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Köniz · 18960 · communal act

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1 I. Bestattungswesen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 II. Friedhofwesen
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7 Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11 III. Gebühren im Bestattungs- und Friedhofswesen
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Erbgangssicherungswesen
  15. Art. 15 pro Stunde höchstens kostendeckend3
  16. Art. 16 pro Stunde höchstens kostendeckend4
  17. Art. 17 V. Massnahmen, Straf- und Schlussbestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

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21 provisions

Art. 1 I. Bestattungswesen

Bestattung in der Gemeinde Köniz 1 Auf den Friedhöfen der Gemeinde Köniz werden Verstorbene bestattet, wenn sie zuletzt in der Gemeinde schriftenpolizeilich angemeldet waren. 2 Verstorbene mit schriftenpolizeilichem Wohnsitz in einer anderen Gemeinde, können in der Gemeinde Köniz ausnahmsweise bestattet werden, wenn der Gebührenbetrag für Auswärtige entrichtet wird. In begründeten Fällen kann von der Anwendung des Gebührensatzes für Auswärtige abgewichen werden. 3 Personen, die in Köniz verstorben sind oder aufgefunden werden und weder hier noch in einer anderen Gemeinde ihren letzten Wohnsitz hatten, können in Köniz bestattet werden. Es gilt der Gebührenbetrag für Auswärtige. In begründeten Fällen kann von der Anwendung des Gebührensatzes für Auswärtige abgewichen werden. 4 Frühgeburten, die ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen und noch keine Totgeburt im Sinn der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung1 sind, können in Köniz bestattet werden, wenn ein Elternteil seinen schriftenpolizeilichen Wohnsitz in Köniz hat oder der Gebührenbetrag für Auswärtige entrichtet wird.

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Art. 2

Bestattungsbewilligung 1 Die Bestattung wird gestützt auf die Todesmitteilung des Zivilstandsamtes bewilligt und erfolgt nach Angaben der Angehörigen. 2 In begründeten Fällen wird die Bestattung ohne Todesmitteilung bewilligt. 3 Die Angehörigen geben an, ob Erd- oder Feuerbestattung und welche Grabart gewünscht wird. Können keine Angehörigen 1 Art. 9 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2). 556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement ermittelt werden, so werden von Amtes wegen die für die Feuerbestattung notwendigen Vorkehrungen getroffen, wenn keine gewichtigen Gründe dagegen sprechen.

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Art. 3

Bestattungsort 1 Die Bestattung findet in der Regel auf dem Friedhof statt, in dessen Bezirk die verstorbene Person schriftenpolizeilich angemeldet war. 2 Die Ausstreuung der Asche ist innerhalb der Friedhofanlagen nur im Erdgrab gestattet.

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Art. 4 II. Friedhofwesen

Friedhofbezirke 1 Die Gemeinde gliedert sich in die folgenden Friedhofbezirke: – Köniz – Niederscherli – Oberwangen – Wabern. 2 Der Gemeinderat legt das Einzugsgebiet der Friedhofbezirke fest.

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Art. 5

Friedhofanlagen und Friedhofgärtner oder -gärtnerinnen 1 Der Gemeinderat entscheidet – über die Erstellung, die Gestaltung, wesentliche Veränderungen und die Aufhebung der Friedhofanlagen, und – über die vorzeitige Aufhebung von Grab- und Urnenfeldern sowie von Einzelgräbern, Urnennischen und Gemeinschaftsgräbern durch die Gemeinde. 2 Die Friedhofanlagen sind umweltgerecht zu gestalten und zu unterhalten. 3 Der Gemeinderat bestimmt die Friedhofgärtner, die Friedhofgärtnerinnen oder beauftragt Unternehmen mit diesen Aufgaben.

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Art. 6

Friedhofruhe 1 Die Friedhofanlagen sind eine Stätte der Ruhe und Besinnung. Sie sind der Bevölkerung im Rahmen der Öffnungszeiten frei zugänglich. 2 Ruhestörungen und unangebrachtes Verhalten sind untersagt.

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Art. 7 Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1

Gräber 1 Die Friedhöfe sind in Abteilungen und Bestattungsfelder eingeteilt. 2 Es stehen in der Gemeinde folgende Grabarten zur Verfügung: a) Für Sargbestattungen – Sarghaingräber Erwachsene – Sarghaingräber Kinder – Sargreihengräber Erwachsene – Sargreihengräber Kinder – Familiengräber – Gemeinschaftsgräber für Kinder b) Für Urnenbestattungen – Urnenhaingräber Erwachsene – Urnenhaingräber Kinder – Urnenreihengräber Erwachsene – Urnenreihengräber Kinder – Familiengräber – Gemeinschaftsgräber – Gemeinschaftsgräber für Kinder – Urnennischen – bestehende Gräber c) Für Aschenbestattungen – Alle Erdgräber 3 Mit Ausnahme von Gemeinschaftsgräbern ist jedes Grab mit einem Grabmal zu versehen. 4 Anspruch auf eine Grabstelle entsteht erst im Todesfall. 5 Der Gemeinderat ist befugt, neue Grabarten zu schaffen, insbesondere für religiöse und ethnische Minderheiten.

