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6 provisions
§ 1
Grundsätze
1 Unternehmen, die ihre betriebliche Tätigkeit im Kanton wesentlich ausbauen oder
die im Kanton neu eröffnet werden, können Steuererleichterungen für das Jahr des
massgeblichen Ereignisses und für höchstens 9 folgende Jahre gewährt werden,
sofern ein besonderes öffentliches oder gesamtwirtschaftliches Interesse an der Unternehmenstätigkeit, an der Bedeutung des Unternehmens für die Region, am Investitionsvolumen oder am Entwicklungspotenzial des Unternehmens bezüglich Schaffung von Arbeitsplätzen oder Ausbildungsplätzen vorliegt.
2 Es besteht kein Rechtsanspruch auf Steuererleichterungen.
3 Bei jeder Gewährung von Steuererleichterungen ist die Wettbewerbsneutralität im
Verhältnis zu anderen Unternehmen möglichst zu wahren.
§ 2
Ausweitung der Tätigkeit
1 Eine wesentliche Ausweitung der betrieblichen Tätigkeit liegt vor, wenn nebst der
bisherigen Tätigkeit ein neuer Betriebsteil geschaffen oder qualitativ neue Dienstleistungen angeboten werden.
§ 3
Neueröffnung
1 Als im Kanton neu eröffnet gelten Unternehmen, die neu in die Steuerpflicht eintreten oder eine Betriebsstätte in einer anderen Region des Kantons eröffnen.
1) SAR 651.100
651.110
2 Nicht als neu eröffnete Betriebe gelten solche, die im Rahmen einer Unternehmensgruppe neu gegründet werden und im Wesentlichen Tätigkeiten bereits bestandener Betriebe übernehmen.
§ 4
Art und Ausmass der Steuererleichterung
1 Die Steuererleichterung erfolgt bei juristischen Personen durch Gewährung einer
prozentualen Reduktion der veranlagten Steuerbeträge und bei natürlichen Personen
durch Gewährung einer prozentualen Reduktion der auf den Geschäftsbetrieb entfallenden steuerbaren Einkünfte und Vermögensanteile. Für den Steuersatz ist bei den
natürlichen Personen das gesamte Einkommen und Vermögen massgebend.
2 Die gemäss § 5 Abs. 2 verfügende Instanz legt das Ausmass der Reduktion im
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände fest.
3 Vorbehalten bleibt die allgemeine Mindeststeuer gemäss § 88 des Steuergesetzes.
§ 5
Zuständigkeit
1 Das Gesuch um Gewährung von Steuererleichterungen ist beim Steueramt des
Kantons Aargau einzureichen.
2 Das Departement Finanzen und Ressourcen trifft nach Anhörung der Standortgemeinde einen Vorentscheid über das Gesuch. Positive Vorentscheide und auf Antrag
des Unternehmens auch negative Vorentscheide werden dem Regierungsrat zum
Entscheid unterbreitet. *
3 Die Gewährung von Steuererleichterungen kann mit Auflagen verbunden werden.
Bei Nichteinhalten dieser Auflagen oder bei Beendigung der Steuerpflicht während
oder kurz nach Ablauf der Dauer der Steuererleichterung kann die Verfügung widerrufen und es können die nicht bezogenen Steuern ganz oder teilweise rückwirkend
auf den Tag der Gewährung mit Zinsen zurückgefordert werden.
4 Das Finanzdepartement 1) erstattet dem Regierungsrat jährlich Bericht über die
Behandlung der Steuererleichterungsgesuche.
5 Der Regierungsrat orientiert den Grossen Rat jährlich über den Umfang der gewährten Steuererleichterungen.
1) Heute: Departement Finanzen und Ressourcen
651.110
§ 6
Inkrafttreten
1 Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Es tritt am
1. Januar 2001 in Kraft.
Aarau, 29. August 2000 Präsident des Grossen Rates
FISCHER
Staatsschreiber
i.V. MEIER
651.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
11.12.2007 01.01.2009 § 5 Abs. 2 geändert AGS2008 S. 394
651.110
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
§ 5 Abs. 2 11.12.2007 01.01.2009 geändert AGS2008 S. 394