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12 provisions
Art. 1
Anwendungsbereich
1 Dieses Reglement regelt die zu erhebenden Gebühren im Bereich der
Landwirtschaft.
2 Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar) und, falls
nötig, die Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren vom 28. Juni
2006 gelten ergänzend.
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Kosten
1 Die Gebühren beinhalten die Entschädigung für die Leistung der Verwaltungsbehörde zur Abfassung der Entscheide und für besondere Leistungen
der Mitarbeiter (Sitzungen, Rechtsgutachten, Korrespondenz ausserhalb der
ordentlichen Verfahren, Kontrolle, usw.).
2 Sie enthalten bereits die Mehrwertsteuer (MwSt), sofern die Leistung steuerpflichtig ist.
Art. 3
Einsprachen und Beschwerden
1 Der Kostenbetrag der Verwaltungsbehörde wird im Dispositiv der Entscheide aufgeführt.
2 Im Fall einer ausschliesslichen Anfechtung der fakturierten Kosten wird
nach 30 Tagen ab Entscheiddatum ein Verzugszins von 5 Prozent verrechnet.
3 Das Inkrafttreten des Genehmigungsentscheides wird durch die ausschliessliche Anfechtung der Kosten nicht beeinflusst.
2 Tarifskala
Art. 4
Gebühren für die Betriebsanerkennung
1 Die Gebühr wird gemäss nachfolgender Pauschalordnung erhoben:
a) für die Anerkennung eines Einzelbetriebs Fr. 400
b) für die Anerkennung des Betriebs einer Personengesellschaft Fr. 600
c) für die Anerkennung des Betriebs einer juristischen Person Fr. 1'000
d) für die Anerkennung einer Betriebsgemeinschaft Fr. 1'000
e) für die Anerkennung einer Betriebszweiggemeinschaft Fr. 1'000
f) für einen Ablehnungsentscheid Fr. 400
g) für eine Verfahrenseinstellung nach Unterzeichnung des offiziellen Gesuchs Fr. 400
2 Beantragt der Gesuchsteller innert drei Jahren nach der Bekanntgabe eine
Änderung der Anerkennung für denselben Betrieb oder für denselben Inhaber, werden die Gebühren mit dem Koeffizienten 1.5 multipliziert.
3 Muss eine Anerkennung zwangsweise auf Anordnung der Behörde und
nicht auf Antrag des Gesuchstellers revidiert werden, werden die Gebühren
verdoppelt.
4 Führt der Kanton eine Kontrolle der Anerkennung durch und die frühere
Anerkennung wird infolge vollumfänglich bestätigt, werden keine Gebühren
erhoben.
5 Möchte der Gesuchsteller, dass die für das Anerkennungsdossier zuständige Person persönlich auf den Betrieb kommt, wird dieser Besuch in Höhe
von 150 Franken fakturiert.
Art. 5
Gebühren für den Weinbau
1 Im Weinbau werden folgende Gebühren erhoben:
a) für das Bewilligungsverfahren neu angebauter
Reben Fr. 200
b) für das Abgleichungsverfahren des Rebbergregisters:
1. Eigentumsfläche bis 1'000 m² Fr. 200
2. Eigentumsfläche von 1'001 m² bis 5'000 m² Fr. 400
3. Eigentumsfläche über 5'000 m² Fr. 500
c) für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebenen Reben, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Reben darstellen:
1. Eigentumsfläche bis 1'000 m² Fr. 200
2. Eigentumsfläche von 1'001 m² bis 5'000 m² Fr. 400
3. Eigentumsfläche über 5'000 m² Fr. 500
d) für das Anerkennungsverfahren spezifischer Bezeichnungen wie:
"Weingut", "Schloss", "Domäne" oder "Lokalname":
1. Fläche bis 1'000 m² Fr. 200
2. Fläche von 1'001 m² bis 5'000 m² Fr. 400
3. Fläche über 5'000 m² Fr. 500
e) für einen zusätzlichen Auszug aus dem Rebbergregister:
1. Per Post Fr. 10
2. Per E-Mail gratis
f) für ein Duplikat der Bescheinigung Fr. 10
g) für eine schriftliche Antwort auf ein Auskunftsgesuch, das spezifische Nachforschungen erfordert
oder alle anderen Entscheide Fr. 200
h) für das Verfahren der Weinlesekontrolle:
1. administrative Unkosten für die Eröffnung
des Dossiers Fr. 250
2. manuelle Erfassung der Traubenlieferung,
pro Traubenlieferung Fr. 3
3. Bearbeitung von Unstimmigkeiten, pro
Stunde Fr. 120
2 Sollte die Bearbeitung eines Dossiers im Bereich Weinbau (Rebbergregister, Produktionsrechte, usw.) namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen oder Antworten weitere
administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50
Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen
Kosten zu decken.
