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4 provisions
Art. 1
1 Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen
mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen,
die die ganze Kantonsverwaltung betreffen.
2 Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koordination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusammenhang mit:
a) der Organisation und den Verfahren der Verwaltung;
b) dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüstung;
b1) der Informationssicherheit;
c) der Information und den Veröffentlichungen;
d) den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen.
3 Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.
Art. 2
1 Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den
Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates.
2 Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung
einer ausserordentlichen Sitzung verlangen.
3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat.
4 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zugestellt.
122.0.31
Art. 3
1 Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können
die Konferenz mit einem Geschäft befassen.
2 Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über
den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften befassen.
Art. 4
1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.
2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung
aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben.
122.0.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
11.12.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598
14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120
06.07.2023 Art. 1 Abs. 2, b1) eingefügt 01.08.2023 2023_062
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 11.12.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598
Art. 1 Abs. 2, b1) eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_062
Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120