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Art. 8

Ruhedauer 1 Die Grabruhe beträgt 20 Jahre, für Familiengräber 30 Jahre. Sie wird von der ersten Bestattung an gerechnet. 2 Eine Verlängerung ist bei Sargreihen- und Urnenreihengräbern nicht möglich, kann jedoch bei anderen Grabarten bewilligt werden. 556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement 3 Nach Ablauf der Ruhedauer werden die Gräber und Urnennischen aufgehoben. 4 Die Reihengräber werden erst aufgehoben, wenn die Ruhedauer aller Gräber derselben Reihe oder desselben Feldes abgelaufen ist.

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Art. 9

Vorzeitige Graböffnung und -aufhebung 1 Eine Öffnung von Sarggräbern vor Ablauf von 20 Jahren ist nur für die Zugabe von Urnen, Särgen Frühgeborener oder Asche zulässig. Vorbehalten bleibt eine bewilligte oder angeordnete Exhumierung2. 2 In begründeten Fällen können Gräber vor Ablauf der gesetzlichen oder verlängerten Ruhedauer aufgehoben werden. 3 Die Gesuchsstellenden einer vorzeitigen Aufhebung haben für alle Kosten aufzukommen, bereits bezahlte Gebühren werden nicht zurückerstattet. 4 Hebt die Gemeinde Grabfelder auf, hat sie alle Gräber, deren Ruhedauer noch nicht abgelaufen ist, auf eigene Kosten zu verlegen.

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Art. 10

Bepflanzung und Unterhalt 1 Die Angehörigen sind während der Ruhedauer für die Bepflanzung und den Unterhalt des Grabes verantwortlich. 2 Die Umgebungsarbeiten der Gräber und der Unterhalt der Gemeinschaftsgräber und Urnennischenanlagen werden ausschliesslich durch den Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin besorgt.

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Art. 11 III. Gebühren im Bestattungs- und Friedhofswesen

Gebührentarif Die Gebühren bemessen sich nach einem durch den Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt wird: a) Grundgebühr Fr. 0.00 bis Fr. 2 000.00 b) Grabplatzgebühr Fr. 0.00 bis Fr. 15 000.00 c) Graberstellungskosten Fr. 0.00 bis Fr. 3 000.00 2 Art. 7 BestV Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1 d) Ausgrabungs- und Aufhebungsgebühren Fr. 0.00 bis Fr. 5 000.00 e) Verschiedene Gebühren Fr. 0.00 bis Fr. 1 000.00 – Leichenpass – Sargversiegelung – Urnenaufbewahrung f) Weitere Arbeiten können bis zum Tarif des Kantonal- Bernischen Sigristen-, Totengräber- und Friedhofgärtnerverbandes und, wo entsprechende Positionen fehlen, bis zum Tarif des Verbandes Schweizerischer Gärtnermeister verrechnet werden.

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Art. 12

Gebührenpflicht 1 Die Zahlungspflicht obliegt den Angehörigen der Verstorbenen oder der mit der Regelung des Nachlasses beauftragten Personen. Sie haben eine verantwortliche Person zu bestimmen. 2 In besonderen Fällen kann für Bestattungs- resp. Friedhofarbeiten ein Kostenvorschuss verlangt werden. 3 Können die Gebühren nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, so haben die engsten Angehörigen in der folgenden Reihenfolge jeweils solidarisch dafür aufzukommen: – Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen, – Kinder, – Eltern. 4 Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn die unentgeltliche Bestattung gewährt wird.

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Art. 13

1 Die Angehörigen haben für die Kosten der Bestattung aufzukommen. Bestattungskosten, unentgeltliche Bestattung 2 Hatte der oder die Verstorbene in der Gemeinde Köniz schriftenpolizeilichen Wohnsitz, so können die engsten Angehörigen um eine unentgeltliche Bestattung ersuchen, sofern die Kosten nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden und sie durch die Übernahme der Bestattungskosten und Gebühren in eine finanzielle Notlage geraten würden. 3 Die Gesuchsstellenden haben die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen. 4 Die Leistungen für eine unentgeltliche Bestattung sind in den Ausführungsbestimmungen zu umschreiben. Sie werden nur im 556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement Rahmen des festgelegten Kostentarifs ganz oder teilweise übernommen. 5 Können die Bestattungskosten nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden und sind keine engsten Angehörigen vorhanden, so übernimmt die Gemeinde die Kosten im Rahmen des festgelegten Tarifs. IV. Gebühren im Siegelungs-, Testaments- und

