Open at the publisher →
In force since 1953-12-18, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 567d3a9ca32b005795a999da514250a56c1a5dad515065ba232f8c413a3553a8
15 provisions
Art. 1 I. Allgemeines
Anschlussgesuch
Für jeden Anschluss eines Grundstückes an das Gas- und
Wasserversorgungsnetz ist vom Eigentümer jedem der Werke
ein schriftliches Gesuch einzureichen. Diesem sind Katasterkopie, Kellergrundrisse und allfällige Gebäudeschnitte beizulegen.
Art. 2
Anschluss
1Die Zuleitungen bis und mit Gas- und Wasserzähler werden
durch die Werke festgelegt. Jedes Wohn- oder Geschäftshaus
erhält in der Regel eine eigene Gas- und Wasserzuleitung. Wird
je nach den örtlichen Verhältnissen von den Werken eine Ausnahme mit gemeinsamer Zuleitung zu verschiedenen Häusern
zugelassen, so haben die Eigentümer die entsprechenden
Durchleitungsrechte und Unterhaltspflichten im Grundbuch eintragen zu lassen.
2Für die Zähler ist vom Eigentümer ein jederzeit zugänglicher
und frostsicherer Raum zur Verfügung zu stellen. Wenn es die
Verhältnisse erfordern, kann für den Wasserzähler ein Schacht
nach Werknormalien verlangt werden.
Art. 3 II. Zuleitungen und Zählervorrichtungen
Erstellung
1Die Anordnung und Bemessung der Zuleitungen sowie deren
Erstellung und Unterhalt erfolgen ausschliesslich durch die
Werke und nach deren Ermessen. Ebenso steht ihnen die Wahl
von Grösse und Standort der Zähler mit Einbauvorrichtung oder
anderen Messapparaten sowie deren Lieferung, Einbau, Auswechslung und Unterhalt zu.
2Eingriffe an Zuleitungen und Zählern sind ausschliesslich Sache der Werke. Vor den Zählern dürfen keine Vorrichtungen
angebracht werden, die eine Entnahme ermöglichen. Ebenso
ist die provisorische oder definitive Verbindung von Zuleitung
und Installation durch konzessionierte Installateure oder Dritte
untersagt. Zuwiderhandelnde werden dem Polizeirichter überwiesen; Verzeigung an die Strafbehörden wegen Diebstahls
bleibt vorbehalten. Ausserdem haften in solchen Fällen der
fehlbare Installateur und der Besitzer solidarisch für die Kosten
aller Erhebungen und Kontrollen, für die Wiederherstellung des
ordnungsgemässen Zustandes durch die Werke, wie auch für
den Gas- oder Wasserentzug, der von den Werken durch
Schätzung festgelegt wird.
3Die konzessionierten Installateure, welche einen vom Werk
bezogenen und speziell gekennzeichneten Wasserzählerbogen
besitzen, sind unter Beachtung der hiefür erlassenen besonderen Weisungen berechtigt, mit diesem die Zuleitung zwecks
Einregulierung provisorisch für ein bis drei Tage mit der Installation zu verbinden. Sie haften gegenüber Werk und Dritten für
jeden durch missbräuchliche Verwendung entstehenden Schaden.
Art. 4 III. Installationen nach den Zählern
Ersteller
1Die Ausführung von Installationen oder Reparaturen nach den
Gas- und Wasserzählern kann durch die Werke oder durch Installationsfirmen erfolgen, welche eine entsprechende Konzession des Vorstandes der Industriellen Betriebe besitzen.
2Die Ausführung von Gasinstallationen und deren Anpassung
nach dem Gaszähler kann zur Neuinstallation oder zum Auswechseln von Heizungen, letzteres allenfalls kombiniert mit
dem Wassererwärmer, auch durch Heizungsinstallationsfirmen
erfolgen, welche eine entsprechende Teil-Konzession der Gasversorgung Zürich gemäss Art. 5 Abs. 4 und 5 besitzen.2
Art. 5
Konzessionserteilung; Voraussetzungen
1Die Konzession wird auf schriftliches Gesuch hin an Einzelfirmen erteilt, die folgende Bedingungen erfüllen:
a) Besitz des eidgenössischen Meisterdiploms im sanitären
Installations-Gewerbe (Gas- und Wasserfach),
b) Kenntnis der einschlägigen städtischen Sondervorschriften,
c) Rechtsdomizil in Zürich oder in Vororten, die den Installateuren von Zürich Gegenrecht halten,
d) Besitz einer eigenen Werkstätte mit der erforderlichen Ausrüstung.
2Die Erteilung der Konzession an Gesellschaften wird von folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
a) Erfüllung der in Abs. 1, lit. a und b, angeführten Bedingungen durch den für das Installationsgeschäft verantwortlichen Fachmann, mit dem ein mindestens zweijähriger Vertrag abgeschlossen sein muss,
b) Erfüllung der übrigen Bedingungen von Abs. 1 durch die
Gesellschaft,
c) Eintrag der Firma im Handelsregister.
3Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Vorstand der Industriellen Betriebe auch bei Nichterfüllung einzelner unter Abs. 1 und
2 genannter Bedingungen die Konzession provisorisch und zeitlich beschränkt erteilen.
4Eine Teil-Konzession wird auf schriftliches Gesuch hin an Einzelfirmen erteilt, welche folgende Bedingungen erfüllen müssen:
a) Besitz des eidgenössischen Meisterdiploms im Heizungsinstallationsgewerbe, HTL, Techniker TS oder mehrjährige,
nachweisbare Berufspraxis der verantwortlichen Fachperson im Installationsbereich für Heizungen,
b) Kenntnis der einschlägigen städtischen und kantonalen
Vorschriften,
c) bestandener Richtlinienkurs des SVGW für Anschlussbewilligungen von Heizungen,
d) Besitz einer eigenen Werkstatt mit der erforderlichen Ausrüstung.3
5Die Erteilung einer Teil-Konzession an Gesellschaften wird von
folgenden Bedingungen abhängig gemacht:
a) Erfüllung der in Abs. 4 lit. a bis c angeführten Bedingungen
durch den für das Heizungsinstallationsgeschäft verantwortlichen Fachmann, mit dem ein mindestens zweijähriger
Vertrag abgeschlossen sein muss,
b) Erfüllung der übrigen Bedingungen von Abs. 4 durch die
Gesellschaft,
Art. 6 c) Eintrag der Firma im Handelsregister.4
Unübertragbarkeit der Konzession
1Die Konzession ist nicht übertragbar.
2Den Konzessionären ist untersagt, Installationsarbeiten durch
nicht konzessionierte Firmen ausführen zu lassen.
Art. 7
Erlöschen und Entzug der Konzession
1Verzichtet ein Konzessionär auf die weitere Ausführung von
Installationsarbeiten oder sind die unter Art. 5 aufgeführten
Konzessionsbedingungen nicht mehr voll erfüllt, so erlischt die
Konzession.
2Der Vorstand der Industriellen Betriebe ist ermächtigt, eine erteilte Konzession zu entziehen, wenn die Ausführung der Arbeiten oder das Geschäftsgebaren des Konzessionärs zu begründeten Klagen Anlass gibt.
3Das Verzeichnis der Konzessionäre wird im «Städtischen
Amtsblatt» periodisch veröffentlicht.
4Die Teil-Konzession ist auf zwei Jahre beschränkt und muss
nach diesen zwei Jahren erneut beantragt werden.5
5Das Verzeichnis der Teil-Konzessionäre wird nicht im «Städtischen Amtsblatt» veröffentlicht. Es ist auf Anfrage bei der Wasserversorgung Zürich und der Gasversorgung Zürich erhältlich.6
Art. 8
Unbefugtes Installieren
1Wer Installationen ausführt, ohne im Besitz einer Konzession
zu sein, oder wer einen Nichtkonzessionierten mit solchen Arbeiten betraut, kann dem Polizeirichter überwiesen werden. Die
Werke sind ohne weiteres berechtigt, solche Anlagen auf Kosten des Besitzers zu beseitigen oder zu verbessern.
2Wer über eine Teil-Konzession verfügt, ist nicht berechtigt, Arbeiten an den übrigen Wasserinstallationen auszuführen. Eine
Ausnahme ist das Wiederanschliessen des Wassererwärmers
an die bestehende Warmwasserinstallation beim Auswechseln
Art. 9 einer Heizung.7
Ausführung der Installationen
1Für die Ausführung von Installationen sind massgebend:
− die geltenden Gesetze,
− das vorliegende Regulativ,
− die geltenden Gas- und Wasserabgabereglemente,
− die Werkvorschriften und Normalien, welche nach dem jeweiligen Fortschritt der Technik vom Werk erlassen werden.
Die Konzession verpflichtet zu striktem Einhalten dieser Vorschriften.
2Für Neubauten, Umbauten und Erweiterungen sind die Installationspläne dem Installationskontrolldienst des Gaswerkes und
der Wasserversorgung im Doppel einzureichen. Die Pläne haben den besonderen feuerpolizeilichen Erfordernissen Rechnung zu tragen. Der Installationskontrolldienst prüft und bestimmt endgültig Anordnung und Bemessung der Installation je
nach der Zweckbestimmung der Objekte. Der Konzessionär erhält einen Plansatz mit dem Genehmigungsvermerk zurück und
darf mit der Ausführung nicht vorher beginnen. Ausnahmsweise
wird in besonders dringlichen Fällen die Aufnahme der Arbeiten
vor erledigter Prüfung auf Gefahr des Konzessionärs bewilligt.
3Die Werke prüfen in der Regel ohne besonderen Auftrag die
Pläne und Installationen nur generell auf ihre Übereinstimmung
mit den Vorschriften. Sie übernehmen dadurch keine Gewähr
für die Arbeit des Konzessionärs.
