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20 provisions
§ 1
Gebiet
1 Das Gebiet der ehemaligen Römerstadt Augusta Raurica liegt innerhalb des
antiken Stadtperimeters.
2 Gemäss Anhang zu dieser Verordnung erstreckt sich das Gebiet der ehemaligen Römerstadt im Kanton Basel-Landschaft nordostseits dem Violenbach entlang bis hin zur Autobahn A2/A3. Danach verläuft der Stadtperimeter südlich
der Autobahn (in etwa der Wölferstrasse) entlang bis zur Einmündung Sichelenstrasse, von da aus westlich als Verbindungslinie an den Tempelhof, danach ungefähr entlang des Tempelhofweges. Bei der Flur «Obermüli» verläuft
der Perimeter, die Flur umgreifend, westwärts an den Ergolzlauf bis zur Mündung des Violenbachs.
2 Raumplanerische Massnahmen
§ 2
Nutzungsplanung
1 Kanton und Gemeinden scheiden im Rahmen der Nutzungsplanung für ortsfeste archäologische Schutzobjekte archäologische Schutzzonen aus.
2 Schutzzweck, Schutzmassnahmen und Nutzungsmöglichkeiten sind in den
Nutzungsplanungen festzulegen.
1) SGS 100
2 793.11
3 In Bauzonen ist im Rahmen der Nutzungsplanung für Schutzzonen zur Erhaltung ortsfester archäologischer Schutzobjekte folgende Abstufung anzustreben:
a. Schutzzonen, die der archäologischen Forschung vorbehalten sind. Nutzungen sowie Bauten und Anlagen, welche dieser Zielsetzung widersprechen, sind untersagt.
b. Schutzzonen, welche eine Bautätigkeit ohne wesentlichen Eingriff in die
archäologische Substanz zulassen (Bauen über den Ruinen).
c. Schutzzonen, in welchen konventionelles Bauen je nach Ergebnis einer
durchzuführenden archäologischen Untersuchung zulässig ist.
3 Gefährdungs- und Zerstörungsverbot
§ 3
Bewilligungspflicht
1 Für archäologische Stätten, Zonen und bewegliche Objekte besteht ein Gefährdungs- und Zerstörungsverbot. Davon ausgenommen sind archäologische
Untersuchungen.
2 Eingriffe, welche zu Veränderungen, Zerstörungen oder Gefährdungen
archäologischer Substanz führen, bedürfen einer Archäologiebewilligung
(§ 5 Abs. 1 des Archäologiegesetzes vom 11. Dezember 20022) ArchG). Dies
gilt insbesondere auch für Nutzungsänderungen jeder Art bei geschützten
archäologischen Stätten und Zonen (§ 5 Abs. 2 ArchG).
§ 4
Einfache Anfrage
1 Ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens gibt die Fachstelle auf begründetes Gesuch hin darüber schriftlich Auskunft, ob für eine bestimmte Nutzung auf
einer Parzelle die Erteilung einer Archäologiebewilligung in Frage kommt.
2 Der Aufwand für die Auskunftserteilung beschränkt sich in der Regel auf eine
Archivrecherche.
§ 5
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Die landwirtschaftliche Nutzung im Rahmen der Fruchtfolgebewirtschaftung
ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen, sofern:
a. der Boden nicht tiefer als 20 cm bearbeitet wird und
b. die Bodenbearbeitung die Anforderungen an den ökologischen Leistungsnachweis gemäss der Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft3) (Düngung, Bodenschutz, Schädlingsbekämpfung usw.) erfüllt.
2) SGS 793
3) SR 910.13
3 793.11
2 Jede andere Bewirtschaftung bedarf nach Rücksprache mit dem Ebenrain-
Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («dem Ebenrain») einer
Archäologiebewilligung.
§ 6
Bewilligungserteilung
1 Ob die Bewilligung erteilt werden kann, richtet sich nach der wissenschaftlicharchäologischen Bedeutung der archäologischen Substanz, in die eingegriffen
werden soll.
2 Sie ist auch möglich, wenn eine archäologische Stätte, eine archäologische
Zone oder ein bewegliches archäologisches Objekt den Grad eines Schutzobjekts erreicht.
3 Wurden zur Erhaltung ortsfester archäologischer Schutzobjekte Schutzzonen
ausgeschieden, bestimmt die Nutzungsplanung die Eingriffsmöglichkeiten in
die archäologische Substanz.
§ 7
Bewilligungsinstanz
1 Bewilligungsinstanz ist das Amt für Kultur.
§ 8
Unterhaltsarbeiten im Tiefbau
1 Werden im Bereich geschützter archäologischer Stätten oder Zonen im Rahmen des Tiefbaus Unterhaltsarbeiten mit Eingriffen in das Erdreich vorgenommen, haben das Tiefbauamt und die Gemeinden hierüber die Fachstelle rechtzeitig zu orientieren und diese im Rahmen der Projektierung zur Vernehmlassung einzuladen.
4 Baueinsprachen
§ 9
Einsprache
1 Die Fachstelle erhebt bei baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen im
Rahmen des Baugesuchsverfahrens Einsprache gegen Bauvorhaben, von denen bekannt oder zu vermuten ist, dass sie archäologische Stätten oder Zonen
berühren oder beeinträchtigen.
