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Gesetz über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde Haldenstein

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Contents: 22 provisions
  1. Art. 1 I. Allgemeines Seite
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 3
  7. Art. 7 II. Terze
  8. Art. 8
  9. Art. 9 III. Vorstand
  10. Art. 10
  11. Art. 11 IV. Allmenden
  12. Art. 12 Die Allmenden Arella/Bovel mit 48.43 NS
  13. Art. 13 V. Alpweiden
  14. Art. 14
  15. Art. 15 GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 5
  16. Art. 16
  17. Art. 17 VI. Weitere Bestimmungen
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22

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22 provisions

Art. 1 I. Allgemeines Seite

Grundsatz 2 2 Gleichstellung der Geschlechter 2 3 Oberaufsicht 2 4 Nutzung 2 5 Nutzungstaxen 2 6 Hirtschaft 3 II. Terze Art. 7 Begriff 3 8 Aufgaben 3 9 Stellung des Alp- und Weidfachchefs 3 III. Vorstand Art.10 Aufgaben 3 IV. Allmenden Art. 11Allmenden im Sommer 4 12 Taxen Frühling/Herbst/Sommer 4 V. Alpweiden Art. 13Bestossung 4 14 Berechtigung 5 15 Alpbestossung 5 16 Alptaxen 5 VI. Weitere Bestimmung Art. 17Erstellungs- und Unterhaltspflicht 5 18 Inventar 5 19 Abrechnung 5 20 Gemeinwerk 6 21 Busse 6 22 Inkrafttreten 6 GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 2 Gesetz über das Alp- und Weidwesen der Gemeinde Haldenstein Gestützt auf Art. 4 lit. h der Gemeindeverfassung I. Allgemeines Art. 1 Die Alpweiden und Allmenden inkl. Gebäude sind Eigentum der politischen Gemeinde Haldenstein.

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Art. 2

Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen in diesem Gesetz beziehen sich grundsätzlich auf beide Geschlechter, soweit sich aus dem Sinn des Gesetzes nicht etwas anderes ergibt.

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Art. 3

Die Oberaufsicht und Leitung über das Alp- und Weidwesen obliegt dem Gemeindevorstand. Der Alp- und Weidfachchef ist dessen ausführendes Organ. Der Gemeindevorstand genehmigt die Statuten der Terze und entscheidet über Beschwerden der Mitglieder gegen die Genossenschaft und deren Organe.

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Art. 4

Zur Nutzung der Alpweiden und Allmenden ist jeder in Haldenstein wohnhafte Viehhalter berechtigt. Das bestehende Weideland muss erhalten bleiben, sofern nicht von der Gemeinde ausdrücklich eine Nutzungsänderung beschlossen wird. Die Terze ist verpflichtet, das zur Verfügung gestellte Weidland zwecks Vermeidung der Vergandung, Verhinderung von Lawinengefahr usw. zu nutzen. Ist die Nutzung nicht gewährleistet, ist der Gemeindevorstand berechtigt, einen Nutzungsplan zu erlassen, Verpachtungen vorzunehmen oder andere zweckdienliche Massnahmen anzuordnen.

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Art. 5

Für die Benützung von Alpweiden und Allmenden durch die Viehhalter ist eine Nutzungstaxe gemäss Gebühren- und Kostenreglement1 geschuldet, welche die Terze einzieht und der Gemeinde abliefert. Ein Normalstoss (NS) entspricht der Sömmerung einer raufutterverzehrenden Grossvieheinheit (RGVE) während hundert Tagen. 1 Gebühren- und Kostenreglement vom 1.1.2003, teilrevidiert am 29.6.04 Grundsatz Gleichstellung der Geschlechter Oberaufsicht Nutzung Nutzungstaxen

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Art. 6 GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 3

Alles Vieh muss unter Hirtschaft gestellt oder ordnungsgemäss eingezäunt werden. Elektrozäune sind nach dem Weidegang zu entfernen.

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Art. 7 II. Terze

Die in der Gemeinde Haldenstein wohnhaften Viehhalter, welche Tiere auf die Alpweiden und Allmenden treiben, bilden eine öffentliche-rechtliche Genossenschaft, die Terze. Die Alpgenossenschaft ist ihr oberstes Organ.

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Art. 8

Der Alpgenossenversammlung obliegt: a) die Wahl des Terze-Vorstandes, bestehend aus dem Präsident, dem Kassier und dem Aktuar, mit einer Amtszeit von drei Jahren; eine Wiederwahl ist möglich; b) die Wahl der Kontrollstelle; c) die Wahl des Alpmeisters, wobei jedes Terzemitglied dazu verpflichtet werden kann; d) die Anstellung von Alppersonal und Hirten; e) die Festsetzung des Zeitpunktes der Alpladung und Alpentladung, des Weidganges im Frühjahr sowie der Benutzung der Allmenden im Herbst; f) die Bestellung eines gemeinsamen Hirten für das Galtvieh auf den Allmenden; bei zu kleiner Viehzahl oder bei guter Zäunung kann eine wöchtenliche Kontrolle angeordnet werden.

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Art. 9 III. Vorstand

Der Alp- und Weidfachchef wohnt den Terze-Versammlungen bei. Sofern er selbst kein Alpgenosse ist, besitzt er kein Stimmrecht, sondern lediglich das Beratungsrecht.