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Art. 14 Erbgangssicherungswesen

Siegelungswesen Die Gebühren im Siegelungswesen bemessen sich nach einem durch den Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt wird: a) Siegelung Fr. 0.00 bis Fr. 2 000.00 b) Entsiegelung Fr. 0.00 bis Fr. 1 500.00 c) Sperreverfügung je Depot Fr. 0.00 bis Fr. 200.00 d) Ausserordentlicher Aufwand

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Art. 15 pro Stunde höchstens kostendeckend3

Testamentswesen Die Gebühren für die Gemeindeaufgaben im Bereich der letztwilligen Verfügungen bemessen sich nach einem durch den Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt wird: a) Aufbewahrung/Registrierung Testament/ Erbvertrag Fr. 0.00 bis Fr. 200.00 b) Testamentseröffnung Fr. 0.00 bis Fr. 1 000.00 c) Nachforschung nach Erben und übrigen Beteiligten Fr. 0.00 bis Fr. 500.00 d) Mitteilung an Erbende pro Person Fr. 0.00 bis Fr. 200.00 e) Auszüge Legate pro Seite Fr. 0.00 bis Fr. 50.00 f) Publikation Fr. 0.00 bis Fr. 200.00 g) Bescheinigungen/Meldungen Fr. 0.00 bis Fr. 500.00 h) Willensvollstreckerzeugnis Fr. 0.00 bis Fr. 750.00 i) Erbenschein Fr. 0.00 bis Fr. 1 000.00 k) Korrespondenzen pro Seite Fr. 0.00 bis Fr. 50.00 3 Siehe Art. 4 des Reglements vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren (154.20). Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1 l) Zustellung Notariat Fr. 0.00 bis Fr. 100.00 m) Ausserordentlicher Aufwand

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Art. 16 pro Stunde höchstens kostendeckend4

Erbgangssicherungswesen Die Gebühren im Erbgangssicherungswesen bemessen sich nach einem durch den Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb des folgenden Rahmens festgelegt wird: a) Anordnung Erbschaftsinventar Fr. 0.00 bis Fr. 1 500.00 b) Verzicht Erbschaftsinventar Fr. 0.00 bis Fr. 200.00 c) Anordnung Erbschaftsverwaltung Fr. 0.00 bis Fr. 500.00 d) Erbschaftsverwaltung pro Stunde höchstens kostendeckend4 e) Genehmigung Erbenruf Fr. 0.00 bis Fr. 500.00 f) Erbteilung durch Erbgangssicherungsdienst pro Stunde höchstens kostendeckend4 g) Ausserordentlicher Aufwand pro Stunde höchstens kostendeckend4

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Art. 17 V. Massnahmen, Straf- und Schlussbestimmungen

Haftungsausschluss Die Gemeinde lehnt jede Haftung für die auf den Gräbern befindlichen Gegenstände, einschliesslich Pflanzen und Grabmäler, ab. Sie leistet keinen Ersatz, wenn Grabstätten beschädigt werden.

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Art. 18

Widerrechtliche Zustände Werden Grabmäler widerrechtlich errichtet oder abgeändert, so muss der rechtmässige Zustand auf Anordnung der Gemeinde wiederhergestellt werden. Wird die mit Verfügung erlassene Aufforderung durch die Angehörigen nicht befolgt, so haben sie für alle Kosten der Ersatzmassnahmen aufzukommen. 4 Siehe Art. 4 des Reglements vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren (154.20). 556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement

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Art. 19

Strafbestimmungen 1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gestützt darauf erlassene Ausführungsverordnungen oder Verfügungen werden mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)5 bestraft, allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten. 2 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 6 Absatz 2 kann ein Arealverbot ausgesprochen werden. 3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen durch die zuständigen Behörden. 4 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach den übergeordneten Bestimmungen6.

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Art. 20

Vollzug Der Gemeinderat vollzieht das Reglement und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

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Art. 21

Übergangs- und Schlussbestimmungen 1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Bestattungs- und Friedhofreglement vom 11. Dezember 2006 aufgehoben. 2 Bestehende Verträge und Konzessionen gemäss früherem Recht bleiben bis zu deren ordentlichem Ablauf in Kraft. 3 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Köniz, 12. November 2012 Namens des Parlaments Die Präsidentin: Die Parlamentssekretärin: Annemarie Berlinger-Staub Verena Remund 5 BSG 170.11 6 Art. 59 f. GG; Art. 51 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111), Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).

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