Law

Dekret über den Finanzausgleich (Ausgleichsdekret)

St. Gallen · 813.51 · decree

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 65f575fe4e337163fc92ae7c5c863b4e29e1f6809474771bd33666af45af956a

Contents: 47 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 2019-063
  4. Art. 4 nach freiem Ermessen.*
  5. Art. 5
  6. Art. 5 bis
  7. Art. 5 quater
  8. Art. 6
  9. Art. 7
  10. Art. 8
  11. Art. 9
  12. Art. 10
  13. Art. 11 …* (2.3.)
  14. Art. 12
  15. Art. 13
  16. Art. 14 …* (2.4.)
  17. Art. 15
  18. Art. 16
  19. Art. 17
  20. Art. 18
  21. Art. 19
  22. Art. 20
  23. Art. 21
  24. Art. 22
  25. Art. 23 III. Investitionsbeiträge (3.)
  26. Art. 24
  27. Art. 25
  28. Art. 26
  29. Art. 26 bis
  30. Art. 27 …* (4.)
  31. Art. 28
  32. Art. 29
  33. Art. 30 V. Vereinigungsbeiträge (5.)
  34. Art. 31
  35. Art. 32
  36. Art. 32 bis Vbis. Härtefallbeiträge* (5bis.)
  37. Art. 33 VI. Mitwirkung der Kirchgemeinden und Rechtspflege (6.)
  38. Art. 34
  39. Art. 35
  40. Art. 36 VII. Übergangsbestimmungen (7.)
  41. Art. 37
  42. Art. 38
  43. Art. 39
  44. Art. 40
  45. Art. 40 bis
  46. Art. 41 VIII. Schlussbestimmungen (8.)
  47. Art. 42

47 provisions

Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Beitragsarten 1 Im Rahmen des Finanzausgleichs werden an Kirchgemeinden ausgerichtet: a) Ausgleichsbeiträge für: 1. den Ressourcenausgleich; 2.* … 3.* … b) Investitionsbeiträge; c)* … d)* Vereinigungsbeiträge; e)* Härtefallbeiträge. 2 …* 3 Investitionsbeiträge, Vereinigungsbeiträge und Härtefallbeiträge werden unabhängig von der Leistung von Ausgleichsbeiträgen ausgerichtet.*

Art. 2

… 1 Abgekürzt AuD. In Vollzug ab 13. August 2019 (Art. 7 sowie Art. 8 Abs. 3, Art. 10 Abs. 3, Art. 13 Abs. 3, Art. 15 Abs. 2 zweiter Satz, Art. 16 Abs. 2, Art. 20 Abs. 1, Art. 25 Abs. 2 und Art. 36) bzw. 1. Januar 2020 (übrige Bestimmungen).

Art. 3 nGS 2019-063

Zweckgebundenheit von Beiträgen 1 Investitionsbeiträge werden zweckgebunden, Ausgleichsbeiträge des Ressourcenausgleichs und Härtefallbeiträge werden ohne Zweckbindung ausgerichtet.* 2 Über die Verwendung der Vereinigungsbeiträge entscheidet die Kirchgemeinde

Art. 4 nach freiem Ermessen.*

Gemeindeübergreifende Aufgabenerfüllung* 1 Der Katholische Konfessionsteil kann aus Mitteln des Finanzausgleichs: a) die gemeindeübergreifende Erfüllung von Kirchgemeindeaufgaben finanzieren oder mitfinanzieren; b)* … 2 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.

Art. 5

Verwendung und Rückerstattung von Beiträgen 1 Die Kirchgemeinden verwenden die ihnen ausgerichteten Beiträge im Rahmen eines sparsamen Haushalts. 2 Soweit Kirchgemeinden aus der Ausrichtung von Ausgleichsbeiträgen einen Ertragsüberschuss erzielen, legen sie diesen in die Reserve für den Rechnungsausgleich und/oder in die Reserve Verwaltungsliegenschaften ein.* 3 Unrechtmässig erhaltene Beiträge sind zurückzuerstatten.

Art. 5 bis

Finanzkompetenz 1 Der Administrationsrat entscheidet über die Ausrichtung von Beiträgen nach diesem Dekret. 2 Er kann die Entscheidung über die Ausrichtung für den Ressourcenausgleich delegieren. Art. 5ter* Reserve Verwaltungsliegenschaften 1 Die Kirchgemeinde führt eine Reserve Verwaltungsliegenschaften. 2 Sie verwendet die Reserve zur Finanzierung: a) des baulichen Unterhalts der Verwaltungsliegenschaften; b) der Investitionen für Neubauten von Verwaltungsliegenschaften.

Art. 5 quater

Berücksichtigung Eigenmittel 1 Die Eigenmittel der Kirchgemeinde werden bei der Ausrichtung von Beiträgen nach diesem Dekret berücksichtigt. 2 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften.

