e) Material und Ausrüstung
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Anschaffung von beweglichem
Feuerwehrmaterial und von Mannschaftsausrüstung.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 40 Prozent.
3 Das kantonale Feuerschutzamt kann solche Beiträge nach Massgabe von
Versicherungskapital, Gebäudezahl oder Bevölkerungszahl pauschal entrichten.
Art. 41bis * f) Öl- und Chemiewehr
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Beschaffung von Geräten und
Fahrzeugen für die Öl- und Chemiewehr.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt 25 bis 50 Prozent.
3 Allfällige Bundesbeiträge werden der Assekuranz AR gutgeschrieben.
Art. 42
f) Betriebsfeuerwehren
1 Betriebsfeuerwehren, deren allgemeine Einsatzbereitschaft sich auf die
Betriebszeiten beschränkt, erhalten 60 Prozent der für vollwertige Einsatzeinheiten vorgesehenen Beiträge.
Art. 43
Löschwasserversorgung
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung, Beschaffung und den
Ersatz von Anlagen und Einrichtungen, die eine ausreichende und der
Raumplanung entsprechende Löschwasserversorgung unter genügendem
Druck sicherstellen.
2 Der Kantonsbeitrag für die Erstellung und Beschaffung beträgt 15 bis
30 Prozent, derjenige für den Ersatz von Anlagen und Einrichtungen 5 bis
20 Prozent.
3 Bei der Bemessung des Beitrages ist darauf abzustellen, in welchem Masse ein Vorhaben der Löschwasserversorgung dient.
Art. 44
Technischer Brandschutz
1 Beitragsberechtigt sind die Kosten für die Erstellung und Beschaffung von
Anlagen und Einrichtungen zur bedarfsgerechten Verbesserung des Brandschutzes.
2 Der Kantonsbeitrag beträgt bis zu 50 Prozent.
3 Kosten für Anlagen und Einrichtungen, die der Erfüllung von brandschutztechnischen Auflagen dienen, sind zu einem ermässigten Ansatz beitragsberechtigt.
Art. 45 V. Finanzierung (5.)
Gemeinden
1 Die Gemeinden erlassen einen Tarif über die verrechenbaren Einsatzkosten.
2 Das kantonale Feuerschutzamt stellt einen Richttarif zur Verfügung.
Art. 46
Kanton
a) Feuerschutzabgabe
1 Der Regierungsrat legt die Höhe der Feuerschutzabgabe fest.
2 Er achtet dabei auf den Schadenverlauf und strebt eine mittelfristig ausgeglichene Feuerschutzrechnung an.
Art. 47
b) Beiträge der Privatversicherungen
1 Der Regierungsrat bestimmt den Ansatz für die Beiträge der Privatversicherungen an den Brandschutz.
2 Die Privatversicherungen haben dem kantonalen Feuerschutzamt die für
die Berechnung ihrer Beiträge massgeblichen Auskünfte zu erteilen.
VI. Behördenorganisation (6.)
1. Gemeinden (6.1.)
Art. 48
Organe
1 Feuerschutzorgane der Gemeinde sind:
a) der Gemeinderat
b) die Feuerschutzkommission
c) das Feuerwehrkommando
d) die Feuerschau
Art. 49 e) die Kaminfeger und Kaminfegerinnen
Gemeinderat
1 Der Gemeinderat
a) führt die Oberaufsicht über den Feuerschutz,
b) erlässt Vorschriften über dessen Organisation,
c) wählt die Feuerschutzkommission, die Feuerschau, das Feuerwehrkommando und die Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
Art. 50
Feuerschutzkommission
1 Die Feuerschutzkommission
a) * überwacht die Tätigkeit der Feuerwehr und der Kaminfegerinnen und
der Kaminfeger und erteilt ihnen Weisungen.
b) wählt das Kader der Feuerwehr,
c) befindet im Einzelfall über die Art der Erfüllung der Feuerwehrpflicht11).
Art. 51
Feuerwehrkommando
1 Das Kommando
a) führt die Feuerwehr im Übungsdienst und im Ernstfalleinsatz,
b) plant den Einsatz für alle Gefahren und Risiken im Einsatzgebiet,
c) koordiniert die Einsätze mit benachbarten Feuerwehren und anderen
Rettungsorganisationen,
d) unterbreitet Vorschläge für Beförderungen.
Art. 52
Feuerschau
1 Als Feuerschauerin oder Feuerschauer wählbar ist, wer sich über ausreichende Kenntnisse und Ausbildung im vorbeugenden Brandschutz ausweist. *
2 Die Feuerschau
a) entscheidet über Gesuche, für die sie zuständig ist,
b) führt in diesen Fällen Bau- und Schlusskontrollen durch,
c) vollzieht die periodische Feuerschau,
d) verfügt die Herstellung des rechtmässigen Zustandes.
3 Die Feuerschauerinnen oder Feuerschauer unterstehen der fachlichen Aufsicht des kantonalen Feuerschutzamtes und befolgen dessen Weisungen.
