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Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB)

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

1 Zur Förderung der effizienten Nutzung von Energie ge währt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) zu den Bedin gungen dieses Tarifs einen Effizienzbonus in Form einer Rück vergütung auf dem anwendbaren Netznutzungstarif. 2 Die Rückvergütung EB gilt für Kundinnen und Kunden, die das Verteilnetz des ewz zu einem Tarif nutzen, der auf einen Ge samtbezug von mehr als 60 000 kWh pro Jahr und Konsumstelle anwendbar ist.

Art. 2

1 Das ewz gewährt den Effizienzbonus, wenn die Kundin oder der Kunde nachweist, dass sie oder er eine Zielvereinbarung zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss den Bestimmungen des Energiegesetzes des Kantons Zürich3 oder des Energiege setzes und der Energieverordnung des Bundes4 abgeschlossen hat und den Nachweis über die Erreichung der vereinbarten Ziele erbringt. 2 Das ewz gewährt den Effizienzbonus mit Beginn der nächstfol genden Abrechnungsperiode für drei Jahre, wenn der schriftliche Nachweis des Abschlusses einer Zielvereinbarung drei Arbeits tage vor der nächsten Turnusrechnung mit allen erforderlichen Bescheinigungen beim ewz eingetroffen ist. 3 Der schriftliche jährliche Nachweis über die Erfüllung der ver einbarten Ziele muss beim ewz jeweils bis 12. September ein treffen. 4 Der Stadtrat kann die Rückvergütung EB auf andere Instru mente zur Effizienzsteigerung ausdehnen, sofern sie den Ziel vereinbarungen gemäss Abs. 1 gleichwertig sind. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 591 vom 1. Juli 2015. 3 Energiegesetz vom 19. Juni 1983, EnerG, LS 730.1. 4 Energiegesetz vom 26. Juni 1998, EnG, SR 730.0 und Energieverordnung vom 7. Dezember 1998, EnV, SR 730.1. Zweck und Gel tungsbereich Bedingungen 2Tarif Rückvergütung Effizienzbonus für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB)732.319 5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Effizi enzbonus.

Art. 3

Der Effizienzbonus beträgt 1,3 Rp. pro kWh bezogene Wirkenergie.

Art. 4

Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, dem ewz alle Informationen zu liefern, die für die Beurteilung der Einhaltung der Bedingungen nötig oder zweckmässig sind.

Art. 5

1 Der Effizienzbonus verfällt, wenn: a. keine gültige Zielvereinbarung gemäss Art. 2 Abs. 1 mehr vorliegt; oder b. der Nachweis der Erfüllung der Bedingungen durch falsche Angaben erwirkt wurde. 2 Der Effizienzbonus wird sistiert, wenn der jährliche Nachweis gemäss Art. 2 Abs. 3 nicht fristgerecht beim ewz eintrifft.

Art. 6

Wird die Gewährung des Effizienzbonus durch falsche Angaben erwirkt, kann das ewz den gewährten Bonus zuzüglich Zins von 5 Prozent zurückfordern.

Art. 7

Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen für die Er füllung der Förderbedingungen und für die Kontrolle erlassen.

Art. 8

Der Erlass «Rückvergütung EB, Effizienzbonus des Elek trizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)» vom 25. Januar 2006 wird aufgehoben.

Art. 9

Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.5 5 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2016, STRB Nr. 353 vom 20. April 2016. Höhe Informations pflicht Verfall Rückforderung Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkraftsetzung

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