40 provisions
Art. 1 I. Geltungsbereich (1.)
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung.
2 Diese Verordnung findet sinngemäss Anwendung auf nicht dem Bundesgesetz unterstellte Bildungsgänge, die einer kantonalen Berufsbildungsinstitution angeschlossen sind, sowie auf private Anbieter, mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen worden ist.
Art. 2 II. Organe (2.)
Departement Bildung und Kultur *
1 Der Vollzug der Bestimmungen der Berufsbildungsgesetzgebung obliegt
dem Amt für Mittel- und Hochschulen und Berufsbildung2).
1) EG zum BBG (bGS 414.11)
2) Nachfolgend Amt genannt.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
Art. 3 Lf. Nr. / Abl. 1058 1
Schulreglement der Berufsfachschule und Lehrpläne *
1 Das Departement Bildung und Kultur erlässt für die Berufsfachschule ein
Schulreglement. Dieses bestimmt mindestens: *
a) die Organisationsstruktur;
b) die Aufgaben, Kompetenzen und Zuständigkeiten;
c) die Organisation und Mitsprache der Lehrenden;
d) das Absenzenwesen;
e) die Disziplinarmassnahmen.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt Rahmenlehrpläne für diejenigen Ausbildungen, welche nicht bereits geregelt sind und legt die Schwerpunkte innerhalb der Vorgaben des Bundes fest. *
Art. 4
Berufsbildungskommission
1 Die Berufsbildungskommission umfasst mindestens sieben Mitglieder.
2 Die Berufsbildungskommission setzt sich zusammen aus der Bildungsdirektorin oder dem Bildungsdirektor als Präsidentin oder Präsident, aus Vertretungen verschiedener Berufsfelder und Interessengruppen sowie aus Bildungsfachleuten.
3 Je eine Vertretung des Amtes, der Schulleitung der kantonalen Berufsfachschule, der Berufsfachschule Wirtschaft an der Kantonsschule, der Sekundarstufe I und der Lehrendenvereinigung der kantonalen Berufsfachschule
nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4 Sowohl die Mitglieder als auch die Vertretungen mit beratender Stimme
können Anträge stellen.
5 Das Amt bereitet die Geschäfte der Berufsbildungskommission vor.
6 Der Berufsbildungskommission obliegen namentlich:
a) Stellungnahme zur Bildungsstrategie und zu den Angeboten, Massnahmen und Pilotprojekten in der Berufs- und Weiterbildung und der
Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
b) * Beratung des Departements Bildung und Kultur in allen Fragen der
Berufs- und Weiterbildung und der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung;
c) Kenntnisnahme der Berichte der Kantonalen Berufs- und Weiterbildung, der kantonalen Berufsfachschulen und weiterführenden Schulen, der Prüfungskommission sowie privaten Bildungsinstitutionen,
mit welchen eine Leistungsvereinbarung abgeschlossen wurde.
7 Die Mitglieder der Berufsbildungskommission haben in Absprache mit der
Schulleitung das Recht, den Unterricht in Brückenangeboten und der beruflichen Grundbildung zu besuchen.
IIa Lehrende * (2a)
Art. 4a * Inhalt des Berufsauftrags für Lehrende der Berufsfachschule
1 Die Berufsauftragsbereiche umfassen insbesondere:
a) Lehren und Unterricht: Durchführung des Unterrichts; Durchführung
von Lernkontrollen und Abschlussprüfungen.
b) Vor- und Nachbereitung des Unterrichts: Planung, Vorbereitung und
Auswertung des Unterrichts, Beratung und Beurteilung der Lernenden, Zusammenarbeit mit Eltern, Koordination von Unterrichtseinheiten mit andern Lehrenden; Administrative und organisatorischer Aufgaben im Zusammenhang mit den zugeteilten Lernenden.
c) Gemeinschaftsarbeit Schule: Zusammenarbeit mit anderen Lehrenden, Schulleitungen, Behörden und Kommissionen; Mitwirkung an
der Gestaltung und Entwicklung der eigenen Schule;
d) Fort- und Weiterbildung: Persönliche Weiterbildung; Gegenseitiger
Unterrichtsbesuch mit Besprechung.
