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21 provisions
Art. 1 I. Bestattungswesen
Bestattung in der
Gemeinde Köniz
1 Auf den Friedhöfen der Gemeinde Köniz werden Verstorbene
bestattet, wenn sie zuletzt in der Gemeinde schriftenpolizeilich
angemeldet waren.
2 Verstorbene mit schriftenpolizeilichem Wohnsitz in einer
anderen Gemeinde, können in der Gemeinde Köniz ausnahmsweise bestattet werden, wenn der Gebührenbetrag für
Auswärtige entrichtet wird. In begründeten Fällen kann von der
Anwendung des Gebührensatzes für Auswärtige abgewichen
werden.
3 Personen, die in Köniz verstorben sind oder aufgefunden
werden und weder hier noch in einer anderen Gemeinde ihren
letzten Wohnsitz hatten, können in Köniz bestattet werden. Es
gilt der Gebührenbetrag für Auswärtige. In begründeten Fällen
kann von der Anwendung des Gebührensatzes für Auswärtige
abgewichen werden.
4 Frühgeburten, die ohne Lebenszeichen auf die Welt kommen
und noch keine Totgeburt im Sinn der Eidgenössischen Zivilstandsverordnung1 sind, können in Köniz bestattet werden,
wenn ein Elternteil seinen schriftenpolizeilichen Wohnsitz in
Köniz hat oder der Gebührenbetrag für Auswärtige entrichtet
wird.
Propose a changeArt. 2
Bestattungsbewilligung
1 Die Bestattung wird gestützt auf die Todesmitteilung des Zivilstandsamtes bewilligt und erfolgt nach Angaben der Angehörigen.
2 In begründeten Fällen wird die Bestattung ohne Todesmitteilung
bewilligt.
3 Die Angehörigen geben an, ob Erd- oder Feuerbestattung und
welche Grabart gewünscht wird. Können keine Angehörigen
1 Art. 9 Abs. 2 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV, SR 211.112.2).
556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement
ermittelt werden, so werden von Amtes wegen die für die Feuerbestattung notwendigen Vorkehrungen getroffen, wenn keine
gewichtigen Gründe dagegen sprechen.
Propose a changeArt. 3
Bestattungsort 1 Die Bestattung findet in der Regel auf dem Friedhof statt, in
dessen Bezirk die verstorbene Person schriftenpolizeilich angemeldet war.
2 Die Ausstreuung der Asche ist innerhalb der Friedhofanlagen
nur im Erdgrab gestattet.
Propose a changeArt. 4 II. Friedhofwesen
Friedhofbezirke 1 Die Gemeinde gliedert sich in die folgenden Friedhofbezirke:
– Köniz
– Niederscherli
– Oberwangen
– Wabern.
2 Der Gemeinderat legt das Einzugsgebiet der Friedhofbezirke
fest.
Propose a changeArt. 5
Friedhofanlagen
und Friedhofgärtner oder
-gärtnerinnen
1 Der Gemeinderat entscheidet
– über die Erstellung, die Gestaltung, wesentliche Veränderungen und die Aufhebung der Friedhofanlagen, und
– über die vorzeitige Aufhebung von Grab- und Urnenfeldern sowie von Einzelgräbern, Urnennischen und
Gemeinschaftsgräbern durch die Gemeinde.
2 Die Friedhofanlagen sind umweltgerecht zu gestalten und zu
unterhalten.
3 Der Gemeinderat bestimmt die Friedhofgärtner, die Friedhofgärtnerinnen oder beauftragt Unternehmen mit diesen Aufgaben.
Propose a changeArt. 6
Friedhofruhe 1 Die Friedhofanlagen sind eine Stätte der Ruhe und Besinnung.
Sie sind der Bevölkerung im Rahmen der Öffnungszeiten frei
zugänglich.