§ 10
Bauvorhaben und archäologische Untersuchung
1 Die Fachstelle kann bis spätestens 30 Tage nach der Einspracheerhebung
die Einplanung einer archäologischen Untersuchung auf Kosten des Kantons
in das Bauvorhaben verlangen.
2 Sie teilt innert dieser Frist der Baubewilligungsbehörde mit:
a. mit welchen Grabungsmassnahmen zu rechnen ist und
4 793.11
b. innert welcher Frist die Grabungen ausgeführt werden.
§ 11
Verzicht auf archäologische Untersuchung
1 Auf die Durchführung einer archäologischen Untersuchung kann verzichtet
werden, wenn:
a. ein Bauvorhaben in einer archäologischen Schutzzone gemäss
§ 2 Abs. 3 Bst. a oder b dieser Verordnung liegt und
b. das Vorliegen erhaltenswerter archäologischer Substanz bekannt ist.
2 Wird auf eine archäologische Untersuchung verzichtet, beantragt die Fachstelle der Baubewilligungsbehörde die Abweisung des Baugesuches oder die
Erteilung der Baubewilligung mit Auflagen.
§ 12
Vorgängige archäologische Untersuchung (ohne Baubewilligung)
1 Erfolgt die Zusicherung, dass eine archäologische Untersuchung vor Baubeginn durchgeführt werden kann, zieht die Fachstelle im Baubewilligungsverfahren die Einsprache zurück.
2 Je nach Befund der archäologischen Untersuchung weist die Fachstelle die
Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung mit oder ohne Auflagen zu erteilen oder zu verweigern. Vorher darf die Baubewilligung nicht erteilt werden.
§ 13
Baubegleitende archäologische Untersuchung (mit Teilbaubewilligung)
1 Wird die archäologische Untersuchung baubegleitend mit den Aushubarbeiten durchgeführt, bedarf es einer Teilbaubewilligung nach den Bestimmungen
des Raumplanungs- und Baugesetzes.
2 Die Baubewilligungsbehörde erteilt die Teilbaubewilligung auf Antrag der
Bauherrschaft.
3 Zuvor orientiert sie die Bauherrschaft schriftlich über den Stand des Baubewilligungsverfahrens.
4 Fördert die archäologische Untersuchung keine erhaltenswerte archäologische Substanz zu Tage, zieht die Fachstelle die Einsprache zurück und weist
die Baubewilligungsbehörde an, die Baubewilligung aus archäologischer Sicht
zu erteilen.
5 Fördert die archäologische Untersuchung erhaltenswerte archäologische
Substanz zutage, zieht die Fachstelle:
a. die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die
Baubewilligung unter Auflagen zu erteilen; oder
b. sie weist die Baubewilligungsbehörde an, in Gutheissung der Einsprache
das Baugesuch abzuweisen.
5 793.11
§ 14
Baubegleitende, etappierte archäologische Untersuchung (mit
Baubewilligung)
1 Dient eine archäologische Untersuchung lediglich Dokumentationszwecken,
kann diese baubegleitend und etappenweise durchgeführt werden.
2 Liegt hierfür die Zustimmung der Bauherrschaft schriftlich vor, zieht die Fachstelle die Einsprache zurück und weist die Baubewilligungsbehörde an, die
Baubewilligung mit der entsprechenden Auflage zu versehen.
§ 15
Koordination
1 Die Baubewilligungsbehörde sorgt für die Koordination der Verfahrensabläufe.
§ 16
Archäologische Untersuchungen bei Tiefbauten
1 Bei Tiefbauten (Neu- oder Erweiterungsbauten) kann die Fachstelle im Rahmen des Auflage- und Einspracheverfahrens die vorgängige oder baubegleitende Durchführung einer archäologischen Untersuchung verlangen.
2 Führen archäologische Untersuchungen zu positiven Befunden, ist den Ergebnissen bei der Projektrealisierung so weit wie möglich Rechnung zu tragen.
5 Inventar der geschützten archäologischen Stätten und Zonen
§ 17
Verfahren
1 Die Fachstelle beantragt dem Regierungsrat die Aufnahme einer archäologischen Stätte oder Zone in das Inventar mit den dazugehörigen Schutzvorkehrungen und Nutzungsbeschränkungen.
§ 18
Anmerkung im Grundbuch
1 Die grundbuchliche Anmerkung «geschützter archäologischer Stätten» oder
«geschützter archäologischer Zonen» ist lediglich im Falle der Inventaraufnahme vorzunehmen.
6 Schlussbestimmungen
§ 19
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Regierungsratsverordnung vom 27. Mai 19804) über die administrative
Behandlung von Baugesuchen im Gebiet Augusta Raurica wird aufgehoben.
4) GS 27.472, SGS 405
6 793.11
§ 20
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. November 2005 in Kraft.
7 793.11
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
22.11.2005 01.11.2005 Erlass Erstfassung GS 35.0747
8 793.11
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 22.11.2005 01.11.2005 Erstfassung GS 35.0747
621000
621000
621500
621500
622000
622000
264000 264000
264500 264500
265000 265000
Antiker Stadtperimeter
Anhang