Law

Reglement der Konferenz der Generalsekretäre

Fribourg · 122.0.31 · regulation

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 0b34ed2ff90963bbfce086b448bbd432381d4188c0ba8c50149fac909e03aa44

Contents: 4 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1

1 Es wird eine Konferenz der Generalsekretäre (die Konferenz) geschaffen mit dem Auftrag, als beratendes Organ des Staatsrates die Fragen zu prüfen, die die ganze Kantonsverwaltung betreffen. 2 Die Konferenz nimmt, insbesondere im Hinblick auf die Planung, die Koordination und die Realisierung, Stellung zu Vorhaben und Fragen im Zusammenhang mit: a) der Organisation und den Verfahren der Verwaltung; b) dem Personal, der Finanzverwaltung, der Informatik und der Ausrüstung; b1) der Informationssicherheit; c) der Information und den Veröffentlichungen; d) den Geschäften, die sämtliche Direktionen betreffen. 3 Der Staatsrat kann sie beauftragen, weitere Fragen zu prüfen.

Art. 2

1 Die Konferenz besteht aus dem Staatskanzler als ihrem Präsidenten und den Generalsekretären der Direktionen des Staatsrates. 2 Sie tagt in der Regel einmal im Monat. Jedes Mitglied kann die Einberufung einer ausserordentlichen Sitzung verlangen. 3 Die Staatskanzlei führt das Sekretariat. 4 Die Protokolle der Sitzungen werden den Mitgliedern des Staatsrates zugestellt. 122.0.31

Art. 3

1 Der Staatsrat und seine Mitglieder sowie die Konferenzmitglieder können die Konferenz mit einem Geschäft befassen. 2 Die zentralen Dienste der Kantonsverwaltung können die Konferenz über den Direktionsvorsteher, dem sie unterstehen, ebenfalls mit Geschäften befassen.

Art. 4

1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen, in die Amtliche Gesetzessammlung aufzunehmen und im Sonderdruck herauszugeben. 122.0.31 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 11.12.1990 Erlass Grunderlass 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598 14.11.2002 Art. 3 geändert 01.01.2003 2002_120 06.07.2023 Art. 1 Abs. 2, b1) eingefügt 01.08.2023 2023_062 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 11.12.1990 01.01.1991 BL/AGS 1990 f 588 / d 598 Art. 1 Abs. 2, b1) eingefügt 06.07.2023 01.08.2023 2023_062 Art. 3 geändert 14.11.2002 01.01.2003 2002_120

← Find another law