Art. 4b * Verteilung der Netto-Gesamtarbeitszeit auf Berufsauftragsbereiche
1 Die Unterrichtsverpflichtung für die Lehrenden am Berufsbildungszentrum
Herisau beträgt 25 Wochenlektionen zu 45 Minuten.
2 Die Netto-Gesamtarbeitszeit verteilt sich für sie wie folgt auf die Berufsauftragsbereiche nach Art. 4a:
a) Lehren und Unterricht 37.5%;
b) Vor- und Nachbereitung Unterricht 47.5%;
c) Gemeinschaftsarbeit Schule 10%;
d) Fort- und Weiterbildung 5%.
Art. 4c * Verschiebungen zwischen den Aufgabenbereichen
1 Die Schulleitung kann für einzelne Lehrende zeitlich definierte Verschiebungen der Arbeitszeiten zwischen den einzelnen Aufgabenbereichen bewilligen oder anordnen. Dabei sind die Eignungen, die Fähigkeiten und das Alter der Lehrenden sowie die Interessen der Schule angemessen zu berücksichtigen.
2 Zusatzaufgaben können mit einer Entlastung vom normalen Pensum abgegolten werden: Stundenplaneraufgaben; Bereichsleitungsaufgaben; besondere Projekte im Auftrag der Schulleitung.
Art. 5 III. Bildungsangebot (3.)
Zweck und Organisation der Brückenangebote
1 Lernende werden im Brückenangebot in schulischen, methodischen, lebenspraktischen, persönlichen und sozialen Schlüsselkompetenzen gefördert.
Zudem werden die Jugendlichen bei der Berufswahl begleitet und bei der
Lehrstellensuche oder der Vorbereitung auf eine Prüfung unterstützt.
2 Brückenangebote können rein schulisch, kombiniert oder als Integrationsjahr ausgestaltet sein.
3 Ein Brückenangebot dauert höchstens ein ganzes Schuljahr und kann in
der Regel nicht wiederholt werden.
4 Brückenangebote werden mit einer Beurteilung abgeschlossen3).
Art. 6
Aufnahmeverfahren
1 Für die Durchführung des Aufnahmeverfahrens und die Erteilung einer
Kostengutsprache ist das Amt zuständig. Es kann Dritte mit der Durchführung von Teilen des Aufnahmeverfahrens oder der Erarbeitung von Entscheidgrundlagen beauftragen.
3) Art. 7 Abs. 3 BBV (SR 412.101)
2 Schulabgängerinnen und -abgänger aus der Sekundarstufe I ohne Ausbildungsplatz werden in ein Brückenangebot aufgenommen, und eine entsprechende Kostengutsprache wird erteilt, wenn sie nachweisen können, dass
sie sich in zumutbarem Rahmen um eine Lehrstelle oder um die Aufnahme
in eine weiterführende Schule bemüht haben, und ersichtlich ist, dass sie die
für ein ganzjähriges Brückenangebot nötige Lernbereitschaft und Motivation
mitbringen. Die Aufnahme in ein bestimmtes Brückenangebot oder die
Kostengutsprache erfolgt aufgrund der eingereichten Unterlagen und von Interviews mit den Betroffenen.
Art. 7
Ausschluss
1 Lernende, welche gegen das Schulreglement verstossen oder welche
durch ihr Verhalten den ordentlichen Schulbetrieb oder den Praktikumseinsatz erheblich beeinträchtigen und denen zuvor erfolglos ein schriftlicher
Verweis erteilt wurde, können von der Leitung vorzeitig aus einem Brückenangebot entlassen werden.