Art. 6

Ausgleichsreserve 1 Der Katholische Konfessionsteil führt eine Ausgleichsreserve. 2 Die Ausgleichsreserve wird durch die Einlage der Beiträge des Kantons nach Art. 9 des Steuergesetzes vom 9. April 19982 geäufnet. 3 Die Beiträge nach diesem Dekret werden zulasten der Ausgleichsreserve ausgerichtet. II. Ausgleichsbeiträge (2.) 1. Allgemeine Bestimmung (2.1.)

Art. 7

Ermittlung der Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung 1 Die Bemessungsgrössen für die Ausgleichsberechtigung des Ressourcenausgleichs werden nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre, die der Berechnung des Ausgleichsbeitrags vorangegangen sind, ermittelt.* 2. Ressourcenausgleich (2.2.)

Art. 8

Grundsatz 1 Der Ressourcenausgleich erhöht die Mittelausstattung der Kirchgemeinden mit geringer Steuerkraft. 2 Er sieht den Ausgleich der Steuerkraft der Kirchgemeinden je Katholikin oder Katholik vor. 3 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement Vorschriften über die Berechnung der Steuerkraft.

Art. 9

Ausgleichsberechtigung 1 Die Kirchgemeinde ist ausgleichsberechtigt, wenn ihre durchschnittliche Steuerkraft je Katholikin oder Katholik tiefer ist als die durchschnittliche Steuerkraft aller Katholikinnen und Katholiken des Katholischen Konfessionsteils. 2 sGS 811.1.

Art. 10

Ausgleichsbeitrag 1 Für die Berechnung des Ausgleichsbeitrags wird die Differenz zwischen den nach Art. 9 dieses Dekrets ermittelten Werten der Steuerkraft mit der Zahl der Katholikinnen und Katholiken der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde multipliziert. 2 Der ausgleichsberechtigten Kirchgemeinde wird ein Ausgleichsbeitrag in der Höhe eines prozentualen Anteils am Ergebnis nach Abs. 1 dieser Bestimmung, jedoch höchstens der Maximalbetrag, ausgerichtet. 3 Der Administrationsrat legt durch Reglement fest: a) die für den Ausgleichsbeitrag massgebenden prozentualen Anteile. Er bestimmt je einen Prozentsatz für: 1. Kirchgemeinden mit weniger als 1'000 Katholikinnen und Katholiken; 2.* Kirchgemeinden mit 1'000 bis 1'999 Katholikinnen und Katholiken; 3.* Kirchgemeinden mit 2'000 bis 3'999 Katholikinnen und Katholiken; 4.* Kirchgemeinden mit 4'000 bis 8'000 Katholikinnen und Katholiken; 5.* Kirchgemeinden mit mehr als 8'000 Katholikinnen und Katholiken. b) den Maximalbetrag des Ausgleichsbeitrags in Prozenten der Steuerkraft.

Art. 11 …* (2.3.)

…

Art. 12

…

Art. 13

…

Art. 14 …* (2.4.)

…

Art. 15

…

Art. 16

…

Art. 17

…

Art. 18

…

Art. 19

… 5. Anpassung der Beitragshöhe (2.5.)

Art. 20

Technischer Steuerfuss 1 Das Katholische Kollegium legt den oberen und den unteren technischen Steuerfuss fest. 2 Der technische Steuerfuss dient als Berechnungsgrösse für die Anpassung der Beitragshöhe.

Art. 21

Kürzung und Erhöhung der Ausgleichsbeiträge a) Grundsätze 1 Ergibt die Berechnung der einer Kirchgemeinde zustehenden Ausgleichsbeiträge, dass sie mit deren Ausrichtung einen tieferen Steuerfuss als den unteren technischen Steuerfuss festlegen könnte, werden die Ausgleichsbeiträge gekürzt. 2 Ergibt die Berechnung der einer Kirchgemeinde zustehenden Ausgleichsbeiträge, dass sie trotz deren Ausrichtung einen höheren Steuerfuss als den oberen technischen Steuerfuss festlegen müsste, werden die Ausgleichsbeiträge erhöht. 3 Die Zentralsteuer sowie Spezialsteuern werden nicht berücksichtigt.

Art. 22

…

Art. 23 III. Investitionsbeiträge (3.)

Grundsatz 1 Investitionsbeiträge werden an bauliche Investitionen in Verwaltungsliegenschaften, die nicht über die Eigenmittel finanziert werden können und zu aktivieren sind, ausgerichtet.* 2 Der Administrationsrat legt die Investitionsgrenzen, welche einen Anspruch auf Investitionsbeiträge begründen, in Abhängigkeit der Höhe des jährlichen Bruttoaufwandes des Haushaltes der Kirchgemeinden durch Reglement fest.*

Art. 24

Beitragsgesuch 1 Die Kirchgemeinde unterbreitet dem Administrationsrat das Gesuch um Ausrichtung eines Investitionsbeitrags. 2 Sie beschreibt im Gesuch das die Investition auslösende Vorhaben und legt den Kostenvoranschlag bei.

