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9 provisions
Art. 1
1 Zur Förderung der effizienten Nutzung von Energie ge
währt das Elektrizitätswerk der Stadt Zürich (ewz) zu den Bedin
gungen dieses Tarifs einen Effizienzbonus in Form einer Rück
vergütung auf dem anwendbaren Netznutzungstarif.
2 Die Rückvergütung EB gilt für Kundinnen und Kunden, die das
Verteilnetz des ewz zu einem Tarif nutzen, der auf einen Ge
samtbezug von mehr als 60 000 kWh pro Jahr und Konsumstelle
anwendbar ist.
Art. 2
1 Das ewz gewährt den Effizienzbonus, wenn die Kundin
oder der Kunde nachweist, dass sie oder er eine Zielvereinbarung
zur Steigerung der Energieeffizienz gemäss den Bestimmungen
des Energiegesetzes des Kantons Zürich3 oder des Energiege
setzes und der Energieverordnung des Bundes4 abgeschlossen
hat und den Nachweis über die Erreichung der vereinbarten Ziele
erbringt.
2 Das ewz gewährt den Effizienzbonus mit Beginn der nächstfol
genden Abrechnungsperiode für drei Jahre, wenn der schriftliche
Nachweis des Abschlusses einer Zielvereinbarung drei Arbeits
tage vor der nächsten Turnusrechnung mit allen erforderlichen
Bescheinigungen beim ewz eingetroffen ist.
3 Der schriftliche jährliche Nachweis über die Erfüllung der ver
einbarten Ziele muss beim ewz jeweils bis 12. September ein
treffen.
4 Der Stadtrat kann die Rückvergütung EB auf andere Instru
mente zur Effizienzsteigerung ausdehnen, sofern sie den Ziel
vereinbarungen gemäss Abs. 1 gleichwertig sind.
1 AS 101.100
2 Begründung siehe STRB Nr. 591 vom 1. Juli 2015.
3 Energiegesetz vom 19. Juni 1983, EnerG, LS 730.1.
4 Energiegesetz vom 26. Juni 1998, EnG, SR 730.0 und Energieverordnung
vom 7. Dezember 1998, EnV, SR 730.1.
Zweck und Gel
tungsbereich
Bedingungen
2Tarif Rückvergütung Effizienzbonus
für die Stadt Zürich (Rückvergütung EB)732.319
5 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Gewährung des Effizi
enzbonus.
Art. 3
Der Effizienzbonus beträgt 1,3 Rp. pro kWh bezogene
Wirkenergie.
Art. 4
Die Kundin oder der Kunde ist verpflichtet, dem ewz alle
Informationen zu liefern, die für die Beurteilung der Einhaltung
der Bedingungen nötig oder zweckmässig sind.
Art. 5
1 Der Effizienzbonus verfällt, wenn:
a. keine gültige Zielvereinbarung gemäss Art. 2 Abs. 1 mehr
vorliegt; oder
b. der Nachweis der Erfüllung der Bedingungen durch falsche
Angaben erwirkt wurde.
2 Der Effizienzbonus wird sistiert, wenn der jährliche Nachweis
gemäss Art. 2 Abs. 3 nicht fristgerecht beim ewz eintrifft.
Art. 6
Wird die Gewährung des Effizienzbonus durch falsche
Angaben erwirkt, kann das ewz den gewährten Bonus zuzüglich
Zins von 5 Prozent zurückfordern.
Art. 7
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen für die Er
füllung der Förderbedingungen und für die Kontrolle erlassen.
Art. 8
Der Erlass «Rückvergütung EB, Effizienzbonus des Elek
trizitätswerks der Stadt Zürich (ewz)» vom 25. Januar 2006 wird
aufgehoben.
Art. 9
Der Stadtrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.5
5 Inkraftsetzung auf den 1. Juli 2016, STRB Nr. 353 vom 20. April 2016.
Höhe
Informations
pflicht
Verfall
Rückforderung
Ausführungs
bestimmungen
Aufhebung bis
herigen Rechts
Inkraftsetzung