1 Der Bund kann den Schutz der Interessen von natürlichen oder juristischen Personen eines fremden Staates übernehmen. Der Bundesrat entscheidet.
2 Der Schutz dieser Interessen kann nicht über den Schutz für Schweizer Personen hinausgehen.
Art. 42 Subsidiarität
Der Bund kann natürliche und juristische Personen im Ausland unterstützen, wenn diesen nicht zugemutet werden kann oder sie nicht in der Lage sind, ihre Interessen selbst oder mit Hilfe Dritter zu wahren.
Art. 43 Beschränkung des konsularischen Schutzes
1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf konsularischen Schutz.
2 Der Bund kann eine Hilfeleistung namentlich dann verweigern oder begrenzen, wenn:
a. die Gefahr besteht, dass sie aussenpolitischen Interessen des Bundes nachteilig sein könnte;
b. andere Personen dadurch gefährdet werden;
c. die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat;
d. die betroffene Person frühere Hilfeleistungen missbraucht hat.
3 Vorbehalten bleiben die Fälle, in denen Leib und Leben der betroffenen Person in Gefahr sind.
Art. 44 Verantwortlichkeit des Bundes
1 Die Verantwortlichkeit des Bundes richtet sich unter Vorbehalt von Absatz 2 nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958.
2 Der Bund haftet nicht:
a. für veröffentlichte Empfehlungen und erbrachte Hilfeleistungen;
b. wenn die betroffene Person Empfehlungen des Bundes missachtet oder sich auf andere Weise fahrlässig verhalten hat.
SR 170.32
Art. 45 Allgemeiner Beistand im Ausland
1 Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen.
2 Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettungsaktionen beteiligen.
3 Wird der Bund im Rahmen seines Beistandes durch die Behörden des Empfangsstaats vom Hinschied einer oder eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz in Kenntnis gesetzt, informiert er die nächsten Angehörigen.
4 In rechtlichen Verfahren im Ausland können die Vertretungen ohne Gewähr einen Rechtsbeistand vor Ort empfehlen.
5 Die Vertretungen können auf den konsularischen und diplomatischen Kanälen bei den lokalen und den zentralen Behörden des Empfangsstaates intervenieren.
Art. 46 Freiheitsentzug
1 Erfährt eine Vertretung, dass einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wurde, so erkundigt sie sich bei den Behörden des Empfangsstaates nach den Gründen der Massnahme.
2 Die Vertretung bemüht sich namentlich darum:
a. sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen, sofern es angezeigt ist oder die betroffene Person es verlangt;
b. sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden.
Art. 47 Notdarlehen
Der Bund kann in Not geratenen natürlichen Personen, die sich vorübergehend im Ausland aufhalten, gegen Rückzahlungsverpflichtung zinslose Darlehen gewähren:
a. für die Finanzierung der Heimreise;
b. als Überbrückungshilfe;
c. für Spital- und Arztkosten.
Art. 48 Krisensituationen
1 Jede Vertretung verfügt über ein Krisendispositiv, namentlich für bewaffnete Konflikte, Terroranschläge, politische Unruhen, Verkehrsunfälle und Naturkatastrophen.
2 Das EDA und die Vertretungen informieren natürliche Personen und deren Angehörige im Falle einer Krisensituation und leisten ihnen im Rahmen des Möglichen Beistand.
3 Die Sicherheitsempfehlungen des EDA sind zu beachten. Bei anhaltenden Krisensituationen kann das EDA die Ausreise aus der Krisenregion empfehlen. Der Entscheid, eine Krisenregion zu verlassen, erfolgt freiwillig, auf eigenes Risiko und auf eigene Kosten der ausreisenden Person.
4 Der Bund kann sich an Such- und Rettungsmassnahmen des Empfangsstaates oder anderer Staaten beteiligen.
5 Er kann in bestimmten Krisensituationen, namentlich bei bewaffneten Konflikten und politischen Unruhen, natürlichen und juristischen Personen für ihre persönliche Sicherheit oder diejenige ihres Eigentums Schutzbriefe aushändigen.