2 Das Departement Bildung und Kultur, die Erziehungsberechtigten und die
Art. 8 Lernenden sind vor einem Ausschluss anzuhören. *
Qualitätssicherung und -entwicklung
1 Das Amt legt die Rahmenbedingungen zur Qualitätssicherung und -entwicklung im Bereich der Brückenangebote, der beruflichen Grundbildung für
die Schulen, die Lehrbetriebe, die Überbetrieblichen Kurse sowie die Kurse
für Berufsbildende fest und beaufsichtigt diese.
Art. 9
Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben
1 Das Amt sorgt für die Organisation und die Durchführung der obligatorischen Ausbildungskurse für Berufsbildende der beruflichen Praxis. Es kann
die Führung der Ausbildungsgänge Dritten übertragen.
2 Bei Bedarf können in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt obligatorische, berufsspezifische Weiterbildungskurse und Lehrmeistertagungen durchgeführt werden, insbesondere bei Änderungen von Bildungsverordnungen und Bildungsplänen.
3 Das Amt kann fakultative Weiterbildungskurse anbieten.
4 Über Gesuche um vollständige oder teilweise Befreiung vom Kursbesuch
entscheidet das Amt.
Art. 10
Individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge und Dispensationen
1 Das Amt entscheidet auf schriftliches Gesuch der oder des Lernenden resp. der oder des Ausbildenden über individuelle Verkürzungen der Bildungsgänge sowie Dispensationen von Teilen des Qualifikationsverfahrens in der
beruflichen Grundbildung und in der Nachholbildung.
2 Die Schulleitung kann Lernende vom Unterricht in einzelnen Fächern dispensieren, sofern ein Nachweis über den Erwerb der entsprechenden Kompetenzen erbracht wird. *
Art. 11
Zuweisung zu Berufsfachschulen
1 Die Zuweisung von Lernenden an ausserkantonale Berufsfachschulen erfolgt grundsätzlich nach Berufen.
2 Lernende besuchen den Unterricht an der zugewiesenen Berufsfachschule. Über Ausnahmen entscheidet das Amt auf schriftliches Gesuch hin.
3 Der Besuch von vollschulischen Angeboten der beruflichen Grundbildung
setzt eine Bewilligung des Amtes voraus.
Art. 12
Berufsmaturität *
1 Die kantonale Berufsfachschule und die kantonale Mittelschule können
Angebote der Berufsmaturität führen. Die Berufsmaturität kann berufsbegleitend oder in einer Vollzeitausbildung erworben werden. *
2 Für die Aufnahme in die kantonalen Angebote der Berufsmaturität wird eine einheitliche Aufnahmeprüfung durchgeführt. Das Amt kann Lernende ohne Aufnahmeprüfung zulassen, wenn ein mindestens gleichwertiges anderes Aufnahmeverfahren erfolgreich bestanden wurde. Im Übrigen gilt hinsichtlich des Aufnahmeverfahrens die Verordnung über die Mittel- und Hochschulen4) sinngemäss. *
3 Das zuständige Amt koordiniert das Angebot mit den Nachbarkantonen
und dem Fürstentum Liechtenstein5). *
4) bGS 413.11
5) insb. Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an
Art. 13 Schulen der Sekundarstufe II (bGS 411.7)
Berufsmaturitätszeugnisse
1 Lernende, welche die Abschlussprüfung erfolgreich absolviert haben, erhalten das Berufsmaturitätszeugnis, sofern sie auch das Qualifikationsverfahren für das eidgenössische Fähigkeitszeugnis bestanden haben.
2 Absolvierende der Berufsfachschule Wirtschaft an der kantonalen Mittelschule erhalten das Berufsmaturitätszeugnis nach bestandenem Handelsdiplom, einjährigem kaufmännischem Praktikum sowie bestandener Berufsmaturitätsprüfung. *
Art. 14
Fachkundige individuelle Begleitung
1 Das Amt entscheidet auf Gesuch des Lernenden hin über eine fachkundige
individuelle Begleitung. Der Entscheid kann mit Bedingungen und Auflagen
versehen werden.