2 Ruhestörungen und unangebrachtes Verhalten sind untersagt.
Propose a changeArt. 7 Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1
Gräber 1 Die Friedhöfe sind in Abteilungen und Bestattungsfelder eingeteilt.
2 Es stehen in der Gemeinde folgende Grabarten zur Verfügung:
a) Für Sargbestattungen
– Sarghaingräber Erwachsene
– Sarghaingräber Kinder
– Sargreihengräber Erwachsene
– Sargreihengräber Kinder
– Familiengräber
– Gemeinschaftsgräber für Kinder
b) Für Urnenbestattungen
– Urnenhaingräber Erwachsene
– Urnenhaingräber Kinder
– Urnenreihengräber Erwachsene
– Urnenreihengräber Kinder
– Familiengräber
– Gemeinschaftsgräber
– Gemeinschaftsgräber für Kinder
– Urnennischen
– bestehende Gräber
c) Für Aschenbestattungen
– Alle Erdgräber
3 Mit Ausnahme von Gemeinschaftsgräbern ist jedes Grab mit
einem Grabmal zu versehen.
4 Anspruch auf eine Grabstelle entsteht erst im Todesfall.
5 Der Gemeinderat ist befugt, neue Grabarten zu schaffen,
insbesondere für religiöse und ethnische Minderheiten.
Propose a changeArt. 8
Ruhedauer 1 Die Grabruhe beträgt 20 Jahre, für Familiengräber 30 Jahre. Sie
wird von der ersten Bestattung an gerechnet.
2 Eine Verlängerung ist bei Sargreihen- und Urnenreihengräbern
nicht möglich, kann jedoch bei anderen Grabarten bewilligt
werden.
556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement
3 Nach Ablauf der Ruhedauer werden die Gräber und Urnennischen aufgehoben.
4 Die Reihengräber werden erst aufgehoben, wenn die Ruhedauer
aller Gräber derselben Reihe oder desselben Feldes abgelaufen
ist.
Propose a changeArt. 9
Vorzeitige Graböffnung und
-aufhebung
1 Eine Öffnung von Sarggräbern vor Ablauf von 20 Jahren ist nur
für die Zugabe von Urnen, Särgen Frühgeborener oder Asche
zulässig. Vorbehalten bleibt eine bewilligte oder angeordnete
Exhumierung2.
2 In begründeten Fällen können Gräber vor Ablauf der
gesetzlichen oder verlängerten Ruhedauer aufgehoben werden.
3 Die Gesuchsstellenden einer vorzeitigen Aufhebung haben für
alle Kosten aufzukommen, bereits bezahlte Gebühren werden
nicht zurückerstattet.
4 Hebt die Gemeinde Grabfelder auf, hat sie alle Gräber, deren
Ruhedauer noch nicht abgelaufen ist, auf eigene Kosten zu
verlegen.
Propose a changeArt. 10
Bepflanzung
und Unterhalt
1 Die Angehörigen sind während der Ruhedauer für die
Bepflanzung und den Unterhalt des Grabes verantwortlich.
2 Die Umgebungsarbeiten der Gräber und der Unterhalt der Gemeinschaftsgräber und Urnennischenanlagen werden ausschliesslich durch den Friedhofgärtner oder die Friedhofgärtnerin besorgt.
Propose a changeArt. 11 III. Gebühren im Bestattungs- und Friedhofswesen
Gebührentarif Die Gebühren bemessen sich nach einem durch den Gemeinderat
zu erlassenden Tarif, der innerhalb des folgenden Rahmens
festgelegt wird:
a) Grundgebühr Fr. 0.00 bis Fr. 2 000.00
b) Grabplatzgebühr Fr. 0.00 bis Fr. 15 000.00
c) Graberstellungskosten Fr. 0.00 bis Fr. 3 000.00
2 Art. 7 BestV
Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1
d) Ausgrabungs- und Aufhebungsgebühren Fr. 0.00 bis Fr. 5 000.00
e) Verschiedene
Gebühren Fr. 0.00 bis Fr. 1 000.00
– Leichenpass
– Sargversiegelung
– Urnenaufbewahrung
f) Weitere Arbeiten können bis zum Tarif des Kantonal-
Bernischen Sigristen-, Totengräber- und Friedhofgärtnerverbandes und, wo entsprechende Positionen fehlen, bis
zum Tarif des Verbandes Schweizerischer Gärtnermeister
verrechnet werden.