Art. 25

Beitrag a) Berechnung 1 Grundlage der Berechnung des Investitionsbeitrags bildet der massgebende Beitragssatz. 2 Der Administrationsrat legt durch Reglement einen maximalen und einen minimalen massgebenden Beitragssatz fest.

Art. 26

b) Höhe 1 Der Investitionsbeitrag entspricht der Höhe der im Kostenvoranschlag vorgesehenen Investition in Anwendung des massgebenden, vom Administrationsrat im Einzelfall innerhalb des maximalen und minimalen festgelegten Beitragssatzes. Massgebend ist die Nettoinvestition nach Abzug von Beiträgen Dritter und Reservebezügen.* 2 Der Administrationsrat berücksichtigt bei Festlegung des Beitrags: a) die Bedeutung der Verwaltungsliegenschaft; b)* die Höhe der Eigenmittel; c) die Auswirkungen auf den Steuerfuss und eine allfällige Spezialsteuer; d)* allfällige Denkmalpflegebeiträge und Förderbeiträge Dritter; e)* den Ertrag der Liegenschaft. 3 Denkmalpflegebeiträge des Katholischen Konfessionsteils sind im Investitionsbeitrag enthalten. 4 Der Administrationsrat kann die Kostenbeteiligung auf einen anrechenbaren Teil der Gesamtkosten beschränken sowie Auflagen und Bedingungen festlegen.

Art. 26 bis

Ökologisch nachhaltige Investitionen 1 Der Katholische Konfessionsteil leistet Beiträge an ökologisch nachhaltige Investitionen der Kirchgemeinden. 2 Der Administrationsrat legt durch Reglement die Voraussetzungen fest.

Art. 27 …* (4.)

…

Art. 28

…

Art. 29

…

Art. 30 V. Vereinigungsbeiträge (5.)

Grundsatz 1 Den an einer Gemeindevereinigung beteiligten Kirchgemeinden werden Beiträge an die administrativen Kosten der Vorbereitung der Vereinigung ausgerichtet. 2 Vereinigten Kirchgemeinden werden befristete Steuerfussausgleichsbeiträge ausgerichtet. Zusätzlich können Entschuldungsbeiträge ausgerichtet werden.

Art. 31

Steuerfussausgleichsbeiträge und Entschuldungsbeiträge 1 Grundlage der Berechnung der Steuerfussausgleichsbeiträge bilden die tatsächlichen Aufwendungen während der fünf der Vereinigung vorangegangenen Rechnungsjahre sowie die Steuerkraft. 2 Über die Ausrichtung von Entschuldungsbeiträgen und deren Höhe beschliesst der Administrationsrat im Einzelfall aufgrund des tatsächlichen Schuldenstands.

Art. 32

Ergänzende Vorschriften 1 Der Administrationsrat erlässt durch Reglement ergänzende Vorschriften insbesondere über die Beitragsberechtigung sowie die Bemessungsgrundlagen und die Berechnung der Vereinigungsbeiträge.

Art. 32 bis Vbis. Härtefallbeiträge* (5bis.)

Grundsatz 1 In besonderen Notlagen, insbesondere bei gefährdeter Zahlungsfähigkeit, können an Kirchgemeinden vorübergehend Härtefallbeiträge ausgerichtet werden, wenn sich trotz zumutbarer eigener Massnahmen eine negative Entwicklung ihres Haushaltes nicht abwenden lässt. 2 Der Administrationsrat legt durch Reglement die Voraussetzungen sowie die zeitliche Befristung fest.

Art. 33 VI. Mitwirkung der Kirchgemeinden und Rechtspflege (6.)

Mitwirkungspflicht a) Grundsatz 1 Die Kirchgemeinden wirken bei der Durchführung des Finanzausgleichs mit. 2 Sie erteilen der Administration die erforderlichen Auskünfte und stellen auf Verlangen die erforderlichen Daten und Unterlagen bereit. 3 …*

Art. 34

b) Folgen bei ungenügender Mitwirkung 1 Der Administrationsrat oder, soweit der Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen übertragen wurde, die Administration kann Beiträge kürzen oder verweigern, wenn die Kirchgemeinde der Verpflichtung nach Art. 33 dieses Dekrets trotz Mahnung nicht oder nur ungenügend nachkommt. 2 Die Mahnung wird mit einer nicht erstreckbaren Frist, innert welcher die Auskünfte zu erteilen oder die Daten und Unterlagen bereitzustellen sind, und mit der Androhung versehen, dass bei fruchtloser Mahnung die Ausrichtung der Beiträge unterbleibt oder diese gekürzt werden.

Art. 35

Rekurs 1 Überträgt der Administrationsrat die Zuständigkeit zum Entscheid über die Ausrichtung von Beiträgen an die Administration3, kann gegen deren Entscheid innert 30 Tagen Rekurs beim Administrationsrat erhoben werden.4

Art. 36 VII. Übergangsbestimmungen (7.)

…

← Find another law