Art. 1
In Anhang XIII des EWR-Abkommens wird Nummer 18a (Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wie folgt geändert: 1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt: "- 32011 L 0076: Richtlinie 2011/76/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 (ABl. L 269 vom 14.10.2011, S. 1)" 2. Die Bst. d und e erhalten folgende Fassung: "e) In Art. 7i Abs. 2 werden folgende Unterabsätze angefügt: "Was Mautregelungen im transeuropäischen Strassennetz in anderen Landesteilen als im Südosten Norwegens betrifft, kann die derzeitige Höhe der Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung weiter im Rahmen von Mautregelungen angewandt werden, die zum Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 vom 13. Juli 20121 bereits bestehen, sofern der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz weniger als 30 % beträgt. Bei Mautregelungen, die nach dem Datum des Inkrafttretens des Beschlusses des EWR-Ausschusses Nr. 129/2012 eingeführt werden, können Ermässigungen der Mautgebühren für häufige Nutzung die in Art. 7i Abs. 2 Bst. c dieser Richtlinie festgelegte Höhe überschreiten, sofern: - der Anteil des internationalen Schwerlastverkehrs in dem betreffenden Infrastrukturnetz höchstens 5 % beträgt, - die Höhe dieser Ermässigungen durch besondere Umstände gerechtfertigt ist, insbesondere dadurch, dass das betreffende Infrastrukturnetz aus Brücken oder Tunneln besteht, die Fähren ersetzen. 1. ABl. L 309 vom 8.11.2012, S. 8." " 3. Der bisherige Bst. f wird Bst. d und die Worte "Dem Art. 7 Abs. 9" darin werden durch die Worte "Dem Art. 7 Abs. 1" ersetzt.