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Köniz · 12614 · communal act

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Arbeitsintegration Region Bern
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 Reglement über die Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern 860.117

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8 provisions

Art. 1 Arbeitsintegration Region Bern

Gemeindeaufgabe Die Gemeinde Köniz (Gemeinde) stellt in Sinn einer selbstgewählten Aufgabe nach Artikel 62 des Gemeindegesetzes Angebote im Bereich der sozialen oder beruflichen Integration bereit.

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Art. 2

Übertragung 1 Die Gemeinde überträgt die Erfüllung der Aufgabe der Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern AG (FARB AG). 2 Die FARB AG erfüllt die Aufgabe nach den Vorgaben dieses Reglements und der Eigentümerstrategie (Art. 5) in eigener unternehmerischer Verantwortung.

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Art. 3

FARB AG 1 Die FARB AG ist eine Aktiengesellschaft nach den Artikeln 620 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts. 2 Sie stellt im Auftrag öffentlicher oder privater Auftraggeberinnen und Auftraggeber gestützt auf entsprechende Leistungsverträge Beschäftigungs- und Integrationsangebote bereit. 3 Sie kann weitere Aufgaben im Bereich der sozialen oder beruflichen Integration wahrnehmen, sofern die Finanzierung sichergestellt ist. 4 Die Organisation richtet sich nach den Statuten.

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Art. 4

Aktionärsrechte 1 Der Gemeinderat nimmt die Rechte der Gemeinde als Aktionärin der FARB AG wahr. 2 Er bestimmt, wer die Gemeinde in der Generalversammlung der Aktionäre vertritt. 860.117 Reglement über die Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern 3 Er beschliesst unter Vorbehalt der Ausgabenzuständigkeit des Parlaments oder der Stimmberechtigten über den Erwerb oder die Veräusserung von Aktien der FARB AG.

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Art. 5

Eigentümerstrategie, Vertrag 1 Der Gemeinderat legt durch Vertrag mit der Gemeinde Ittigen und der FARB AG eine gemeinsame Eigentümerstrategie der Gemeinden für die FARB AG fest. 1bis Die an der FARB AG beteiligten Gemeinden müssen zu jeder Zeit die kapital- und die stimmenmässige Mehrheit besitzen. 2 Er sorgt durch geeignete vertragliche Regelungen dafür, dass die Gemeinde ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Aufsicht über die FARB AG nachkommen kann. 3 Eine Beteiligung Dritter an der FARB AG setzt den Beitritt zum Vertrag nach Absatz 1 voraus.

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Art. 6

Gründung der FARB AG 1 Der Gemeinderat gründet zusammen mit dem zuständigen Organ der Gemeinde Ittigen die FARB AG und veranlasst alle dazu erforderlichen Vorkehren. 2 Die beiden Gemeinden beteiligen sich bei der Gründung je zur Hälfte am Aktienkapital. 3 Die FARB AG nimmt ihre Geschäftstätigkeit am 1. Januar 2017 auf.

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Art. 7

Übertragung von Vermögenswerten 1 Die Gemeinde überträgt der FARB AG per 1. Januar 2017 ohne besonderes Entgelt alle dem bisherigen „Dienstzweig Weiterbildung und Beschäftigung (DWB)“ dienenden Mobilien, Kontokorrentguthaben und weiteren Vermögenswerte. 2 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten durch Vertrag mit der FARB AG.

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Art. 8 Reglement über die Fachstelle Arbeitsintegration Region Bern 860.117

Inkrafttreten Dieses Reglement tritt am 1. August 2016 in Kraft. Köniz, 23. Mai 2016 Im Namen des Parlamentes Der Präsident Die Sekretärin Markus Willi Verena Remund-von Känel i.V. Pascal Arnold

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