Art. 6
Gebühren für die Önologie
1 Das Laboratorium für Önologie fakturiert seine Gebühren wie folgt:
a) * pH und Gesamtsäure Fr. 6
b) * Chromatographie Fr. 6
c) * freies Schwefeldioxid Fr. 6
d) * gesamtes Schwefeldioxid Fr. 10
e) Clinitest Fr. 6
f) * Zucker Fr. 18
g) Alkohol Fr. 18
h) * flüchtige Säure Fr. 15
i) * Apfelsäure Fr. 18
j) * Milchsäure Fr. 18
k) * Weinsäure Fr. 18
l) * Formolzahl Fr. 18
m) * Kupfer Fr. 18
n) * Dichte Fr. 18
o) * Trübungstest Fr. 12
p) * Eiweissstabilität Fr. 35
q) * Mikroskopie Fr. 15
r) * Degustationsbericht (pro Wein) Fr. 20
s) * Schönungsversuche (pro Wein) Fr. 50
t) * Assemblageversuche (pro Wein) Fr. 50
u) * weitere Analysen auf Anfrage 120 Fr. pro Stunde
2 Sollte die Bearbeitung eines Dossiers durch das Laboratorium für Önologie
namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, dringlichen
Anfragen oder Änderungen der ursprünglichen Anfrage weitere administrative Schritte nach sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis
500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.
Art. 7
Gebühren für den Obstbau
1 Betrifft der Gegenstand des Verfahrens die Umstellung oder die Modernisierung von Frucht- oder Gemüsekulturen, wird je nach bewilligten Subventionen folgende Gebühr erhoben:
a) bis zu 20'000 Franken Subventionen Fr. 200
b) von 20'001 Franken bis 35'000 Franken Fr. 300
c) über 35'000 Franken Fr. 500
2 Sollte die Bearbeitung eines Beitragsgesuchs namentlich wegen unvollständigen oder ungenauen Angaben, verspätet eingereichten Gesuchen
oder Änderungen des Anfangsprojekts weitere administrative Schritte nach
sich ziehen, wird eine Sondergebühr von 50 Franken bis 500 Franken erhoben, um diese zusätzlichen administrativen Kosten zu decken.
3 Für das Verfahren von brachliegenden, vernachlässigten oder aufgegebenen Obstkulturen, die ein Pflanzenschutzrisiko für andere Kulturen darstellen, werden folgende Gebühren erhoben: *
a) Eigentumsfläche bis 1'000m² Fr. 200
b) Eigentumsfläche von 1'001m² bis 5'000m² Fr. 400
c) Eigentumsfläche über 5'000m² Fr. 500
Art. 7a * Gebühren für die Kontrolle von Sprühgeräten und Pflanzenschutz-Drohnen
1 Der Tarif für die Kontrolle der Pflanzenschutz-Drohnen folgt den Vorschriften des Schweizerischen Verbands für Landtechnik (SVLT) und von Agroscope. Er ist degressiv nach Anzahl kontrollierter Geräte wie folgt:
a) 250 Franken für die erste Kontrolle;
b) 75 Franken pro Kontrolle für die zweite bis fünfte Kontrolle;
c) 50 Franken pro Kontrolle ab der sechsten Kontrolle.
