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8 provisions
Art. 1 Arbeitsintegration Region Bern
Gemeindeaufgabe Die Gemeinde Köniz (Gemeinde) stellt in Sinn einer selbstgewählten Aufgabe nach Artikel 62 des Gemeindegesetzes Angebote im
Bereich der sozialen oder beruflichen Integration bereit.
Propose a changeArt. 2
Übertragung 1 Die Gemeinde überträgt die Erfüllung der Aufgabe der Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern AG (FARB AG).
2 Die FARB AG erfüllt die Aufgabe nach den Vorgaben dieses
Reglements und der Eigentümerstrategie (Art. 5) in eigener
unternehmerischer Verantwortung.
Propose a changeArt. 3
FARB AG 1 Die FARB AG ist eine Aktiengesellschaft nach den Artikeln 620 ff.
des Schweizerischen Obligationenrechts.
2 Sie stellt im Auftrag öffentlicher oder privater Auftraggeberinnen und Auftraggeber gestützt auf entsprechende Leistungsverträge Beschäftigungs- und Integrationsangebote bereit.
3 Sie kann weitere Aufgaben im Bereich der sozialen oder beruflichen Integration wahrnehmen, sofern die Finanzierung sichergestellt ist.
4 Die Organisation richtet sich nach den Statuten.
Propose a changeArt. 4
Aktionärsrechte 1 Der Gemeinderat nimmt die Rechte der Gemeinde als Aktionärin
der FARB AG wahr.
2 Er bestimmt, wer die Gemeinde in der Generalversammlung der
Aktionäre vertritt.
860.117 Reglement über die Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern
3 Er beschliesst unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des
Parlaments oder der Stimmberechtigten über den Erwerb oder
die Veräusserung von Aktien der FARB AG.
Propose a changeArt. 5
Eigentümerstrategie, Vertrag
1 Der Gemeinderat legt durch Vertrag mit der Gemeinde Ittigen
und der FARB AG eine gemeinsame Eigentümerstrategie der
Gemeinden für die FARB AG fest.
1bis Die an der FARB AG beteiligten Gemeinden müssen zu jeder
Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen.
2 Er sorgt durch geeignete vertragliche Regelungen dafür, dass
die Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufsicht über
die FARB AG nachkommen kann.
3 Eine Beteiligung Dritter an der FARB AG setzt den Beitritt zum
Vertrag nach Absatz 1 voraus.
Propose a changeArt. 6
Gründung
der FARB AG
1 Der Gemeinderat gründet zusammen mit dem zuständigen Organ der Gemeinde Ittigen die FARB AG und veranlasst alle dazu
erforderlichen Vorkehren.
2 Die beiden Gemeinden beteiligen sich bei der Gründung je zur
Hälfte am Aktienkapital.
3 Die FARB AG nimmt ihre Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2017
auf.
Propose a changeArt. 7
Übertragung
von Vermögenswerten
1 Die Gemeinde überträgt der FARB AG per 1. Januar 2017 ohne
besonderes Entgelt alle dem bisherigen „Dienstzweig Weiterbildung und Beschäftigung (DWB)“ dienenden Mobilien, Kontokorrentguthaben und weiteren Vermögenswerte.
2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Vertrag mit der
FARB AG.
Propose a changeArt. 8 Reglement über die Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern 860.117
Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft.
Köniz, 23. Mai 2016
Im Namen des Parlamentes
Der Präsident Die Sekretärin
Markus Willi Verena Remund-von Känel
i.V. Pascal Arnold
Propose a change