6 Er kann bei Krieg oder schweren Unruhen natürlichen Personen, die im Ausland unverschuldet ihre Existenzgrundlage verloren haben, eine zeitlich begrenzte finanzielle Unterstützung gewähren.
Art. 49 Entführungen und Geiselnahmen
1 Der Bund kann natürlichen Personen, die im Ausland Opfer einer Entführung oder Geiselnahme sind, Beistand leisten.
2 Erfährt eine Vertretung, dass sich eine Entführung oder Geiselnahme ereignet hat, so bemüht sie sich um Unterstützung vor Ort. Insbesondere ersucht sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates darum, die notwendigen Massnahmen zu treffen.
Art. 50 Administrative Dienstleistungen
1 Das EDA erbringt die konsularischen Dienstleistungen administrativer Natur, die nicht in anderen Gesetzen geregelt sind oder nicht von anderen Amtsstellen erbracht werden, namentlich Beglaubigungen, Bestätigungen, Bescheinigungen durch eine Vertretung, Hinterlegungen auf einer Vertretung oder Eingaben an Schweizer Behörden über eine Vertretung.
2 Der Bundesrat regelt diese Dienstleistungen in einer Verordnung.
Art. 51 Aus- und Rückwanderungsberatung
1 Das EDA unterhält einen Aus- und Rückwanderungs-Beratungsdienst insbesondere nach Artikel 25 Absatz 1 des Arbeitsvermittlungsgesetzes vom 6. Oktober 1989.
2 Der Beratungsdienst informiert schweizerische Rückwanderer aus dem Ausland über Einreise und Lebensbedingungen.
SR 823.11
Art. 52 Seeschifffahrtsangelegenheiten
Die Vertretungen erbringen konsularische Dienstleistungen in Seeschifffahrtsangelegenheiten nach den Artikeln 43, 56, 57, 59, 65, 82, 119 und 120 des Seeschifffahrtsgesetzes vom 23. September 1953.
SR 747.30
Art. 53 Zivilstand
1 Das EDA stellt die Koordination zwischen den Vertretungen und den im Bundesamt für Justiz (BJ) für das Zivilstandswesen zuständigen Stellen sicher.
2 Die Vertretungen nehmen Aufgaben, die das Schweizer Zivilstandswesen im Ausland betreffen, wahr. Zu diesem Zwecke arbeiten sie mit dem BJ zusammen und nehmen die Änderungen im Auslandschweizerregister vor.
Art. 54 Bürgerrecht
1 Das EDA unterstützt das Staatssekretariat für Migration in Bürgerrechtsfragen.
2 Die Vertretungen wirken insbesondere mit bei Abklärungen im Ausland von Sachverhalten nach den Artikeln 7, 21 Absätze 2 und 4, 26 und 27 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014.
Die Bezeichnung wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) auf den 1. Sept. 2016 angepasst.
SR 141.0
Siehe Art. 68 hiernach.
Art. 55 Ausweisschriften
Das EDA unterstützt das Bundesamt für Polizei bei der Ausstellung, beim Entzug und beim Verlust von Ausweisen im Ausland nach den Artikeln 4–6, 7 und 8 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001.
SR 143.1
Art. 56 Militärisches Meldewesen
1 Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schweizerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 1995.
2 Die Vertretungen erbringen in militärischen Angelegenheiten namentlich die folgenden konsularischen Dienstleistungen:
a. Übermittlung von Gesuchen um Auslandurlaub von Schweizer Staatsangehörigen, die es unterlassen haben, diesen anlässlich ihrer Ausreise aus der Schweiz zu beantragen;
b. Ausstellung des Wehrpflichtblatts an Schweizer Staatsangehörige, die bei einer Vertretung angemeldet sind und ihre Volljährigkeit erreichen;
c. Auskunft an Auslandschweizerinnen und -schweizer, die freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz absolvieren wollen;
d. Auskunft an Schweizer Staatsangehörige mit mehrfacher Staatsangehörigkeit über den Militärdienst und über die Anerkennung des Militärdienstes im Rahmen eines bilateralen Abkommens.