2 Die Kontrolle der Sprühgeräte wird pauschal entsprechend der Bestimmungen des SVLT wie folgt verrechnet:
a) 50 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontrollpunkte gemäss Protokoll;
b) 100 Franken pro Einsatz für die Überprüfung der ordentlichen Kontrollpunkte gemäss Protokoll und für den Verteiltest inklusive Einstellung
der Düsen und Reflektoren.
Art. 8
Gebühren für Schätzungen und Gutachten BGBB
1 Handelt es sich beim Gegenstand des Verfahrens um eine Schätzung oder
Genehmigung des Ertragswerts und der Höchstbelastung eines Gebäudes
oder eines Landwirtschaftsbetriebs, werden die Entscheidskosten wie folgt
berechnet:
a) Kategorie Festtarif Stempelgebühr
Auslagen Kosten für
Gutachten
A (Einfacher
Fall - nur
landwirtschaftliche
Parzellen)
Fr. 120 pro
Seite
Fr. 8 pro Entscheid *
Fr. 10 pro
Seite
Fr. 200 für
die 1. Parzelle, danach Fr.
30 zusätzlich
pro Registerblattnummer
für alle weiteren Parzellen
B (Komplexer
Fall - landwirtschaftliche Parzellen
mit Gebäuden)
Fr. 120 pro
Seite
Fr. 8 pro Entscheid *
Fr. 20 pro
Seite
Fr. 400 für
die 1. Parzelle, danach Fr.
30 zusätzlich
pro Registerblattnummer
für alle weiteren Parzellen
2 Der Betrag der Gebühren gemäss Absatz 1 kann den Ertragswert der Liegenschaft, auf die sich der Entscheid bezieht, nicht übersteigen. *
Art. 9
Gebühren für Direktzahlungen
1 Vor-Ort-Kontrollen von Betrieben mit Sömmerungsbeiträgen werden in Höhe von 50 Franken pro Alpe fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.
2 Vor-Ort-Kontrollen von Sömmerungsbetrieben mit Biodiversitäts- und Landschaftsbeiträgen werden in Höhe von 4 Prozent der Beiträge fakturiert. Die
Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.
3 Kontrollen im Bereich der Biodiversität Qualitätsstufe 2 von Grund-Betrieben mit Biodiversitätsbeiträgen der Qualitätsstufe 2 werden in Höhe von 3
Prozent der Beiträge fakturiert. Die Gebühr wird jedes Jahr festgelegt.
4 Die Beurteilung der Qualität der Biodiversität auf Grund-Betrieben wird nur
einmal in Höhe von 100 Franken pro Hektare fakturiert, aber mindesten 100
Franken pro Betrieb.
5 Verlangt ein Besitzer oder ein Bewirtschafter ein Gegengutachten, um die
von der administrativen Behörde veranlasste Schätzung anzufechten, wird
eine Gebühr erhoben, falls diese Gegenexpertise die Eingangsresultate bestätigt. Diese wird wie folgt berechnet:
a) Kategorie A (zusätzliches Gutachten der Biodiversitätsqualität):
1. Betreffend LN: Fr. 200 pro Hektare, mindestens jedoch Fr. 100
und höchstens Fr. 2'000 pro Betrieb,
2. Betreffend Sömmerungen: Fr. 20 pro Hektare, mindestens jedoch Fr. 300 und höchstens Fr. 2'000 pro Betrieb;
b) Kategorie B (andere zusätzliche Gutachten): bis zu 500 Franken pro
Betrieb.