2 Für die Begleitung sind entsprechend ausgebildete Fachpersonen einzusetzen.
3 Die Begleitung umfasst alle Lernorte und auch das Umfeld der Lernenden,
soweit es mit der Ausbildung zusammenhängt.
Art. 15
Koordination der allgemeinen Weiterbildung
1 Die Koordination der allgemeinen Weiterbildung wird durch das Amt sichergestellt. Die Koordination kann auch Massnahmen zur Qualitätssicherung
beinhalten.
Art. 16 IV. Bildung in der beruflichen Praxis (4.)
Begleitung und Vermittlung
1 Das Amt koordiniert zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen.
2 Das Amt steht Lernenden, Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis
und der Überbetrieblichen Kurse bei Bedarf im Rahmen der Möglichkeiten
für eine kostenlose Beratung zur Verfügung.
3 Bei Streitigkeiten der Lehrvertragsparteien kann das zuständige Amt auf
Anfrage einer Partei oder mehrerer Parteien eine Vermittlung durchführen.
Das Amt hat in diesem Verfahren keine Entscheidkompetenz.
Art. 17
Aufsicht in der beruflichen Grundbildung
1 Die Aufsicht obliegt in erster Linie dem zuständigen Amt. Bei Bedarf können externe Fachberaterinnen und -berater beigezogen werden.
2 Die Aufsicht wird namentlich wahrgenommen durch:
a) Betriebsbesuche der Ausbildungsberaterinnen und -berater und der
Fachberaterinnen und -berater;
b) die Einleitung und die Überwachung von Massnahmen zur Qualitätssicherung in der Berufsfachschule, den Betrieben und den Überbetrieblichen Kursen;
c) die Anordnung von Zwischenprüfungen;
d) die Auswertung von Evaluationen in der beruflichen Grundbildung
und der Qualifikationsverfahren.
3 Die Anbietenden der Bildung in beruflicher Praxis sind verpflichtet, dem
Amt die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in ausbildungsrelevante Unterlagen zu gewähren und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Amtes
auf Voranmeldung den Zutritt zu den Lernorten zu gewähren.
Art. 18
Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe
1 Das Amt prüft auf schriftliches Gesuch hin die betrieblichen und personellen Voraussetzungen für die Ausbildung von Lernenden und erteilt eine
schriftliche Bildungsbewilligung.
2 Die Bildungsbewilligung kann zur Sicherstellung der Ausbildung mit weiteren Bedingungen und Auflagen verbunden werden. Sie kann befristet erteilt
werden.
Art. 19
Zwischenprüfung
1 Das Amt kann eine Zwischenprüfung anordnen, insbesondere:
a) beim ersten Lehrverhältnis in einem Betrieb;
b) wenn Ausbildungsmängel festgestellt werden, welche den Erfolg einer beruflichen Grundbildung gefährden;
c) in begründeten Fällen auf Verlangen einer Vertragspartei.
2 Die Kosten trägt, wer die Durchführung einer Zwischenprüfung beantragt.
Art. 20
Verweigerung und Entzug der Bildungsbewilligung für Lehrbetriebe
1 Das Amt kann die Bildungsbewilligung verweigern oder entziehen, wenn
die Bildung in beruflicher Praxis ungenügend ist oder wenn die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner nicht über die notwendigen fachlichen und persönlichen Eigenschaften verfügen, ihre Pflichten verletzen oder wenn betriebliche
oder andere gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt werden.
2 Bei Lehrbetriebsverbünden kann sich der Entzug der Bildungsbewilligung
auf einzelne Lehrbetriebe beschränken. Das Amt unterstützt die im Verbund
verbleibenden Lehrbetriebe bei der Weiterführung der Bildung in der beruflichen Praxis.
3 Der Entzug einer Bildungsbewilligung hat die Auflösung der Lehrverträge
mit dem betreffenden Lernort zur Folge. Das Amt unterstützt die betroffenen
Lernenden bei der Suche nach einer Anschlusslösung.