SR 510.10
Art. 57 Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stelle für Versicherte im Ausland bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung im Ausland nach:
a. Artikel 2 (Freiwillige Versicherung) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
b. Artikel 1b (Die versicherten Personen) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung.
SR 831.10
SR 831.20
Art. 58 Finanzierung
Die Bundesversammlung bewilligt für eine mehrjährige Beitragsperiode mit einfachem Bundesbeschluss den Zahlungsrahmen für die Beiträge nach:
a. Artikel 21 (Förderungsmassnahmen);
b. Artikel 37 Absatz 1 (Sozialhilfe);
c. Artikel 38 (Unterstützung von Auslandschweizer-Institutionen);
d. Artikel 47 (Notdarlehen).
Art. 59 Gebühren
Der Bundesrat erlässt im Sinne von Artikel 46a Absätze 2–4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 Bestimmungen über die Erhebung angemessener Gebühren für Verfügungen, Dienstleistungen und andere amtliche Verrichtungen nach diesem Gesetz.
SR 172.010
Art. 60 Kostenersatz
1 Personen, die eine konsularische Dienstleistung verursacht haben, schulden dem Bund dafür Kostenersatz.
2 Kostenersatz ist auch geschuldet, wenn der Bund die Dienstleistung ohne Antrag der betroffenen Person, jedoch nach ihrem mutmasslichen Willen und ihren Interessen erbracht hat.
3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten und Ausnahmen.
Art. 61 Verzicht auf Gebühren oder Kostenersatz
Wegen Bedürftigkeit oder aus anderen wichtigen Gründen kann eine Gebühr oder ein Kostenersatz gestundet oder aber teilweise oder ganz erlassen werden. Wird die Gebühr oder der Kostenersatz teilweise oder ganz erlassen, so ist zu berücksichtigen, ob sich die betreffende Person fahrlässig verhalten hat.
Art. 62 Rechtspflege
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Art. 63 Vollzug
1 Der Bundesrat vollzieht dieses Gesetz.
2 Er erlässt die Ausführungsbestimmungen.
3 Die kantonalen Ausführungsbestimmungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundes.
Art. 64 Zusammenarbeit und Übertragung von Befugnissen
1 Die Amtsstellen des Bundes, der Kantone und der Gemeinden arbeiten unentgeltlich zusammen. Das EDA kann für ausserordentliche Dienstleistungen mit kantonalen Amtsstellen Leistungsvereinbarungen abschliessen.
2 Die Amtsstellen des Bundes und die Vertretungen können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit ausländischen Behörden zusammenarbeiten.
3 Der Bundesrat kann völkerrechtliche Verträge über Dienstleistungen im konsularischen Bereich abschliessen.
4 Er kann private juristische Personen, die auf einem bestimmten Territorium aktiv sind, mit der Erteilung von Visa oder mit der Ausführung von anderen spezifischen konsularischen Dienstleistungen beauftragen, wenn die Schweiz für dieses Territorium keine zuständige diplomatische Vertretung hat. Er kann zu diesem Zweck Leistungsvereinbarungen abschliessen.
Art. 65 Statistik
Der Bundesrat kann die für dieses Gesetz notwendigen statistischen Erhebungen anordnen und die Daten vom Bundesamt für Statistik oder vom EDA nach Artikel 4 des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 und nach Artikel 15 Absatz 1 des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 auswerten lassen.
SR 235.2
SR 431.01
SR 431.02
Art. 66 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die Aufhebung und die Änderung anderer Erlasse sind im Anhang geregelt.
Art. 67 Übergangsbestimmung
Nach bisherigem Recht gewährte Leistungen des Bundes werden auch nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgerichtet.
Art. 68 Koordination mit dem Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014
Unabhängig davon, ob das Bürgerrechtsgesetz vom 20. Juni 2014 oder das vorliegende Gesetz zuerst in Kraft tritt, lautet mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Gesetzes sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten Artikel 54 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes wie folgt:
…
SR 141.0. In Kraft seit 1. Jan. 2018.
Text eingefügt hiervor.
Art. 69 Referendum und Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Inkrafttreten: 1. November 2015
BRB vom 7. Okt. 2015