4Der Konzessionär darf nur Installationsmaterialien und Apparate verwenden, die vom Werk geprüft und genehmigt sind. Solche Einrichtungen dürfen nur eingebaut werden, wenn sie dem
lokalen Netzdruck und den Gas- und Wasserverhältnissen am
Verwendungsort entsprechen.
Art. 10
Meldepflicht
1Der Konzessionär hat die erfolgte rohe und fertige Installation,
sowie Abänderungen dem Installationskontrolldienst zu melden.
Taxpflichtige Apparate sind unter allen Umständen schriftlich
anzuzeigen.
2Der Installationskontrolldienst prüft alle Anlagen entsprechend
den Werkvorschriften.
3Die Stellung des zur Prüfung nötigen Hilfspersonals, der Geräte, Apparate usw. ist Sache des Konzessionärs.
4Der Installationskontrolldienst stellt bei Richtigbefund eine entsprechende Bescheinigung aus. Die Werke sind berechtigt,
dem Besitzer das Ergebnis der Abnahmeprüfung mitzuteilen.
5Die Montage der Zähler sowie die Freigabe des Gas- oder
Wasserbezuges erfolgt auf schriftlichen Antrag des Besitzers
nach vorangegangener Abnahme der fertigen Installation.
6Unterlässt der Konzessionär die sofortige Behebung von Mängeln, von der eine dringende Freigabe des Gas- oder Wasserbezuges abhängig gemacht wird, so können die Werke die erforderlichen Nacharbeiten auf Kosten des Fehlbaren ausführen.
7An neuen Installationen festgestellte Mängel in Gebäuden mit
bereits erfolgtem Gas- und Wasseranschluss sind innert einer
schriftlich zu eröffnenden Frist zu beheben, ansonst dies auf
Rechnung des Konzessionärs durch die Werke erfolgt.
8Die erstmaligen Kontrollen bei Wasser-Rohinstallation und Fertigstellung werden dem Besitzer verrechnet. Durch Verschulden
des Konzessionärs notwendig gewordene Nachkontrollen von
Gas- und Wasserinstallationen gehen zu seinen Lasten; für die
Kosten jeder Kontrolle nicht angemeldeter Anlagen haften Konzessionäre und Besitzer solidarisch.
9Die zur Prüfung der Apparate verwendete Gasmenge geht zu
Lasten des Abonnenten.
Art. 11
Haftung
1Der Konzessionär haftet den Werken für alle durch mangelhafte oder vorschriftswidrige Arbeiten oder Lieferungen und unrichtige oder unterlassene Anmeldungen verschuldete Schäden.
Ein sich ergebender Ausfall an Wasserzins wird in erster Linie
dem Konzessionär, bei Unerhältlichkeit dem Besitzer verrechnet.
2Die von den Werken ausgeübte Kontrolle und Abnahme der
Installation entheben den Konzessionär nicht von seiner Haftpflicht gegenüber den Werken und Dritten.
Art. 12
Lieferungsvorbehalt
Die Werke behalten sich volle Freiheit in ihren Netzdispositionen, in der Art des gelieferten Wassers und der Gas-Qualität
vor. Sie haften nicht für das Versagen von Apparaten und die
Entstehung von Schäden infolge von Schwankungen und Änderungen von Druck und Beschaffenheit sowie Störungen in der
Abgabe.
Art. 13 IV. Schlussbestimmungen
Bearbeitungsgebühr
1Für die Erteilung einer Konzession wird eine Gebühr von
Fr. 300.− erhoben8.
2In der Regel wird die Kaution drei Monate nach Ablauf der
Konzession unter Abzug allfälliger Verpflichtungen gegenüber
der Stadt zurückgegeben und ein Bürge aus seiner Verpflichtung entlassen
3Für die Ersterteilung einer Teil-Konzession wird eine Gebühr
Art. 14 von Fr. 100.− erhoben. Die Erneuerung ist nicht gebührenpflichtig.9
Konzession für Gasinstallationen in
Aussengemeinden
Die Bestimmungen dieses Regulativs finden entsprechende
Anwendung auf Konzessionäre, die zur Ausführung von Gasinstallationen in Gemeinden berechtigt sind, in denen die Abonnenten direkt durch das städtische Gaswerk versorgt werden.
Art. 15
Inkrafttreten
Diese Vorschriften treten sofort in Kraft und ersetzen das Regulativ über die Erstellung von Wasserleitungen mit Anschluss an
die städtische Wasserversorgung vom 2. Dezember 1933, und
das Regulativ über die Ausführung von Gasinstallationen in Privatgrundstücken vom 17. April 1937, sowie deren Nachträge
vom 4. März 1939.10
1 AS 42, 372.
2 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
3 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
4 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
5 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
6 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
7 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
8 Fassung gemäss StRB vom 30. November 1983.
9 Eingefügt durch StRB vom 8. Januar 1997.
10 St.Pr.Nr. 2724/1953.