Art. 21
Datensammlung
1 Das Amt führt eine Datensammlung. Diese enthält mindestens Daten über
die Lehrbetriebe und deren Berufsbildnerinnen und Berufsbildner, die Ausbildungsverträge, Grund und Zeitpunkt allfälliger Vertragsauflösungen sowie
über die Ergebnisse von Qualifikationsverfahren.
Art. 22
Ausbildungsverträge
1 Ausbildungsverträge für die berufliche Grundbildung, die kantonale Anlehre
sowie Praktikumsverträge ab einer bestimmten Dauer6) sind auf den offiziellen Formularen zur Genehmigung einzureichen.
2 Änderungen dieser Verträge müssen durch das Amt genehmigt werden,
insbesondere:
a) der Wechsel der verantwortlichen Berufsbildnerin oder des verantwortlichen Berufsbildners;
b) der Wechsel des Lehrberufes innerhalb des Lehrbetriebes;
c) die Verlängerung oder die Verkürzung der Lehrzeit;
d) die Verlängerung der Probezeit.
6) 6 Monate, Art. 15 Abs. 4 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101)
Art. 23 V. Qualifikationsverfahren und Ausweise (5.)
Überbetriebliche Kurse
1 Der Kursstandort der Überbetrieblichen Kurse für Lernende wird von den
Organisationen der Arbeitswelt in Absprache mit dem Amt festgelegt.
Art. 24
Zusammenarbeit
1 Die Koordination der Qualifikationsverfahren wird durch das Amt wahrgenommen. Es arbeitet dabei mit den Organisationen der Arbeitswelt und den
andern Kantonen zusammen.
Art. 25
Prüfungskommission
1 Der Regierungsrat wählt eine Kommission mit mindestens sieben Mitgliedern. In ihr sind die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen
und das Amt angemessen vertreten. Der Regierungsrat bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten.
2 Die Kommission ist zuständig für die im Kanton durchzuführenden Qualifikationsverfahren. Zu den Aufgaben der Kommission gehören insbesondere:
a) die Aufsicht über die im Kanton durchgeführten Qualifikationsverfahren;
b) die Wahl der Prüfungsexpertinnen und -experten;
c) die Stellungnahme zu Prüfungsrekursen;
d) die Sicherstellung der Aus- und Weiterbildung des Expertengremiums;
e) die jährliche Berichterstattung an das Amt über Ablauf und Ergebnisse der Qualifikationsverfahren;
f) Erstellung einer Prüfungsordnung.
3 Die Chefexpertinnen und Chefexperten der im Kanton geprüften Berufe
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Prüfungskommission
teil.
Art. 26
Prüfungsleitung
1 Die Prüfungsleitung obliegt dem Amt.
2 Zu den Aufgaben der Prüfungsleitung gehören insbesondere:
a) die Überwachung und der Vollzug der gesetzlichen Bestimmungen
und der Anordnungen und Weisungen der Prüfungskommission;
b) die Koordination der von anderen Kantonen zugewiesenen Qualifikationsverfahren;
c) die Administration und Rechnungsführung im Zusammenhang mit
Qualifikationsverfahren;
d) der Datenaustausch mit dem Bund und anderen Kantonen im Zusammenhang mit Qualifikationsverfahren;
e) die Durchführung der Verfahren zur Anerkennung und Validierung
nicht formal erworbener Bildung in Zusammenarbeit mit andern
Kantonen und den Organisationen der Arbeitswelt;
f) die Koordination der Expertenschulung.
Art. 27
Abschlussprüfung nach Art. 32 BBV
1 Personen ohne Lehrvertrag, welche die Abschlussprüfung nach Art. 32
Berufsbildungsverordnung7) ablegen wollen, melden sich beim zuständigen
Amt schriftlich an.