6 Die elektronische Erfassung der Flächendeklaration zum Erhalt von Direktzahlungen ist für alle Bewirtschafter obligatorisch. Die Erfassung der Flächen auf dem alten Papierformular ist nicht mehr gültig. Das Amt kann auf
Anfrage des Bewirtschafters gegen eine Gebühr von 150 Franken pro Stunde die Daten elektronisch erfassen. *
Art. 9a * Gebühren für Strukturverbesserungen
1 Folgende Gebühren werden bei der Zustellung eines Entscheids betreffend
eine Baubewilligung erhoben:
a) Bau, Umwandlung, Renovation oder Umnutzung eines Gebäudes gemäss Baukosten (BKP2):
1. bis zu einer Million Franken (inkl.) 1‰ (mindestens 100 Franken)
2. mehr als eine Million Franken 1'500 bis 2'000 Franken
b) Kulturtechnische Arbeiten gemäss effektiven Kosten:
1. bis zu einer Million Franken (inkl.) 1‰ (mindestens 100 Franken)
2. mehr als eine Million Franken 1'500 bis 2'000 Franken
c) kleinere Bauarbeiten gemäss effektiven Kosten 50 bis 250 Franken
2 Für Entscheide betreffend Baubewilligungen, die im Sinne von Artikel 53
Absatz 3 GLER nicht öffentlich aufgelegt werden müssen, namentlich periodische Instandsetzungen, werden keine Gebühren erhoben.
3 Entscheide betreffend Rückerstattung von Beiträgen wegen Umnutzung,
profitbringender Übertragung oder Aufteilung einer Liegenschaft mit dem
Vermerk "Bodenverbesserung" werden in Höhe von 120 Franken in Rechnung gestellt.
4 Die Gebühren für Sonderinterventionen von staatlichen Ingenieuren, die
vom Bauherrn verlangt werden, hängen von der Schwierigkeit des Mandats
und den Grundsätzen der Kostendeckung und des Leistungsausgleichs ab.
Sie werden zum Stundentarif von 150 bis 300 Franken berechnet.
Art. 10
Gebühren für die Weiterbildung
1 Folgende Preise gelten für den Unterricht im Rahmen der Weiterbildung
(Kurse und Informationstage):
Beschreibung Ohne Pause und
Mahlzeiten Pro Tag
oder Einheit
Mit Pausen und Mahlzeiten Pro Tag oder
Einheit
Weiterbildung < 2 Stunden
Fr. 30 -
Weiterbildung = Halbtag - Fr. 55 (nur die Pause)
Weiterbildung = 1 Tag - Fr. 120
Weiterbildung = 2-5 Tage
- Fr. 100
Weiterbildung = 5-10
Tage
- Fr. 90
Weiterbildung > 10 Tage
- Fr. 80
Kurs "Direktzahlungsverordnung" (Pauschale)
Fr. 3'200 -
Diplom und Meisterprüfung halbtags ohne
spezifisches Material *
… …
Beschreibung Ohne Pause und
Mahlzeiten Pro Tag
oder Einheit
Mit Pausen und Mahlzeiten Pro Tag oder
Einheit
Diplom und Meisterprüfung ganztags ohne
spezifisches Material *
… …
Diplom und Meisterprüfung halbtags mit spezifischem Material oder
spezifischem Modul *
… …
Diplom und Meisterprüfung ganztags mit
spezifischem Material
oder spezifischem Modul *
… …
Ein- oder mehrtägige Weiterbildungskurse enthalten das Mittagessen. Können die Mahlzeiten aus organisatorischen Gründen nicht von der Einrichtung
organisiert werden, wird der Preis um 20 Franken pro Tag herabgesetzt.
2 Beträge im Zusammenhang mit der Ausbildung für den Fachausweis und
die Meisterprüfung werden von der Schulleitungskonferenz Landwirtschaft
der Westschweiz und des Tessins festgelegt und von der "Conférence des
chefs de service de l’agriculture romande" (Konferenz der Chefs der Westschweizer Dienststellen für Landwirtschaft) validiert. *
Art. 11
Gebühren für Rechtsgutachten und technische Expertisen
1 Rechtsgutachten und technische Expertisen, die von Personen oder privaten Einrichtungen sowie von Gerichten beantragt werden, die über Streitigkeiten zwischen zwei Privatpersonen entscheiden müssen, können in Höhe
von 300 Franken die Stunde verrechnet werden.
