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19 provisions
§ 1
Zweck
1 Mit dem Vernehmlassungsverfahren können sich interessierte Kreise an der Meinungsbildung und Entscheidfindung des Kantons beteiligen.
2 Es soll Aufschluss geben über die sachliche Richtigkeit, die Akzeptanz und die
Vollzugstauglichkeit eines Vorhabens.
§ 2
Gegenstand
1 Ein Vernehmlassungsverfahren erfolgt im Rahmen der Vorbereitung kantonaler Erlasse, insbesondere zu Verfassungs- und Gesetzesänderungen.
2 Zudem kann ein Vernehmlassungsverfahren durchgeführt werden zu Verordnungsentwürfen, parlamentarischen Vorstössen, Vorhaben, Konzepten und Informationsprojekten, wenn sie von grosser politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite sind.
§ 3
Verzicht auf ein Vernehmlassungsverfahren
1 Auf ein Vernehmlassungsverfahren kann verzichtet werden, wenn:
1. das Vorhaben vorwiegend die Organisation und das Verfahren von Kantonsbehörden oder die Regelung der Zuständigkeiten zwischen kantonalen Stellen
betrifft;
2. keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind.
§ 4
Teilnahme
1 Jede Person und jede Organisation kann sich an einem Vernehmlassungsverfahren
beteiligen und eine Stellungnahme einreichen.
2 In der Regel werden zur Stellungnahme eingeladen:
1. die Gemeinden oder deren Verband;
2. die im Grossen Rat vertretenen Parteien;
3. Verbände;
* Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
170.21 TG VlV
4. weitere interessierte Kreise.
§ 5
Eröffnung
1 Der Regierungsrat beschliesst auf Antrag des in der Sache zuständigen Departementes über die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens, den Adressatenkreis
und die Form der Veröffentlichung.
2 Die Einladung zur Vernehmlassung mit Abgabe der Unterlagen sowie die Fristansetzung erfolgen durch das zuständige Departement.
§ 6
Frist
1 Die Vernehmlassungsfrist beträgt üblicherweise drei Monate. Sie ist unter Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen sowie von Inhalt und Umfang der Vorlage
angemessen zu verlängern.
2 Bei Dringlichkeit kann die Frist ausnahmsweise verkürzt werden. Die Dringlichkeit
ist gegenüber den Vernehmlassungsadressatinnen und -adressaten zu begründen.
§ 7
Form
1 Das Vernehmlassungsverfahren wird in Papierform oder in elektronischer Form
durchgeführt.
2 Ausnahmsweise kann eine konferenzielle Anhörung durchgeführt werden. Es ist
darüber Protokoll zu führen.
§ 8
Vernehmlassungsunterlagen
1 Die Vernehmlassungsunterlagen umfassen:
1. die Vernehmlassungsvorlage;
2. den erläuternden Bericht;
3. ein Begleitschreiben;
4. die Adressatenliste.
§ 9
Medienmitteilung, Veröffentlichung
1 Zu Vernehmlassungen verfasst der Informationsdienst eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusammen mit den vollständigen Vernehmlassungsunterlagen
auf elektronischem Weg zugestellt.
2 Die Vernehmlassungsunterlagen werden im Internet veröffentlicht.
§ 10 TG VlV 170.21
Zusammenstellung der Ergebnisse
1 Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens werden in der Botschaft an den
Grossen Rat respektive bei Verordnungen und Berichten im Beschluss des Regierungsrates summarisch dargestellt.
§ 11
Öffentliche Zugänglichkeit
1 Öffentlich zugänglich sind:
1. die Vernehmlassungsunterlagen;
2. Botschaften an den Grossen Rat;
3. Beschlüsse des Regierungsrates zu Verordnungen.
§ 12
Interne Vernehmlassungsverfahren
1 Über die Durchführung verwaltungsinterner Vernehmlassungsverfahren entscheidet das Departement oder die Staatskanzlei.
