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Energieförderrichtlinien

Walchwil · 7.4.2-2 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Zweck und Geltungsbereich
  2. § 2 Förderbeiträge
  3. § 3 Finanzierung
  4. § 4 Gesuchsablauf und Beitragszusicherung
  5. § 5 Öffentlichkeitsarbeit / Massnahmen zur Information an die Bevölkerung
  6. § 6 Vollzug

6 provisions

§ 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Diese Richtlinien bezwecken Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien und Massnahmen zur Information der Bevölkerung betreffend effizienter Nutzung von Energie. 2 Zu diesem Zweck werden finanzielle Mittel als Förderbeiträge ausgerichtet, Förderprogramme und Aktionen durchgeführt oder unterstützt sowie Informationen und Beratungen angeboten. 3 Diese Richtlinien gelten für Förderungsmassnahmen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Walchwil. Förderungsmassnahmen gemeindeübergreifender Natur können unterstützt werden, wenn sie auch für die Gemeinde Walchwil von Nutzen sind. In diesem Sinne entscheidet der Gemeinderat Walchwil abschliessend und separat über die Förderungsmassnahmen.

§ 2 Förderbeiträge

1 Kriterien für Förderbeiträge werden von der Energiekommission ausgearbeitet und vom Gemeinderat als Bestandteil dieser Richtlinien genehmigt (Anhang; Ausführungsbestimmungen). 2 Die Festlegung der Beitragssätze für die Förderung erfolgt nach Antrag der Energiekommission durch den Gemeinderat. Beiträge unter CHF 300.– werden nicht ausbezahlt. 3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung bereits wirtschaftlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist. Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen von Bund und Kanton. 4 Die Gemeinde Walchwil unterstützt auf Gemeindegebiet ein Förderprogramm für Produkte, welche in den jeweiligen Ausführungsbestimmungen (Anhang) aufgelistet sind. 5 Die Gemeinde Walchwil leistet damit ihren Beitrag zur Nutzung nachhaltiger Energiequellen und zur Energiewende. Die Gemeinde realisiert und fördert selber bei eigenen Liegenschaften erneuerbare Energie – im Speziellen Photovoltaikanlagen. Der Ersatz von bestehenden Anlagen wird nur unterstützt, wenn damit der Anteil nicht erneuerbarer Energien markant reduziert und/oder die Umweltbelastung erheblich verringert wird. 6 Alle Fördergesuche müssen zwingend vor Baubeginn resp. vor Realisierung zur Beurteilung eingereicht werden. Bereits ausgeführte Anlagen werden im Nachhinein nicht mit Fördermitteln unterstützt. Gesuche von Bund, Kanton oder Gemeinde sowie Energieversorgungsunternehmen haben keinen Anspruch auf Förderbeiträge.

§ 3 Finanzierung

1 Zur Finanzierung der Produkte nach diesen Richtlinien wird jährlich ein Betrag in der laufenden Rechnung / in der Investitionsplanung aufgenommen. Mit der Genehmigung des ordentlichen Gemeindebudgets an der Gemeindeversammlung wird auch die Summe für die Energieförderbeiträge vom Souverän bewilligt.

§ 4 Gesuchsablauf und Beitragszusicherung

1 Gesuche um Beiträge müssen der Abteilung Infrastruktur/Sicherheit der Einwohnergemeinde Walchwil mittels entsprechendem Gesuchsformular vor Baubeginn eingereicht werden. 2 Vor der Einreichung eines Baugesuchs sowie eines Gesuchs um Energieförderbeiträge wird dem Bauherrn empfohlen, eine Energieberatung in Anspruch zu nehmen. 3 Aufgrund der Prüfung des Gesuchs entscheidet die Abteilung Infrastruktur/Sicherheit über die Förderzusage. Die Auszahlung der Energieförderbeiträge erfolgt bei erfüllten Bedingungen nach Fertigstellung, Inbetriebnahme und Schluss-/Funktionskontrolle der Anlage. Zur Belegung aller relevanten Kosten sind Kopien der Rechnungen der Lieferanten, Handwerker und Planer einzureichen. 4 Der Förderbeitrag für Anlagen und Bauten wird nur an die Anlagebesitzerin oder den Anlagebesitzer (in der Regel Bauherrn) ausbezahlt. 5 Ein Rechtsanspruch auf Zusicherung von Beiträgen besteht nur im Rahmen des bewilligten Budgets. Bei ausgeschöpftem Budget kann die Auszahlung auf das Folgejahr verschoben werden. Die Beitragszusage verfällt, wenn die Fertigstellung nicht innert 18 Monaten nach der Beitragszusicherung erfolgt. Wird ein Projekt nicht oder nicht in der bewilligten Art oder Zeit ausgeführt, ist die Abteilung Infrastruktur/ Sicherheit umgehend zu benachrichtigen. 6 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden, sind nach erstmaliger Aufforderung innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

§ 5 Öffentlichkeitsarbeit / Massnahmen zur Information an die Bevölkerung

1 Der/die Energiebeauftragte beziehungsweise die vom Gemeinderat beauftragte Energiekommission (gemäss Pflichtenheft und Energieleitbild) informiert die Bevölkerung über Energiefragen allgemein, Förderbeiträge sowie geplante und durchgeführte Aktionen. Geförderte Projekte können durch die Gemeinde in der Kommunikationsarbeit erwähnt werden.

§ 6 Vollzug

1 Mit dem Vollzug dieser Richtlinien wird die Abteilung Infrastruktur/ Sicherheit beauftragt.

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