2 Das zuständige Amt entscheidet über die Zulassung.
Art. 28
Benutzung der Infrastruktur
1 Private Anbietende von Berufsbildung müssen gegen entsprechende Abgeltung Räumlichkeiten und Einrichtungen für Qualifikationsverfahren zur
Verfügung stellen.
Art. 29
Andere anerkannte Qualifikationsverfahren
1 Das Amt regelt die Durchführung der anderen anerkannten Qualifikationsverfahren nach Bundesrecht8).
Art. 30
Dispensation und Verhinderung bei Qualifikationsverfahren
1 Das Amt kann Lernende auf schriftliches Gesuch hin von Qualifikationsverfahren in einzelnen Fächern dispensieren, wenn eine gleichwertige Vorbildung in diesen Fächern nachgewiesen wird.
7) BBV (SR 412.101)
8) Vgl. Art. 33 Berufsbildungsgesetz (BBG; SR 412.10)
2 Verhinderungen bei Qualifikationsverfahren oder Teilen davon gelten insbesondere bei Krankheit, Unfall oder Todesfall in der Familie als begründet.
Die Prüfungsleitung entscheidet.
3 Kandidatinnen und Kandidaten sind bei Verhinderung verpflichtet, die Prüfungsleitung umgehend zu informieren. Der Grund der Verhinderung muss
bekannt gegeben werden. In Krankheitsfällen muss ein Arztzeugnis vorgelegt werden.
4 Das Amt kann bei begründeter Absenz besondere Nachprüfungen anordnen. Bei unbegründeter Absenz gilt die Prüfung als absolviert.
Art. 31
Rechte und Pflichten bei Qualifikationsverfahren
1 Bei Verstoss gegen die Prüfungsvorschriften oder gegen Anweisungen der
Prüfungsorgane können insbesondere die folgenden Massnahmen ergriffen
werden:
a) Anordnung der vollständigen oder teilweisen Wiederholung des Qualifikationsverfahrens;
b) Entzug eines bereits erteilten Fähigkeitszeugnisses, Attests oder
Ausweises bei nachträglicher Feststellung eines Verstosses.
2 Das Eigentum an Prüfungsarbeiten fällt nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in
der Regel derjenigen Person zu, welche für die Materialkosten aufgekommen ist.
3 Die Geprüften, deren gesetzliche oder beauftragte Vertretung sowie die
Lehrbetriebe sind zur Einsichtnahme in die gesamten Prüfungsunterlagen
berechtigt. Die Einsicht wird erst nach Eröffnung des Prüfungsentscheides
gewährt.
Art. 32 VI. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (6.)
Aufgaben der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung
1 Die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung informiert und berät Jugendliche, Erwachsene und am Prozess beteiligte Dritte im Zusammenhang mit
der Wahl des Berufs, der Ausbildung, des Studiums, der Laufbahn und der
Weiterbildung.
2 Der Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung obliegen insbesondere die folgenden Aufgaben:
a) Unterstützung der Lehrenden der Sekundarstufe I und II in der
Berufs- und Studienwahlvorbereitung der Lernenden;
b) Unterstützung der Jugendlichen und Erwachsenen bei der Zusammenstellung von Lernleistungen und Kompetenznachweisen;
c) Zusammenarbeit mit Lehrbetrieben und den Organisationen der
Arbeitswelt;
d) Abstimmung des Leistungsangebots mit den Massnahmen der
Arbeitsmarktbehörden sowie anderen Institutionen im Bereich der
beruflichen Integration;
e) Führung eines Berufsinformationszentrums (BIZ).
Art. 33 VII. Finanzen (7.)
Betriebsbeiträge an Überbetriebliche Kurse
1 Die Höhe der Pauschalbeiträge für Überbetriebliche Kurse richtet sich nach
Massgabe der in der jeweiligen Bildungsverordnung des Bundes vorgeschriebenen und tatsächlich durchgeführten Anzahl Kursstunden und nach
den einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen9).
2 Die Pauschalen orientieren sich am effektiven Aufwand und können je
nach Beruf unterschiedlich hoch sein.
