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Verordnung über die Schulzahnpflege

Graubünden · 421.850 · ordinance

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Contents: 15 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15

15 provisions

Art. 1

Geltungsbereich 1 Der Schulzahnpflege unterstehen die Kinder und Jugendlichen während der Dauer der obligatorischen Schulpflicht.

Art. 2

Gegenstand 1 Die Schulzahnpflege umfasst: a) Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit; b) die jährliche Kontrolle des Gebisses.

Art. 3

Kanton 1 Das Gesundheitsamt ist für die Aufsicht über die Durchführung der Schulzahnpflege zuständig.

Art. 4

Schulzahnärztinnen/-ärzte 1 Die Trägerschaften bezeichnen die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte und beauftragen diese mit der jährlichen Kontrolle des Gebisses. Sie können eine eigene Schulzahnklinik führen. 1) BR 110.100 2) BR 421.000 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 421.850

Art. 5

Instruktorinnen/Instruktoren 1 Die Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise die Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik bezeichnen die für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendige Anzahl Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren. Sie sorgen für eine adäquate Aus- und Weiterbildung der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren.

Art. 6

Koordinatorinnen/Koordinatoren 1 Die Trägerschaften bezeichnen in der Regel für jeden Kindergarten beziehungsweise für jedes Schulhaus eine für die Koordination der Schulzahnpflege zuständige Person.

Art. 7

Reglemente, Verträge 1 Reglemente über die Schulzahnpflege und Verträge mit Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzten sind von den Trägerschaften in je einer Ausfertigung dem Gesundheitsamt und der Geschäftsstelle der Graubündner Zahnärztegesellschaft (GZG) zuzustellen. 2. Durchführung

Art. 8

Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit 1 Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit. 2 Die Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren halten in jeder Klasse des Kindergartens und der Primarschule zweimal pro Schuljahr eine Lektion zur Erhaltung der Mundgesundheit. 3 Sie sorgen für die Aufklärung der Erziehungsberechtigten über zweckmässige Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit. 4 Die Lehrpersonen führen gemäss den Vorgaben der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren zusätzlich viermal pro Schuljahr eine Zahnbürstübung durch.

Art. 9

Kontrolle des Gebisses 1 Die Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren sorgen für die Durchführung der jährlichen Kontrolle des Gebisses. 2 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte kontrollieren das Gebiss der Kinder und Jugendlichen einmal pro Schuljahr. Im letzten obligatorischen Schuljahr sind zusätzlich Bissflügel-Röntgenaufnahmen (Bite-Wing-Aufnahmen) durchzuführen. 421.850 3 Während der obligatorischen Schulzeit wird für die Kinder und Jugendlichen ein Schulzahnpflegeheft geführt, in welches Befunde eingetragen werden. Das Schulzahnpflegeheft wird den Kindern und Jugendlichen beim Austritt ausgehändigt. 4 Die Trägerschaften können den Erziehungsberechtigten gestatten, die Kontrolle des Gebisses auf eigene Kosten durch die Privatzahnärztin beziehungsweise den Privatzahnarzt vornehmen zu lassen. Die Trägerschaften haben diesfalls sicherzustellen, dass die Kontrolle des Gebisses jeweils bis zum Ende des Schuljahres und die Bissflügel-Röntgenaufnahmen bis zum Ende des letzten Schuljahres der obligatorischen Schulzeit vorgenommen werden.

Art. 10

Behandlung 1 Eine Behandlung der Kinder und Jugendlichen durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte bedarf der Zustimmung der Erziehungsberechtigten. 2 Den Erziehungsberechtigten steht es frei, die Kinder oder Jugendlichen bei der Privatzahnärztin beziehungsweise dem Privatzahnarzt behandeln zu lassen. 3. Finanzierung

Art. 11

Kostentragung 1. Kanton 1 Die Kosten für die Schulung und den Einsatz der Instruktorinnen beziehungsweise Instruktoren einschliesslich der Lehrmittel gehen zu Lasten des Kantons. 2 Die Regierung regelt in einem Leistungsauftrag die von der Graubündner Zahnärztegesellschaft beziehungsweise den Gemeinden mit einer eigenen Schulzahnklinik zu erbringenden Leistungen und deren Entschädigung.

Art. 12

2. Trägerschaften 1 Die Kosten des Einsatzes der Koordinatorinnen beziehungsweise Koordinatoren, der Zahnbürstübungen und des für die Durchführung der Massnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit notwendigen Materials gehen zu Lasten der Trägerschaften. 2 Die Kosten für die Kontrolle des Gebisses durch die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte gehen zu Lasten der Trägerschaften.

Art. 13

3. Erziehungsberechtigte 1 Behandlungskosten gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 421.850

Art. 14

Tarif 1 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte werden für die Kontrollen der Gebisse nach dem zwischen der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) und den eidgenössischen Sozialversicherungen (Unfall-, Militär- und Invalidenversicherung) vereinbarten Zahnarzt-Tarif UV/MV/IV entschädigt. Der Taxpunktwert beträgt 1.00 Franken.

Art. 15

Rechnungsstellung 1 Die Schulzahnärztinnen beziehungsweise Schulzahnärzte stellen den Trägerschaften spätestens auf Ende des Schuljahres für die jährlichen Kontrollen des Gebisses Rechnung. 421.850 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 07.04.2026 01.08.2026 Erlass Erstfassung 2026-007 421.850 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 07.04.2026 01.08.2026 Erstfassung 2026-007

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