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2 provisions
§ 4
1 Als Ordnungsstrafen können verhängt werden:
1. Verweis,
2.6 Busse bis Fr. 1000,
3. über die nicht vom Volk gewählten Beamten und Angestellten:
Einstellung in den Dienstverrichtungen für die Dauer von höchstens zwei Monaten, unter Anordnung der Stellvertretung auf
Kosten des Fehlbaren.
2 Behördemitglieder, Beamte und Angestellte, gegen die wegen
eines Vergehens eine Strafuntersuchung eröffnet wird, können bis zur
Erledigung des Strafverfahrens von ihrer Wahlbehörde oder, wenn sie
vom Volk gewählt sind, von ihrer Aufsichtsbehörde, in ihren Dienstverrichtungen eingestellt werden. Der Entscheid über eine disziplinarische Bestrafung und den Fortbezug der Besoldung während der vorläufigen Einstellung erfolgt nach Beendigung des Strafverfahrens.
3 . . .5
§ 4a
1 Für die Zumessung und den Vollzug von Bussen sind
Art. 106 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 1 und 3 StGB3 anwendbar.6
2 Dies gilt auch für Ordnungsbussen, die in andern Gesetzen,
namentlich in Prozessgesetzen, vorgesehen sind.
§§ 5 und 6.5
1 OS 14, 275 und GS II, 571.
2 LS 177.10.
3 SR 311.0.
4 Fassung gemäss G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit 1. Juli
1999 (OS 55, 62).
5 Aufgehoben durch G vom 27. September 1998 (OS 54, 752). In Kraft seit
1. Juli 1999 (OS 55, 62).
6 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation
und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 577; ABl 2009, 1489).
In Kraft seit 1. Januar 2011.