3 Schlussbestimmungen
Art. 12
Inkassomodalitäten
1 Die Gebühren im Sinne vom Kapitel 2 dieses Reglements werden in Rechnung gestellt. Jene im Zusammenhang mit Direktzahlungen werden direkt
aus den Direktzahlungen entnommen.
2 Sie sind innerhalb von 30 Tagen zu bezahlen und zu 5 Prozent verzugszinspflichtig ab dem 1. Tag der Fälligkeit.
3 Die Entscheide zur Kostenerhebung in Anwendung dieses Reglements gelten als vollstreckbar im Sinne von Artikel 80 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889 (SchKG).
T1 Übergangsbestimmung
Art. T1-1 Übergangsbestimmung
1 Das vorliegende Reglement findet Anwendung auf die laufenden Verfahren
und auf die Entscheide, die nach seinem Inkrafttreten gefällt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
11.01.2017 01.02.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 3/2017
06.12.2017 01.01.2018 Erlasstitel geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Ingress geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "A
(Einfacher Fall - nur
landwirtschaftliche Parzellen)" /
"Stempelgebühr"
geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "B
(Komplexer Fall -
landwirtschaftliche Parzellen mit
Gebäuden)" / "Stempelgebühr"
geändert BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 6 eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 9a eingefügt BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung halbtags ohne
spezifisches Material"
aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung ganztags
ohne spezifisches Material"
aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung halbtags mit
spezifischem Material oder
spezifischem Modul"
aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung ganztags mit
spezifischem Material oder
spezifischem Modul"
aufgehoben BO/Abl. 50/2017
06.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Abs. 2 eingefügt BO/Abl. 50/2017
13.04.2022 01.05.2022 Ingress geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, a) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, b) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, c) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, d) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, f) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, h) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, i) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, j) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, k) geändert RO/AGS 2022-
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle
Publikation
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, l) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, m) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, n) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, o) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, p) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, q) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, r) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, s) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, t) geändert RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 6 Abs. 1, u) eingefügt RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 7a eingefügt RO/AGS 2022-
13.04.2022 01.05.2022 Art. 8 Abs. 2 eingefügt RO/AGS 2022-
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Erlass 11.01.2017 01.02.2017 Erstfassung BO/Abl. 3/2017
Erlasstitel 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Ingress 06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Ingress 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, a) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, b) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, c) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, d) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, f) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, h) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, i) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, j) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, k) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, l) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, m) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, n) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, o) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, p) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, q) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, r) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, s) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, t) 13.04.2022 01.05.2022 geändert RO/AGS 2022-
Art. 6 Abs. 1, u) 13.04.2022 01.05.2022 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 7 Abs. 3 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. 7a 13.04.2022 01.05.2022 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "A
(Einfacher Fall - nur
landwirtschaftliche Parzellen)" /
"Stempelgebühr"
06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle
Publikation
Art. 8 Abs. 1, Tabelle, "B
(Komplexer Fall -
landwirtschaftliche Parzellen mit
Gebäuden)" / "Stempelgebühr"
06.12.2017 01.01.2018 geändert BO/Abl. 50/2017
Art. 8 Abs. 2 13.04.2022 01.05.2022 eingefügt RO/AGS 2022-
Art. 9 Abs. 6 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. 9a 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung halbtags ohne
spezifisches Material"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung ganztags
ohne spezifisches Material"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung halbtags mit
spezifischem Material oder
spezifischem Modul"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 1, Tabelle, "Diplom
und Meisterprüfung ganztags mit
spezifischem Material oder
spezifischem Modul"
06.12.2017 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 50/2017
Art. 10 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 50/2017