2 Diese dienen der Klärung inhaltlicher Fragen und werden von der zuständigen Stelle durchgeführt.
2. Vernehmlassungen an den Bund, Kantone und Konferenzen
§ 13
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat beantwortet Vernehmlassungsverfahren, zu welchen er von folgenden Stellen eingeladen wird:
1. vom Bundesrat beziehungsweise von einem eidgenössischen Departement;
2. von parlamentarischen Kommissionen;
3. von der Konferenz der Kantonsregierungen;
4. von einer Fachdirektorenkonferenz;
5. von Kantonen.
2 Vernehmlassungsverfahren zu interkantonalen Verträgen, die der Beschlussfassung
durch den Grossen Rat unterliegen, beantwortet der Regierungsrat unter Berücksichtigung der Stellungnahme der vom Grossen Rat gebildeten Spezialkommission.
3 Andere Vernehmlassungsverfahren teilt er dem in der Sache zuständigen Departement zur direkten Beantwortung zu, sofern er nicht ausdrücklich die Ausarbeitung
einer regierungsrätlichen Beantwortung verlangt.
4 Er kann Vernehmlassungsverfahren dem in der Sache zuständigen Departement zur
direkten Beantwortung zuteilen, insbesondere, wenn die Vernehmlassungsfrist sehr
kurz bemessen oder der Inhalt fachspezifisch ist.
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§ 14
Beteiligte Stellen
1 Der Regierungsrat weist die Unterlagen dem zuständigen Departement zu und befindet summarisch über den Einbezug weiterer Stellen.
2 Gegebenenfalls spricht er sich bei der Zuteilung über die Zweckmässigkeit einer
gemeinsamen Vernehmlassung mit anderen Kantonen ab.
§ 15
Departement
1 Das zuständige Departement eröffnet das Mitberichtsverfahren und bereitet das
Vernehmlassungsverfahren vor.
2 Es prüft die Zweckmässigkeit einer allfälligen koordinierten Umsetzung in Bund
und Kanton sowie die Zusammenarbeit mit anderen beteiligten Stellen und Kantonen.
§ 16
Stellungnahme
1 Vernehmlassungsvorlagen sind in der Regel hinsichtlich folgender Punkte zu prüfen:
1. Inhalt der Vorlage;
2. Einhaltung der föderalistischen Kompetenzordnung;
3. Fragen des Vollzugs;
4. finanzielle und personelle Folgen der Vorlage für Kanton und Gemeinden;
5. Anpassungsbedarf bei Kanton und Gemeinden;
6. Erlass allfälliger gemeinsamer Vollzugsinstrumente.
2 Änderungsbegehren sind zu begründen. Zustimmungserklärungen sind auf kontroverse Bestimmungen zu beschränken.
§ 17
Abschluss des Verfahrens
1 Stellungnahmen des Regierungsrates an den Bundesrat oder die eidgenössischen
Behörden werden den am Vernehmlassungsverfahren beteiligten Departementen zugestellt.
2 Den thurgauischen Mitgliedern der Bundesversammlung werden Stellungnahmen
zu eidgenössischen Gesetzgebungsvorhaben zugestellt.
§ 18
Medienmitteilung
1 Der Informationsdienst verfasst zu den vom Regierungsrat verabschiedeten Vernehmlassungen an den Bund eine Medienmitteilung. Diese wird den Medien zusammen mit der Vernehmlassungsantwort an den Bund zugestellt.
2 Medienmitteilung und die Stellungnahme an den Bund werden im Internet veröffentlicht.
§ 19 TG VlV 170.21
Vorhaben untergeordneter Tragweite
1 Vernehmlassungen des Bundes oder von Fachkonferenzen zu Vorhaben von untergeordneter Tragweite, zu welchen das in der Sache zuständige Departement oder
Amt oder die Fachstelle direkt eingeladen wird, werden von diesem beantwortet.
2 Ist die Vorlage für den Kanton von erheblicher politischer, finanzieller, wirtschaftlicher, ökologischer, sozialer oder kultureller Tragweite, ist die Vorlage an den Regierungsrat zu überweisen.
3 Das zuständige Departement entscheidet über die Veröffentlichung.
170.21 TG VlV
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt
Erlass 14.03.2017 01.04.2017 Erstfassung 11/2017