3 Das Amt kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen befristet höhere
Pauschalen bewilligen.
Art. 34
Beiträge an Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in
Lehrbetrieben
1 Der Kanton trägt das Kursgeld der vom Amt angeordneten bzw. bewilligten
Kurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben10).
9) Insbesondere nach der Interkantonalen Berufsfachschulvereinbarung vom 22. Juni
2006 (Beitritt von Appenzell Ausserrhoden durch Regierungsratsbeschluss Nr. 540
vom 4. September 2007).
10)Art. 44 Berufsbildungsverordnung (BBV; SR 412.101)
Art. 35
Betriebsbeiträge an die höhere Berufsbildung
1 Die Höhe der Beiträge an private Angebote zur Vorbereitung auf eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie an Schulen der
höheren Berufsbildung mit privater Trägerschaft richtet sich nach den
einschlägigen interkantonalen Vereinbarungen11).
Art. 36
Abrechnungspflicht
1 Wird ein Beitrag im Voraus ausgerichtet, legt der Leistungsträger dem Amt
eine Abrechnung vor, nachdem die Leistung erbracht wurde.
2 Zu viel bezogene Beiträge müssen zurückerstattet oder mit der nächsten
Beitragsleistung verrechnet werden.
Art. 37
Kosten der Brückenangebote
1 Die Kostengutsprache des Kantons gemäss Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes
(90 %) soll 15 300 Franken nicht übersteigen.
2 Anbieter von Brückenangeboten stellen den kantonalen Kostenanteil in der
Höhe der Kostengutsprache direkt beim Amt in Rechnung.
Art. 38
Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote
1 Anträge für Beiträge an allgemeine Weiterbildungsangebote reichen die
Anbietenden schriftlich dem Amt ein.
2 Der Regierungsrat entscheidet auf Antrag des Amtes.
Art. 39 VIII. Rechtspflege (Disziplinarmassnahmen) (8.)
1 Nebst den im Berufsbildungsgesetz genannten Disziplinarmassnahmen12)
sind die weiteren möglichen Disziplinarmassnahmen:
a) zusätzliche Arbeit;
11)Insbesondere nach der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August
1998 (Beitritt von Appenzell Ausserrhoden durch Kantonsratsbeschluss vom 16. November 1998).
12)Art. 36 Abs. 2 EG zum BBG
b) Wegweisung aus einer Unterrichtsstunde durch die Lehrende resp.
den Lehrenden;
c) schriftlicher Verweis;
d) Androhung des Schulausschlusses bei erneutem Fehlverhalten.
2 Das Departement Bildung und Kultur erlässt eine Disziplinarordnung für die
Berufsfachschule. *
Art. 40 IX. Inkrafttreten (9.)
1 Die Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Lf. Nr. / Abl.
09.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 3 Abs. 2 geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Titel 2a eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4a eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4b eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 4c eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 10 Abs. 2 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 1 geändert 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 2 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 12 Abs. 3 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
09.12.2014 01.01.2015 Art. 13 Abs. 2 geändert 1277 / 2014, S. 1356
11.05.2015 01.01.2016 Art. 2 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 4 Abs. 6, b) geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
11.05.2015 01.01.2016 Art. 39 Abs. 2 geändert 1287 / 2015, S. 588
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Lf. Nr. / Abl.
Art. 2 11.05.2015 01.01.2016 Titel geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 3 Abs. 1 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 3 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 3 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 4 Abs. 6, b) 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Titel 2a 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 4a 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 4b 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 4c 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 7 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588
Art. 10 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 09.12.2014 01.01.2015 Titel geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 Abs. 1 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 12 Abs. 3 09.12.2014 01.01.2015 eingefügt 1277 / 2014, S. 1356
Art. 13 Abs. 2 09.12.2014 01.01.2015 geändert 1277 / 2014, S. 1356
Art. 39 Abs. 2 11.05.2015 01.01.2016 geändert 1287 / 2015, S. 588