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Richtlinie über die Baugebühren (Gebührenordnung zur Bauordnung)

Steinhausen · 7.1-3 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. § 1 Grundsatz
  2. § 2 Gebührenpflicht
  3. § 3 Bemessung
  4. § 4 Auslagen
  5. § 5 Aufhebung bisherigen Rechts
  6. § 6 Inkrafttreten

6 provisions

§ 1 Grundsatz

1 Die zuständigen Behörden erheben für die ihnen im Rahmen der Durchführung eines Baubewilligungsverfahrens sowie für die bei der Wahrnehmung ihrer baupolizeilichen Aufgaben, wie z. B. Prüfen von Baugesuchen, Baukontrollen, Bauabnahmen, Wiederherstellungsverfahren etc. entstehenden Aufwendungen Gebühren. 2 Sobald die gebührenpflichtige Massnahme durchgeführt wird, entsteht die Pflicht zur Zahlung der Gebühr, unabhängig vom Ergebnis dieser Massnahme, z. B. auch, wenn ein Baugesuch eingereicht aber nicht ausgeführt wurde. 3 Der Aufwand für Einsprachen wird der Bauherrschaft nicht verrechnet.

§ 2 Gebührenpflicht

1 Gebührenpflichtig ist, wer a) ein Baubewilligungsverfahren einleitet, ab der Einreichung bei der Abteilung Bau und Umwelt werden Gebühren fällig; b) baupolizeiliche Massnahmen auslöst; c) als Eigentümer oder als Eigentümerin eines Grundstückes oder Bauwerkes einen Zustand schafft oder duldet, der ein baupolizeiliches Eingreifen erfordert; d) einen Aufwand auslöst, der die übliche Beratungstätigkeit der Verwaltung gemäss Art. 3 Abs. 3 übersteigt.

§ 3 Bemessung

1 Die Gebühr wird nach effektivem Aufwand verrechnet. Der Aufwand wird in einem Arbeitsrapport festgehalten. 2 Die Ansätze werden wie folgt bemessen: a) Mitarbeitende CHF 130.00 b) Lernende CHF 40.00 3 Die Arbeiten umfassen insbesondere folgende Punkte: a) Prüfen von Gesuchen b) Ausfertigen von Entscheiden c) Baukontrollen d) Sekretariatsarbeiten wie z. B. Erfassen und Publikation der Gesuche etc. e) Die vorliegende Aufzählung ist nicht abschliessend. 4 Für Bauanzeigen und Bauanfragen wird keine Gebühr erhoben.

§ 4 Auslagen

1 Sämtliche Auslagen wie Experten-, Geometerhonorare, Publikationskosten, Kosten für die Durchführung von Ersatzvornahmen etc., trägt vollumfänglich die gebührenpflichtige Person. 2 Auslagen für externe Honorare (z. B. die Schnurgerüst- und die Sockelkontrolle, die Energiekontrollen sowie die Kontrollen der Kanalisationspläne und Kanalisationsanlagen) sind vom Baugesuchstellenden zusätzlich zu tragen.

§ 5 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Mit dem Inkrafttreten dieser Richtlinie werden alle widersprechenden Bestimmungen aufgehoben.

§ 6 Inkrafttreten

1 Diese Richtlinie tritt per 2. April 2026 in Kraft.

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