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Art. 10

Dem Vorstand der Terze obliegen für sämtliche Alpen die folgenden Rechte und Pflichten: 1. Antrag an Terze betreffend Anstellung des Alppersonals und der Hirten; 2. Vorkehrungen für die Alpladung und Alpentladung; 3. Besorgung des Rechnungswesens inkl. Jahresabschluss gesondert für jede Alp; Hirtschaft Begriff Aufgaben Stellung des Alp- und Weidfachchefs Aufgaben GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 4 4. Leitung und Aufsicht über die Alpbetriebe; 5. Überwachung des von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Inventars; 6. Verantwortung für die Einhaltung der kantonalen Alpfahrtsvorschriften sowie der, das Alp- und Weidwesen betreffenden Gesetze; 7. Aufsicht und Organisation der Düngung. Dem Präsidenten, dem Alpmeister sowie dem Alp- und Weidfachchef obliegen gemeinsam folgende Pflichten: 1. Alljährlich die rechtzeitige Kontrolle der Gebäude, des Hütteninventars, der Weide-, Wasser- und Wegverhältnisse sowie der Milchleitung; 2. Meldung von Verstössen gegen dieses Gesetz an den Gemeindevorstand; 3. Besorgung einer möglichst guten Auslastung der Alpen. Der Alp- und Weidfachchef ist für die Durchführung des Gemeinwerkes besorgt. Ferner führt er die Oberaufsicht über die Alpbetriebe.

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Art. 12 Die Allmenden Arella/Bovel mit 48.43 NS

Die Nutzungstaxen für die Benützung der Weiden bezahlt die Terze der Gemeinde jährlich bis 30. September auf der Basis der NS gemäss Art. 11 sowie gemäss Ansätze im Gebühren- und Kostenreglement. Die Nutzungstaxen betragen maximal Fr. 60.- und minimal Fr. 40.- pro NS.

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Art. 13 V. Alpweiden

Die Alpweiden werden wie folgt bestossen: Die Kuhalp Altsäss mit 91 NS, die Alp Neusäss mit 39 NS, die Galtviehalp Tal mit 24.8 NS und die Rinderalp Tschuggen mit 29.5 NS.

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Art. 14

Die Berechtigung zur Bestossung der Alpweiden steht den in Haldenstein wohnhaften Viehhaltern mit vor dem 1. März in ihrem Eigentum stehendem Vieh zu: Mindestens eine RGVE soll von ansässigen bürgerlichen Haushaltungen jedoch gealpt werden können. Allmenden im Sommer Taxen Frühling/Herbst/Sommer Bestossung Berechtigung

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Art. 15 GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 5

Reicht das Vieh der in Haldenstein wohnhaften Viehhalter gemäss vorstehender Vorschrift für eine volle Bestossung nicht aus, muss durch die Abnahme von nach dem 1. März erworbenem oder auswärtigem Vieh eine Vollbestossung angestrebt werden.

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Art. 16

Die Nutzungstaxen für die Benützung der Alpen bezahlt die Terze der Gemeinde jährlich bis 30.September auf der Basis der NS gemäss Art. 13 sowie der Ansätze im Gebühren- und Kostenreglement. Die Nutzungstaxen betragen maximal Fr. 60.- und minimal Fr. 40.- pro NS.

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Art. 17 VI. Weitere Bestimmungen

Die Erstellung und der Unterhalt der Gebäulichkeiten, der Wasserleitungen, der Brunnen, der Mauern, der festen Zäune, der Milchleitung und der Wege in den Alpweiden und Allmenden ist Sache der Gemeinde. Wasserleitungen, die vorwiegend der Privatinteressenz dienen, sind von dieser zu erstellen und zu unterhalten.

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Art. 18

Das Betriebsinventar in den Alphütten laut Inventarbuch gehört der Gemeinde und ist von dieser zu unterhalten bzw. zu ersetzen. Das Haushaltinventar und die Verbrauchsgegenstände sind durch die Terze zu beschaffen.

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Art. 19

Die revidierte Betriebsrechnung der Alpen sind bis spätestens 31. März dem Gemeindevorstand vorzulegen.

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Art. 20

Für jedes im Frühjahr, Sommer und im Herbst auf die Alpweiden oder Allmenden getriebene Stück Vieh ist vom Viehbesitzer Gemeinwerk zu leisten. Die Pflichtleistung beträgt im Jahr pro Kuh eine Stunde und pro Stück Jungvieh eine halbe Stunde. Aufsicht und Kontrolle darüber führt der Alp- und Weidfachchef. Dem Gemeinwerk unterliegen in erster Linie die Weidräumung, in beschränktem Mass Zäunung, Weg- und Gebäudeunterhalt usw. Alpbestossung Alptaxen Erstellungs- und Unterhaltspflicht Inventar Abrechnung Gemeinwerk GEMEINDE HALDENSTEIN Alp und Weidordnung/Seite 6 Die Ansätze für zuwenig geleistete Stunden setzt der Gemeindevorstand fest, Für Jugendliche im Alter von 13 bis 15 Jahren wird die halbe Leistung angerechnet. Für die Altersbestimmung ist der Jahrgang massgebend. In besonderen Fällen kann der Alp- und Weidfachchef den Gemeinwerkpflichtigen aufbieten.

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Art. 21

Missachtung dieser Bestimmungen und Nichtbefolgen von Anordnungen der Aufsichtsorgane wird vom Gemeindevorstand mit Busse bis zu Fr. 1'000.-- geahndet.

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Art. 22

Dieses Gesetz ersetzt dasjenige vom 22. Mai 1985 und tritt nach Annahme durch die Gemeindeversammlung vom 22. Juni 2004 per 1. Januar 2005 in Kraft. Der Präsident Der Gemeindeaktuar J. Michel A. Danuser Busse Inkrafttreten

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