Sportunterricht) ist die Teilnahme an Wintersportlagern integraler Bestandteil ihrer Arbeit. Für sie ist keine Kompensation vorgesehen
g)
Alle bisherigen Einzelvereinbarungen zur Kompensation werden aufgehoben
h)
Die Schulleitungen führen die Einsatzlisten
i)
Diese Regelung findet keine Anwendung für Klassenlager