Propose a changeArt. 12
Gebührenpflicht 1 Die Zahlungspflicht obliegt den Angehörigen der Verstorbenen
oder der mit der Regelung des Nachlasses beauftragten Personen. Sie haben eine verantwortliche Person zu bestimmen.
2 In besonderen Fällen kann für Bestattungs- resp. Friedhofarbeiten ein Kostenvorschuss verlangt werden.
3 Können die Gebühren nicht oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden, so haben die engsten Angehörigen in der
folgenden Reihenfolge jeweils solidarisch dafür aufzukommen:
– Ehegatten bzw. eingetragene Partner oder Partnerinnen,
– Kinder,
– Eltern.
4 Die Gebühren werden nicht erhoben, wenn die unentgeltliche
Bestattung gewährt wird.
Propose a changeArt. 13
1 Die Angehörigen haben für die Kosten der Bestattung aufzukommen.
Bestattungskosten,
unentgeltliche
Bestattung 2 Hatte der oder die Verstorbene in der Gemeinde Köniz schriftenpolizeilichen Wohnsitz, so können die engsten Angehörigen um
eine unentgeltliche Bestattung ersuchen, sofern die Kosten nicht
oder nur teilweise aus dem Nachlass gedeckt werden und sie
durch die Übernahme der Bestattungskosten und Gebühren in
eine finanzielle Notlage geraten würden.
3 Die Gesuchsstellenden haben die Anspruchsvoraussetzungen
nachzuweisen.
4 Die Leistungen für eine unentgeltliche Bestattung sind in den
Ausführungsbestimmungen zu umschreiben. Sie werden nur im
556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement
Rahmen des festgelegten Kostentarifs ganz oder teilweise
übernommen.
5 Können die Bestattungskosten nicht oder nur teilweise aus dem
Nachlass gedeckt werden und sind keine engsten Angehörigen
vorhanden, so übernimmt die Gemeinde die Kosten im Rahmen
des festgelegten Tarifs.
IV. Gebühren im Siegelungs-, Testaments- und
Propose a changeArt. 14 Erbgangssicherungswesen
Siegelungswesen Die Gebühren im Siegelungswesen bemessen sich nach einem
durch den Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb des
folgenden Rahmens festgelegt wird:
a) Siegelung Fr. 0.00 bis Fr. 2 000.00
b) Entsiegelung Fr. 0.00 bis Fr. 1 500.00
c) Sperreverfügung je Depot Fr. 0.00 bis Fr. 200.00
d) Ausserordentlicher Aufwand
Propose a changeArt. 15 pro Stunde höchstens kostendeckend3
Testamentswesen Die Gebühren für die Gemeindeaufgaben im Bereich der
letztwilligen Verfügungen bemessen sich nach einem durch den
Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb des folgenden
Rahmens festgelegt wird:
a) Aufbewahrung/Registrierung Testament/ Erbvertrag
Fr. 0.00 bis Fr. 200.00
b) Testamentseröffnung Fr. 0.00 bis Fr. 1 000.00
c) Nachforschung nach Erben und übrigen Beteiligten
Fr. 0.00 bis Fr. 500.00
d) Mitteilung an Erbende pro Person
Fr. 0.00 bis Fr. 200.00
e) Auszüge Legate pro Seite Fr. 0.00 bis Fr. 50.00
f) Publikation Fr. 0.00 bis Fr. 200.00
g) Bescheinigungen/Meldungen Fr. 0.00 bis Fr. 500.00
h) Willensvollstreckerzeugnis Fr. 0.00 bis Fr. 750.00
i) Erbenschein Fr. 0.00 bis Fr. 1 000.00
k) Korrespondenzen pro Seite Fr. 0.00 bis Fr. 50.00
3 Siehe Art. 4 des Reglements vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren (154.20).
Bestattungs- und Friedhofreglement 556.1
l) Zustellung Notariat Fr. 0.00 bis Fr. 100.00
m) Ausserordentlicher Aufwand
Propose a changeArt. 16 pro Stunde höchstens kostendeckend4
Erbgangssicherungswesen Die Gebühren im Erbgangssicherungswesen bemessen sich nach
einem durch den Gemeinderat zu erlassenden Tarif, der innerhalb
des folgenden Rahmens festgelegt wird:
a) Anordnung Erbschaftsinventar
Fr. 0.00 bis Fr. 1 500.00
b) Verzicht Erbschaftsinventar Fr. 0.00 bis Fr. 200.00
c) Anordnung Erbschaftsverwaltung
Fr. 0.00 bis Fr. 500.00
d) Erbschaftsverwaltung
pro Stunde höchstens kostendeckend4
e) Genehmigung Erbenruf Fr. 0.00 bis Fr. 500.00
f) Erbteilung durch Erbgangssicherungsdienst pro Stunde
höchstens kostendeckend4
g) Ausserordentlicher Aufwand pro Stunde
höchstens kostendeckend4
Propose a changeArt. 17 V. Massnahmen, Straf- und Schlussbestimmungen
Haftungsausschluss Die Gemeinde lehnt jede Haftung für die auf den Gräbern befindlichen Gegenstände, einschliesslich Pflanzen und Grabmäler, ab.
Sie leistet keinen Ersatz, wenn Grabstätten beschädigt werden.
Propose a changeArt. 18
Widerrechtliche
Zustände Werden Grabmäler widerrechtlich errichtet oder abgeändert, so
muss der rechtmässige Zustand auf Anordnung der Gemeinde
wiederhergestellt werden. Wird die mit Verfügung erlassene
Aufforderung durch die Angehörigen nicht befolgt, so haben sie
für alle Kosten der Ersatzmassnahmen aufzukommen.
4 Siehe Art. 4 des Reglements vom 28. Juni 1993 über die Erhebung von Gebühren (154.20).
556.1 Bestattungs- und Friedhofreglement
Propose a changeArt. 19
Strafbestimmungen
1 Widerhandlungen gegen dieses Reglement, gestützt darauf
erlassene Ausführungsverordnungen oder Verfügungen werden
mit Busse bis zum Höchstmass gemäss Artikel 58 Absatz 2 des
kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG)5 bestraft, allfällige Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
2 Bei Widerhandlungen gegen Artikel 6 Absatz 2 kann ein Arealverbot ausgesprochen werden.
3 Vorbehalten bleibt die Anwendung der kantonalen oder eidgenössischen Strafbestimmungen durch die zuständigen Behörden.
4 Das Verfahren betreffend Erlass von Bussen richtet sich nach
den übergeordneten Bestimmungen6.
Propose a changeArt. 20
Vollzug Der Gemeinderat vollzieht das Reglement und erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.
Propose a changeArt. 21
Übergangs- und
Schlussbestimmungen
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements wird das Bestattungs- und
Friedhofreglement vom 11. Dezember 2006 aufgehoben.
2 Bestehende Verträge und Konzessionen gemäss früherem Recht
bleiben bis zu deren ordentlichem Ablauf in Kraft.
3 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Köniz, 12. November 2012
Namens des Parlaments
Die Präsidentin: Die Parlamentssekretärin:
Annemarie Berlinger-Staub Verena Remund
5 BSG 170.11
6 Art. 59 f. GG; Art. 51 ff. der Gemeindeverordnung vom 16. Dezember 1998 (GV, BSG 170.111),
Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO, SR 312.0).
Propose a change