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5 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 86 (Entschliessung des Rates 95/C 264/01 des Rates) folgende Nummer angefügt:
"87. 397 Y 0625(01): Entschliessung des Rates vom 17. Juni 1997 zum Ausbau der Telematik im Strassenverkehr, insbesondere zur elektronischen Gebührenerfassung (ABl. Nr. C 194 vom 25.6.1997, S. 5).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 97/C 194/03 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 1998 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. Januar 1998
(Es folgen die Unterschriften)