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4 provisions
Art. 1
In Anhang IV des Abkommens erhält Nummer 5 (Verordnung (EWG) Nr. 1893/79 des Rates) folgende Fassung:
"5. 395 R 2964: Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates vom 20. Dezember 1995 zur Schaffung eines Registrierungssystems für Rohöleinfuhren und -lieferungen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 310 vom 22.12.1995, S. 5).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
Die Bestimmungen der Verordnung gelten nicht für Island und Liechtenstein, so lange diese Staaten kein Rohöl einführen oder liefern."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2964/95 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. April 1997 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 14. März 1997
(Es folgen die Unterschriften)