Das Anstellungspensum beträgt mindestens 30 %. *
11)vgl. Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
Art. 53
Kaminfeger und Kaminfegerinnen
a) Kantonale Konzessionen
1 Das kantonale Feuerschutzamt bezeichnet die konzessionierten Kaminfegerinnen und Kaminfeger.
2 Konzessioniert wird, wer die höhere Fachprüfung bestanden hat; das
kantonale Feuerschutzamt kann ausnahmsweise von diesem Erfordernis absehen.
3 Die Konzessionen sind befristet.
Art. 54
b) Gemeindeorganisation
1 Die Gemeinden bezeichnen den Kaminfegerbetrieb, welcher den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt.
2 Eigentümer und Eigentümerinnen können den Reinigungsauftrag anderen
Konzessionierten übertragen; sie haben die Durchführung der Reinigung gegenüber der Feuerschau nachzuweisen.
3 Wer den ordentlichen Kaminfegerdienst besorgt, kann Reinigungsaufträge
anderen Konzessionierten übertragen.
Art. 55
Zusammenarbeit von Gemeinden
1 Zwei oder mehrere Gemeinden können vereinbaren, bestimmte Aufgaben
des Feuerschutzes gemeinsam zu erfüllen.
2. Kanton (6.2.)
Art. 56
Organisation
1 Das kantonale Feuerschutzamt ist der Assekuranz angegliedert.
2 Für die kantonale Organisation des Feuerschutzes gelten sinngemäss die
Bestimmungen des Assekuranzgesetzes12).
12)bGS 862.1
Art. 57
Feuerschutzamt
1 Das kantonale Feuerschutzamt
a) entscheidet über Gesuche, für die es zuständig ist, und führt Bau-
und Schlusskontrollen durch,
b) inspiziert periodisch die Feuerwehren,
c) führt Kurse durch oder lässt solche durchführen,
d) bildet das erforderliche Instruktionspersonal aus,
e) * erlässt ein Anforderungsprofil für die Wahl der Feuerschauerinnen
und Feuerschauer.
3. Delegation von Aufgaben (6.3.)
Art. 58
Delegationsbefugnis
1 Der Regierungsrat und die Gemeinderäte können bestimmte Feuerschutzaufgaben anderen Behörden oder privaten Organisationen übertragen,
wenn die Natur der Aufgabe oder wesentliche organisatorische oder verfahrensmässige Vorteile dies rechtfertigen.
… * (7.)
Art. 59 * …
Art. 60 VIII. Inkrafttreten (8.)
1 Diese Verordnung tritt mit dem Gesetz über den Feuerschutz in Kraft.13)
2 Mit dem Inkrafttreten der Verordnung wird die Brandschutzverordnung vom
12. Dezember 199114) aufgehoben.
13)vgl. Art. 16 des Gesetzes
14)bGS 861.1 = lfd. Nr. 381
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
15.09.1997 01.01.1998 Art. 33bis eingefügt 648 / 1997, S. 739
21.05.2000 01.01.2001 Art. 33bis Abs. 2 eingefügt 738 / 1999, S. 445;
2000, S. 167
09.09.2002 01.12.2002 Art. 37 Abs. 2 eingefügt 783 / 2002, S. 824
09.09.2002 01.12.2002 Art. 37 Abs. 3 eingefügt 783 / 2002, S. 824
19.03.2007 01.06.2007 Art. 2 Abs. 1 geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 2 Abs. 2 geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 2 Abs. 3 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 1, a) aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 9 Abs. 1, c) geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 33bis aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 41bis eingefügt 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 50 Abs. 1, a) geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.01.2009 Art. 52 Abs. 1 geändert 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.01.2009 Art. 52 Abs. 3 eingefügt 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.01.2009 Art. 57 Abs. 1, e) eingefügt 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Titel 7. aufgehoben 980 / 2007, S. 256
19.03.2007 01.06.2007 Art. 59 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 Abs. 1 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 2 Abs. 2 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 2 Abs. 3 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, a) 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, b) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 9 Abs. 1, c) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 33bis 15.09.1997 01.01.1998 eingefügt 648 / 1997, S. 739
Art. 33bis 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 33bis Abs. 2 21.05.2000 01.01.2001 eingefügt 738 / 1999, S. 445;
2000, S. 167
Art. 37 Abs. 2 09.09.2002 01.12.2002 eingefügt 783 / 2002, S. 824
Art. 37 Abs. 3 09.09.2002 01.12.2002 eingefügt 783 / 2002, S. 824
Art. 41bis 19.03.2007 01.06.2007 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Art. 50 Abs. 1, a) 19.03.2007 01.06.2007 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 52 Abs. 1 19.03.2007 01.01.2009 geändert 980 / 2007, S. 256
Art. 52 Abs. 3 19.03.2007 01.01.2009 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Art. 57 Abs. 1, e) 19.03.2007 01.01.2009 eingefügt 980 / 2007, S. 256
Titel 7. 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256
Art. 59 19.03.2007 01.06.2007 aufgehoben 980 / 2007, S. 256